Reisekosten bei Auswärtstätigkeit

Alles auf einen Blick!

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 7. Februar 2010
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Über den Autor: Josef Ellenrieder

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Josef Ellenrieder, Jahrgang 1943, Diplom Betriebswirt FH, lehrt an diversen Fachhochschulen, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern die Themen: Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechnungswesen, Dienstleistungen/Kooperationen im Facility Management, Gebäudemanagement und Energieberatung u. a.

Darüber hinaus berät Josef Ellenrieder mittelständische Unternehmen in Fragen der Finanzierung/Investition, Controlling und Unternehmensentwicklung.

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Was ist neu?

2008 wurde das Reisekostenrecht neu geregelt; die Differenzierung nach Dienstreise, Fahrt- und Einsatzwechseltätigkeit abgeschafft. Die verschiedenen Arten der Auswärtstätigkeit sind nunmehr unter einem einheitlichen Begriff zusammengefasst. Ein Überblick.

Alte Regelung bis Ende 2007

Das Reisekostenrecht unterlag bis Ende 2007 den ständigen Änderungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Kennzeichnend waren eine Fülle von Einzelregelungen und Sondertatbeständen, die in ihrer Gesamtheit kaum mehr zu überblicken waren. Insbesondere die Unterscheidung der bisherigen Reisekostenarten nach

  • Dienstreise,

  • Einsatz- und

  • Fahrtätigkeit

und die sich daran anschließenden unterschiedlichen Erstattungsmöglichkeiten von Reisekosten waren in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und wurden als ungerecht empfunden.

Zu den abzugsfähigen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Reisekostenaufwendungen zählen jedoch auch weiterhin

  • Fahrtkosten

  • Verpflegungsmehraufwendungen

  • Übernachtungskosten

  • Reisenebenkosten.

Abschaffung der Differenzierung

Anfang 2008 wurde die seit Jahrzehnten bestehende Dreiteilung des Reisekostenrechts vollständig aufgegeben; das Reisekostenrecht selbst neu definiert:

Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.

Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer "vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig" wird. Dies trifft auch für die Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.

Zukünftig wird daher für das gesamte Reisekostenrecht nicht mehr nach Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit unterschieden, sondern nur noch der Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" oder kurz "Auswärtstätigkeit" verwendet.

Wann gilt eine Auswärtstätigkeit als vorübergehend?

Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer "vorübergehend" auswärts aufhält. Wie lange eine Auswärtstätigkeit als vorübergehend gilt, ist in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 allerdings nicht näher definiert.

Fest steht jedoch, dass für eine Beurteilung die bisherige Dreimonatsfrist nicht mehr als Maßstab heranzuziehen ist und damit auch eine über drei Monate hinausgehende Tätigkeit noch die Voraussetzung "vorübergehend" erfüllt. Hierbei ist zu beachten, dass für die Prüfung, ob die Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers noch als vorübergehend gilt, von den Gesamtumständen des Einzelfalls auszugehen ist.

Bei einer "längerfristigen vorübergehenden" Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern am selben Beschäftigungsort sollten Sie deshalb eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt stellen, um Rechtssicherheit zu erlangen, ob die Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend gilt.

Hilfsweise können Sie auf eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.5.87 (Az: S-2353 A-69-StII) zurückgreifen. Hiernach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer von vornherein für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeordnet wird.

Die Aufnahme des unbestimmten Begriffs "vorübergehend" in die Richtlinien trägt leider (noch) nicht zur Klarheit bei - zumindest solange, wie der Begriff nicht näher definiert ist.

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Hallo,
gilt diese Regelung auch für Fernfahrer?
Ich gebe ein Beispiel:Touranfang am Montag 6.00Uhr., abladen im Betriebshof Mittwoch 10.00 Uhr, Weiterfahrt um 12.00 Uhr und Rückfahrt Freitag 18.00 Uhr in den Betriebshof.Bis 2007 wurden die Spesen von Montag 6.00 Uhr bis Freitag durchbezahlt. Nach Auskunft unserer Buchhaltung wären die Spesen nach der neuen Regelung am Mittwoch um 10.00 Uhr beendet. Das kann doch nicht wirklich sein, da ich ja nur kurz ablade und dann bis Freitag weiter unterwegs bin und somit mich weiterhin verpflegen muß ohne meine Heimadresse anzufahren.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei meinem Problem weiterhelfen könnten.

Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Braun

Sehr geehrter Herr Braun,

ab 2008 wurde die Trennung zwischen Dienstreise, Einsatz- und Fahrtätigkeit
(Fernfahrer) aufgehoben!

* Für Fernfahrer ergibt sich eine berufliche veranlasste
Auswärtstätigkeit, wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung und an keiner
regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig sind, das trifft auf Fernfahrer
zu.

* Eine Auswärtstätigkeit liegt des weiteren vor, wenn Sie sich
vorübergehend auswärts aufhalten. Es gibt aber in den Lohnsteuer-Richtlinien
bisher keinen Hinweis darauf, wie lange eine Auswärtstätigkeit als
vorübergehend gilt. Allerdings spricht vieles dafür, dass Fernfahrer ab 2008
lediglich nur einmal pro Woche den Betrieb kurz aufsucht, um Waren
an-/abzuliefern, Aufträge etc. zu übernehmen.

Kurz: Eindeutig ist die Rechtslage (noch) nicht. Ich empfehle Ihrem Betrieb,
eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim zuständigen Finanzamt
einzuholen, um Rechtssicherheit zu erlangen, ob Ihre Auswärtstätigkeit noch
als vorübergehend gilt. Meines Erachtens können Sie von Montag bis Freitag
abrechnen, wenn Sie einmal pro Woche im Betrieb auftauchen!

Mit freundlichen Grüßen

Ellenrieder

Mein Arbeitgeber hat in meinen Arbeitsvertrag eine Kilometerpauschale von 0,10€/km eingetragen.
Ist das Rechtens oder kann ich auf die 0,30€/km bestehen?

Hallo,

wie viel Spesen kann ich geltend machen, wenn ich am ersten Tag einer mehrtägigen Reise zum Mittagessen und Abendessen eingeladen werde? Sind negative Spesen generell zulässig?

Liebe Grüße
Michael Diemer

Es wird immer darüber geredet das 20% abzuziehen sind wenn das Frühstück nicht als Einzelpreis ausgewiesen ist. Wie verhält es sich denn dann wenn auf der Rechnung des Hotels nur "Übernachtung" steht. Muß ich hier auch 20% abziehen.

MfG
SB

Auf der Hotelrechnung muss stehen:
"Übernachtung ohne Frühstück", dann können Sie auf den Abzug von 20 % verzichten.
Steht auf der Rechnung nur "Übernachtung", dann ist das Frühstück herauszurechnen (abzügl. 24 Euro) und von 24 € sind 20 % abzuziehen!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Am 6.3.2008 21:10 schrieb ,
Wie ist die neue Spesenregelung für Fernfahrer? Meine Arbeitsstelle ist 220 km von meiem Heimatort weg. Ich fahre Sonntagnacht oder Montagmorgen von zu Hause weg und bin Freitagnacht wieder zu Hause. Ich bin in unregelmäßigen Abständen in der Spedition zum Umladen, Absadeln, Tanken, Papiere abgeben, Aufträge holen oder auch mal in der Werkstatt. Mal bin ich 1x die Woche da, manchmal auch 2 - 3 x die Woche, aber immer nur kurz. Bis jetzt gab es für den 24 h Tag volle Spesen. Wie geht es nun weiter, denn nach Hause komme ich ja trotzdem nur am Wochenende. Müssen wir für unsere vielen Stunden der Abwesendheit von der Familie und unserer geringen Freizeit auch da noch mit einer Kürzung rechnen? Wer kann mir helfen auf meine Fragen eine Antwort zu finden.

Danke

Mit freundlichen Grüßen

Ein Brummifahrer

Lieber Brummifahrer,

für Sie ergeben sich keine Änderungen, es wurden lediglich alle
Auswärtstätigkeiten zusammengefasst und eigentlich vereinfacht. In Ihrem
Falle sind die u.a. Tätigkeiten ausreichend, um von einer "vorübergehenden
Auswärtstätigkeit" auszugehen.

Sie bekommen daher weiterhin Ihre Verpflegungsmehraufwendungen wie bisher!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Erst in Ihrem Artikel konnte

ich erfahren, ab welcher Anzahle von Fahrten (W/Sitz des Arbeitgebers) der Fiskus

nicht mehr von einer "Einsatz-

wechseltätigkeit" ausgeht.

