Was ist neu?
2008 wurde das Reisekostenrecht neu geregelt; die Differenzierung nach Dienstreise, Fahrt- und Einsatzwechseltätigkeit abgeschafft. Die verschiedenen Arten der Auswärtstätigkeit sind nunmehr unter einem einheitlichen Begriff zusammengefasst. Ein Überblick.
Alte Regelung bis Ende 2007
Das Reisekostenrecht unterlag bis Ende 2007 den ständigen Änderungen von Gesetzgebung und Rechtsprechung. Kennzeichnend waren eine Fülle von Einzelregelungen und Sondertatbeständen, die in ihrer Gesamtheit kaum mehr zu überblicken waren. Insbesondere die Unterscheidung der bisherigen Reisekostenarten nach
Dienstreise,
Einsatz- und
Fahrtätigkeit
und die sich daran anschließenden unterschiedlichen Erstattungsmöglichkeiten von Reisekosten waren in der Praxis mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden und wurden als ungerecht empfunden.
Zu den abzugsfähigen bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Reisekostenaufwendungen zählen jedoch auch weiterhin
Fahrtkosten
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Reisenebenkosten.
Abschaffung der Differenzierung
Anfang 2008 wurde die seit Jahrzehnten bestehende Dreiteilung des Reisekostenrechts vollständig aufgegeben; das Reisekostenrecht selbst neu definiert:
Reisekosten sind Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten, wenn diese durch eine so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers entstehen.
Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer "vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und an keiner seiner regelmäßigen Arbeitsstätten beruflich tätig" wird. Dies trifft auch für die Fälle zu, in denen der Arbeitnehmer bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug tätig wird.
Zukünftig wird daher für das gesamte Reisekostenrecht nicht mehr nach Dienstreise, Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit unterschieden, sondern nur noch der Begriff "beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit" oder kurz "Auswärtstätigkeit" verwendet.
Wann gilt eine Auswärtstätigkeit als vorübergehend?
Eine Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer "vorübergehend" auswärts aufhält. Wie lange eine Auswärtstätigkeit als vorübergehend gilt, ist in den Lohnsteuer-Richtlinien 2008 allerdings nicht näher definiert.
Fest steht jedoch, dass für eine Beurteilung die bisherige Dreimonatsfrist nicht mehr als Maßstab heranzuziehen ist und damit auch eine über drei Monate hinausgehende Tätigkeit noch die Voraussetzung "vorübergehend" erfüllt. Hierbei ist zu beachten, dass für die Prüfung, ob die Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers noch als vorübergehend gilt, von den Gesamtumständen des Einzelfalls auszugehen ist.
Bei einer "längerfristigen vorübergehenden" Auswärtstätigkeit von Arbeitnehmern am selben Beschäftigungsort sollten Sie deshalb eine Anrufungsauskunft beim zuständigen Finanzamt stellen, um Rechtssicherheit zu erlangen, ob die Auswärtstätigkeit noch als vorübergehend gilt.
Hilfsweise können Sie auf eine Verfügung der OFD Frankfurt vom 27.5.87 (Az: S-2353 A-69-StII) zurückgreifen. Hiernach wird die auswärtige Tätigkeitsstätte vom ersten Tag zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer von vornherein für einen längeren Zeitraum als ein Jahr abgeordnet wird.
Die Aufnahme des unbestimmten Begriffs "vorübergehend" in die Richtlinien trägt leider (noch) nicht zur Klarheit bei - zumindest solange, wie der Begriff nicht näher definiert ist.
Wenn einer eine Reise tut ...
Beachten Sie unsere umfangreichen Ratgeber und Tipps zum Thema "Reisekosten":



wegen verpflegungsaufwand und fahrtkosten
hallo wie schreibt man die zeit auf wenn man täglich auf einer neuen baustelle ist??
von wohnung zur baustelle
start 6uhr 1 stunde fahrt zur baustelle 7uhr 10 stunden arbeiten 17ur 1 stunde heimfahrt 18uhr
also 6uhr bis 18uhr ???
fahre jeden tag mit eigenem pkw auf baustelle??
wie kann ich das absetzten??
danke für eine schnelle antwort
Stefan
Antwort: wegen verpflegungsaufwand und fahrtkosten
Hallo Stefan,
beim Verpflegungsmehraufwand rechnen Sie m.E. richtig: 6 bis 18 Uhr kommt hin. Als Fahrtkosten würde ich 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer ansetzen.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Meine Frage bezieht sich auf den Ansatz des Pauschbetrags bei Mehraufwendungen für Verpflegung als Kraftfahrer, national und international.
Mein Mann war einem einem Spediteur in Dänemark beschäftigt. Seine Einsatzgebiete waren vorwiegend im Ausland. Somit war eine Abwesenheit von mehr als 24Std. von dem Wohnort die Regel. Im LKW speichert die Fahrerkarte die Fahrten. Mein Mann hat die täglichen Abwesenheiten privat in einem Kalender notiert.
Das Finanzamt fordert jetzt nachträglich, daß die Anzahl der Arbeitstage, die jeweiligen Einsatzorte u. die Dauer der jeweiligen Abwesenheitszeiten duch geeignete Unterlagen (z.B. tägliche Tätigkeitsberichte o. ä. ) nachzuweisen sind gem. §§ 90,93,97 Abgabenordnung) Eine Abwesenheitsbeschein. seitens des AG gibt es nicht, das Arbeitsverhältnis existiert nicht mehr und tägl. Tätigkeitsberichte habe ich nicht. Bitte helfen Sie mir.Muss der ausländ. AG nachträglich alle meine Fahrten bescheinigen? Was mache ich, wenn der AG dem nicht Folge leistet. Was kann ich tun?