Vielen Dank!

Hallo,

das mit den mehreren regelmäßigen Arbeitstätten und der Dreimonatsregel verwirrt mich. Auch gab' es deshalb eine große Diskussion in meiner Firma. Wir sind beruflich sehr viel projektbezogen unterwegs.

Also zurzeit arbeite ich an zwei Projekten. Feitags bin ich immer im Büro. Wenn ich also darauf achte, dass ich 2 Tage die Woche bei Projekt A tätig bin und 2 Tage die Woche bei Projekt B, dann entfällt die Dreimonatsregel? Eigentlich muss ich also doch jetzt immer meine Projekttage zählen und diese auf das Jahr umrechnen und so bald ich über die 2 Tage Durchschnitt komme, greift die Dreimonatsfrist und der Verpflegungsmehraufwand entfällt?

Ich weiß nicht, was daran einfacher sein soll? Ich habe das Gefühl, die Firmen sollen "gezwungen" werden für Auswärtstätigkeiten Prämien zu zahlen. Denn welcher Arbeitgeber nimmt schon in Kauf, dass er wesentlich weniger Geld in der Tasche hat durch den Wegfall der Verpflegungsmehraufwendungen.

lol - noch besser die Firmen führen Projekt-Rotation ein und wechseln regelmäßig die Leute in den Projekten nach der Frist aus - "da freut sich bestimmt jeder Auftraggeber"

Mit freundlichem Gruß

Hallo,

hier geht es um die vorübergehende Abwesenheit von der regelmäßigen
Arbeitsstätte:

- die Frage der Durchschnittlichkeit bezieht sich auf das gesamte
Kalenderjahr, Sie sollten in Ihrem Falle über Ihre Auswärtstätigkeiten
geeignete Aufzeichnungen machen (z.B. Fahrtenbuch) oder Tabellen.
- In Ihrem Falle können Sie alle Aufwendungen für Reisekosten geltend
machen, da Sie ja selbst geschrieben haben, dass Sie am Freitag regelmäßig
im Büro sind.
- Verpflegungsmehraufwendungen können Sie jedoch wie bisher nur für 3 Monate
je Projektort geltend machen, z.B.
- Projekt A in München Beginn am 1.3.08:
Verpflegungsmehraufwendungen bis 31.5.08,
- Projekt B in Stuttgart Beginn am 10.3.08: Verpflegungsmehraufw.
Bis 9.6.08

Fazit: insgesamt ist es schon eine Verbesserung, auf wenn diese in Ihrem
Bereich nicht unbedingt zum Tragen kommt.
Gruß Ellenrieder

Ich habe eine Frage zu dem Abzug der Frühstückspauschale.

Wie ist das wenn ich einen 24 Stunden Satz von 42 Euro habe bekomme ich 8,40 also 20 % abgezogen.
Am hin und Rückreise Tag komme ich allerdings nur über die 14 Stunden.
Ab 14 Stunden bekomme ich eine Pauschale von 28 Euro.
Unsere Sekretärin zieht allerdings dann auch 8,40 von den Spesen ab.
Müsste sie nicht 20 % von den 28 Euro abziehen? Also 5,60?
Gibt es hierfür eine Rechtsprechung?
Sie behauptet dass alles seine Richtigkeit hat.

Hallo,
eine Dienstreise, die im Jahr 2007 durchgeführt wurde, wird erst im Folgejahr (2008) abgerechnet. Ist hier der Abzug des Frühstücks nach neuem RK-Recht (EUR 4,80) oder nach altem (EUR 4,50) zu vollziehen?

Ich würde mich freuen, wenn Sie mir bei meiner Frage weiterhelfen können.

Freundliche Grüße

Steffi

Hallo,

die Dienstreise ist nach altem Recht, also 2007 abzurechnen und das Frühstück mit 4,50 € zu kürzen.

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Hallo,

aus Ihrer u.a. Beschreibung werde ich nicht ganz schlau:
- Bei dem Satz von 42 Euro handelt es sich wohl um eine
Übernachtungspauschale im Ausland (wo?)
- Oder sollte es sich um Verpflegungsmehraufwendungen handeln?

Erbitte genauere Angaben über die Art der Erstattung!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

-------------------------------

Am 27.03.2008 08:39:06 schrieb :
Ich habe eine Frage zu dem Abzug der Frühstückspauschale.

Wie ist das wenn ich einen 24 Stunden Satz von 42 Euro habe bekomme ich 8,40 also 20 % abgezogen.
Am hin und Rückreise Tag komme ich allerdings nur über die 14 Stunden.
Ab 14 Stunden bekomme ich eine Pauschale von 28 Euro.
Unsere Sekretärin zieht allerdings dann auch 8,40 von den Spesen ab.
Müsste sie nicht 20 % von den 28 Euro abziehen? Also 5,60?
Gibt es hierfür eine Rechtsprechung?
Sie behauptet dass alles seine Richtigkeit hat.

Hallo,

vielen Dank für die rasche Antwort! Sie haben mir sehr geholfen.

Freundliche Grüße

Steffi

Hallo,
ich habe bzgl. Übernachtungskosten im Ausland eine Frage. Angenommen ein Mitarbeiter reist in die USA und übernachtet für EUR 95, während sich der Pauschbetrag für Übernachtungen in den USA auf EUR 110 beläuft. Muss der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter den Pauschbetrag erstatten oder können in diesem Falle die tatsächlichen niedrigeren Kosten erstattet werden?
Weitere Frage: Wer entscheidet letztlich über die Erstattung (Pauschbetrag oder tatsächliche Kosten)? Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber? Ist es sinnvoll diesbezüglich eine Regelung aufzustellen, dass entweder NUR die tatsächlichen Übernachtungskosten ausbezahlt ODER NUR Übernachtunspauschalen erstattet werden?

Für Ihre Bemühungen vorab besten Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Peter

Hallo!

Meine Frage bezieht sich nicht auf Steuerregelungen:

Ich bin regelmäßig für mehrere Monate im Ausland tätig. Mein Arbeitgeber plant nun, zwar die Übernachtungen am Wochenende zu finanzieren, jedoch nicht mehr die regelmäßige Rückreise am Freitag / Donnerstag (sondern nur noch 1x im Monat).

Ist das Rechtens? Es würde ja irgendwie bedeuten, das der Arbeitgeber mir ein One-way Ticket nach China kauft, und es mir überlässt, den Rückflug (und den erneuten Hinflug) zu finanzieren.

Danke im Voraus!

Sehr geehrter Herr!

Entscheidend für diese Frage ist zunächst Ihr Arbeitsvertrag: Enthält er
Regelungen für Ihre Tätigkeit im Ausland? Wenn nein, schließt sich die
nächste Frage an: Sind nur Sie davon betroffen oder alle vergleichbaren
Arbeitnehmer. Wenn nur Sie betroffen sind, müssen Sie eine Regelung mit dem
AG treffen. Er kann nicht allein die Regeln für den Auslandsaufenthalt
bestimmen, sondern muss diese mit Ihnen vereinbaren (nicht diktieren!).

Diese Auslands-Reisetätigkeiten gehören normalerweise in den Arbeitsvertrag,
bzw. in eine separate Vereinbarung. Diese müsste dann mit einer
Kündigungsfrist im Arbeitsvertrag oder in der Vereinbarung versehen sein!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Hallo Peter

die u.a. Pauschbeträge sind steuerrechtliche Grenzen, bis zu denen der AG
die Erstattung steuerfrei gewähren kann, d.h. er kann in Ihrem Fall auch 95
EUR steuerfrei erstatten. Geht er drüber, ist der gesamte Betrag
steuerpflichtig und Bestandteil Ihrer Lohneinkünfte.

Die Regelung ist zwischen Ihnen und Ihrem AG zu treffen und sollte natürlich
ein Bestandteil Ihres Arbeitsvertrags sein (z.B. als weitere Anlage zum
Arbeitsvertrag). Sollte der AG eine Änderung herbeiführen wollen, müsste er
diesen Passus zuvor kündigen und mit Ihnen eine neue Regelung treffen.

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Hallo lieber Verfasser,
ich bin mit dem ungewöhnlichen Problem konfrontiert, dass ein Mitarbeiter Übernachtungspauschalen Inland geltend macht, der für ca. 10 Tage im Inland bei einer anderen Firma eine Inbetriebnahmetätigkeit durchgeführt hat. Soweit ist das nichts Besonderes, ABER: diese Firma ist 8 km von unserer entfernt und ca. 12 km von seiner Wohnung. Natürlich hat er zuhause übernachtet - keine Frage. Ich finde aber keinen HInweis, wie ich ihm klar machen kann, dass er KEINEN ANSPRUCH auf die Pauschale hat. Nach seinem Empfinden ist es egal, wo er tatsächlich übernachtet hat: er war nicht am Wohnort und nicht am Ort des Arbeitgebers eingesetzt und hat daher Anspruch auf Übernachtungserstattung. Entweder nach Beleg, den er nicht hat, oder pauschal. Fertig. Das kann es aber doch nicht sein, oder???
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße
Regina Hollenbenders

Sehr geehrte Frau Hollenbenders,

Ihr Arbeitnehmer irrt sich. Nach den Lohnsteuerrichtlinien 2008 (R. 9.7 Abs. 3 LStR 2008) muss der Arbeitnehmer aufgrund der Entfernung des Reiseortes oder anhand anderer Belege glaubhaft machen, dass eine Übernachtung tatsächlich stattgefunden hat.

Dies kann Ihr Arbeitnehmer lt. Ihren Angaben jedoch nicht!

Also müssen Sie Übernachtungskosten nicht erstatten!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Lieber Verfasser,
vielen Dank für die prompte Antwort. Sie haben mir sehr geholfen.
Freundliche Grüße
Regina Hollenbenders

Hallo,
ich habe eine Frage zur Dreimonatsfrist. Unser Mitarbeiter wurde in unsere Zweigstelle nach Australien entsendet. Regelmäßig reicht er seine Reisekostenabrechnung mit den Verpflegungsmehraufwendungen ein. Nach drei Monaten darf ich diese jedoch nicht mehr steuerfrei erstatten. Seither hat der Mitarbeiter seine Spesen bar ausbezahlt bzw. überwiesen bekommen. Ist in diesem Fall jetzt nur noch die Auszahlung über das Gehalt möglich oder gibt es eine Alternative?

Im Voraus vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Ilka

Hallo,

ich habe ebenfalls eine Frage bzgl. der Neuregelung der Dreimonatsfrist.
Ich bin Bauleiter einer Großbaustelle und beruflich jeden Tag seit Juli 2007 auf der Baustelle. Meine Firma erstattet mir die Kilometer (da ich keinen Dienstwagen habe) gestaffelt. In den ersten drei Monaten Fahrten zur Baustelle bis 1500 km 26 ct, 1500-3000 km 23ct., Dienstfahrten auf der Baustelle analog). Nach drei Monaten erhalte ich allerdings nur noch einheitlich 15 ct/km, lediglich die Dienstfahrten bleiben wie zuvor.

Für die Kilometergeld-Erstattung Januar bis März 2008 habe allerdings immer noch die Dreimonatsbeschränkung und somit für alle gefahrenen Fahrten zur Arbeitsstätte nur 15ct/km erhalten.

Meine Frage: Ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ab dem 01.01.08 die Dreimonatsbeschränkung aufzuheben und somit die höheren Sätze zu zahlen?
Die Gehaltsbuchhaltung sagte mir, das die Höhe der Kilometervergütung durch die Firma festgelegt sei (was sicher richtig ist), aber mir geht es nur um den Wegfall der Dreimonatsbeschränkung. Da ich beruflich jeden Tag ca. 160km fahre ist der Differenzbetrag nicht unerheblich. Kann ich diese Summe nachfordern?

Mit freundlichen Grüßen

Hallo,

aufgrund Ihrer Anfrage ergibt sich eine Rückfrage zur Baustelle, um deren Beantwortung ich zuvor bitte:

- Sie schreiben, dass Sie seit 2007 auf einer Baustelle arbeiten: Stimmt das wirklich?

- Wenn Sie auf nur einer Baustelle arbeiten, wieso ergeben sich dann unterschiedliche Km-Angaben für Fahrten zur/von Baustelle?

Wenn Sie seit einem Jahr nur auf einer Baustelle am gleichen Ort arbeiten, können sich Probleme ergeben, da Ihre Baustelle zur Arbeitsstätte wird.

Oder kehren Sie immer wieder zum Betrieb zurück?

Fahren Sie jedoch täglich von zuhause direkt zu wechselnden Baustellen, so gibt es keine Zeitbeschränkung von 3 Monaten und Sie können vom Arbeitgeber die Fahrtkosten steuerfrei erstattet bekommen.

Die 3-Monatsfrist gilt generell nur für die Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen!

Vielleicht können Sie Ihre Angaben noch präzisieren!

Mit freundlichen Grüßen

Ellenrieder

Hallo,

erst einmal vielen Dank für die prompte Antwort!

Ich bin seit Anfang Juli nahezu fast jeden Tag auf dieser einen Baustelle (keine weitere Baustelle). Ich fahre morgens von meiner Wohnung 80 km zur Baustelle, auf der Baustelle ca 15 km und abends wieder 80 km zur Wohnung zurück. Daraus ergeben sich ca. 3000-3500 km jeden Monat.
Daraus ergibt sich folgende Vergütung:

Für die Fahrt von der Wohnung zur Baustelle gilt:
In den ersten drei Monaten: Für die ersten 1500 km 26ct/km
1500km bis 3000km 23ct/km
alle Kilometer darüber hinaus 0,20 ct/km
Ab dem dritten Monat: Pauschal für alle Kilometer 0,15 ct/km

Auf der Baustelle rechne ich die Kilometer als Dienstfahrt ab. Diese werden unabhängig von den drei Monaten mit 26 ct/km vergütet.

Falls ich zuerst in der Niederlassung bin und von dort auf die Baustelle fahre (oder umgekehrt), ist dies ebenfalls eine Dienstfahrt mit 26 ct/km. Dies ist ca 4-5 mal pro Monat der Fall.

Jetzt ist zum 01.01.08 diese Dreimonatsbeschränkung weggefallen, wovon ich leider erst letzte Woche erfahren habe. Von der Gehaltsbuchhaltung ist mir mitgeteilt worden, das ab dem 01.04.08 die Dreimonatsbeschränkung wegfällt und auf 24 Monate verlängert worden ist. Demnach werden für die gefahrenen Kilometer 24 Monate lang wieder die höheren Sätze aus der ehemaligen Dreimonatsregelung gezahlt.

Für die Monate Januar bis März 2008 habe ich aber nur 15 ct/km erhalten, obwohl diese Neuregelung ja ab 01.01.2008 gilt.

Daher meine Frage: Kann ich den Differenzbetrag einfordern, da die Dreimonatsgbeschränkung ja per Gesetz weggefallen ist?

Víelen Dank schon einmal für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

SW

Hallo,

die 3-Monatsregelung gilt ja nur noch für die Verpflegungsmehraufwendungen,
für Fahrtkosten ist sie ab 1.1.08 weggefallen. Daher können Sie ab 1.1.08
die nicht bezahlten Fahrtkosten nachträglich einfordern!

Tun Sie es!

Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder

Hallo,
ich arbeite für eine Firma mit Arbeitnehmerüberlassung.
Muß der Arbeitgeber mir die Fahrtkosten zum Kunden bezahlen ? (Weg von zu Hause zum Kunden ist kürzer als zum Arbeitgeber)
Werden die wirklich gefahrenen Kilometer berechnet, oder nur die einfache Strecke ?
Bekomme ich auch eine Verpflegunspauschale ?
Vielen Dank für die Hilfe

Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr,

der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, Ihnen die Fahrtkosten zum Kunden zu bezahlen, das müssen Sie vorher oder jetzt mit ihm vereinbaren!

Die Fahrtkosten zum Kunden und zurück können Sie allerdings als "Dienstreise" mit 0,30 € je Fahrtkilometer steuerlich absetzen (Werbungskosten).

Sie können einen Verpflegungsmehraufwand (6 /12 /24 €) bei Abwesenheit von Ihrer Betriebsstätte von Ihrem Arbeitgeber verlangen, wenn Sie täglich länger als 14 Std., bzw. 14 Std. bis 24 Std. oder länger als 24 Std. von der Arbeitsstätte/Betriebsstätte abwesend sind.

Mit freundlichen Grüßen

Ellenrieder