Danke mit freundlichen Grüßen
Sybille
Schönen guten Tag,
ich bin momentan per Entsendung einer dt.Firma für 1 Jahr in China und bekomme einen monatlichen, versteuerten Pauschalbetrag per dt. Zusatzvertrag.
Bei einem Infogespräch mit der Personalabteilung for der Entsendung wurde mir gesagt, dass ich Arbeitsaufenthalte in Deutschland melden muss, da mir dann nur der Tagessatz (24euro) pro Tag gezahlt wird und damit meine pauschale Extravergütung etwas reduziert. Auch wenn mir das damals nur bedingt einleuchtete habe ich akzeptiert. Da ich eine Vertrauensarbeitszeitregelung habe und meine Stunden nicht explizit aufschreiben muss, muss die Buchhaltung so erfahren, wann ich wo arbeite.
Nun habe ich eine Nachricht bekommen, aus der hervorgeht, dass dies wohl für alle Dienstreisen gilt, die ich von meinem neuen Arbeitsplatz aus unternehme; auf Grund der aktuellen Projektlage bedeutet dies aber beinahe 50% Verlust, da ich momentan fast nur auf Dienstreise bin.
Ich war davon ausgegangen, dass ich durch die Zusatzvereinbarung einfach eine größeres Grundgehalt bekomme, alles andere aber weiterhin so gehandhabt wird wie bisher abgesehen von der oben genannten Deutschlandregel. Natürlich würde es mehr Sinn machen, wenn diese Regel für alle Dienstreisen gilt (warum hat Deutschland einen anderen Stellenwert als zB Korea), aber so wurde es mir damals nicht gesagt und ich besitze auch noch eine email, die ganz klar Deutschland nennt.
Meine Frage: ist dies allgemeine Praxis oder gar rechtliche Bestimmung oder wird das von Firma zu Firma individuell in den Entsenderichtlinien geregelt?
Es steht davon übrigens kein Wort in meiner Zusatzvereinbarung.
Vielen Dank im Voraus und schöne Grüße aus China,
Felix
Guten Tag,
da die Aufwendungen von Montag bis Sonntag betrieblich bedingt sind, können Sie von dieser Lösung gebrauch machen, also sonntags günstiger fliegen und die Mehrkosten der Übernachtung geltend machen. Es funktioniert also!
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Hallo,
werden die aufkommenden Kosten erlassen, wenn der Mitarbeiter (arbeitet von Montag bis Freitag in beispielsweise London) den Flug nach Hause auf Sonntag verlegt, da der Flug Sonntags günstiger ist als Freitags und somit die Gesamtkosten, trotz hinzukommenden 2 Übernachtungen, geringer ist? Oder zählt dieser Wochenendaufenthalt als privates Vergnügen?
Liebe Grüße
Hallo Herr Rietbrook,
wenn Sie sich aus Paris am Wochenende in die Provinz fahren, müssen Sie
keine neuen Tagesgelder beantragen, sondern Sie können diese bisherigen
belassen. Anders ist es, wenn Sie heimfahren, dann können Sie den bisherigen
Pariser Tagessatz nicht mehr angeben. Dafür könnten Sie aber die Kosten der
Heim- und Rückfahrt zum Arbeitsort geltend machen, sofern Sie eine Doppelte
Haushaltführung haben (Wohnung angemietet!)
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
mein Arbeitgeber schickt mich für eine dreimonatige Tätigkeit zu unserem Büro nach Paris. Er bezahlt mir zwei Heimflüge pro Monat. Nun habe ich vor, nicht an jedem Wochenende in Paris zu bleiben, für das mir der Arbeitgeber keinen Heimflug bezahlt. Wie weit kann ich mich von Paris entfernen, ohne daß der Tagegeldanspruch am Wochenende verfällt? Könnte ich auch nach Hause fahren, ohne meinen Tagegeldanspruch zu gefährden?
Mit freundlichen Grüßen,
Klaus Rietbrook
hallo
ich arbeite seit 01.07. fuer eine firma in der slovakei. ich habe einen slovakischen arbeitsvertrag jedoch wurde vereinbart dass mein arbeitsort berlin sei.ich lebe auch in berlin. da die firma fuer die ich arbeite erst im januar 2012 eine betriebsstaette in berlin gruendet fliege ich zur zeit jede woche nach bratislava und verbringe die wochenenden in berlin. durch diese reisen habe ich einen erhoehten aufwand da ich jeden mittag und abends essen gehe. wie verhaelt sich die situation rechtlich. steht mir ein verpfelegungsmehruafwand zu und wenn ja wie werde ich behandelt. wie ein slovakischer bruerger der den satz fuer eine dienstreise in der slovakei erhaelt oder wie ein deutscher arbeitsnehmer der auf dienstreise in der slovakei ist. mein chef hatte mir restaurant schecks zu 3,50 € pro tag angeboten jedoch denke ich dass es ein schlechter deal fuer mich ist da diese schecks noch nicht einmal eine mahlzeit pro tag decken. wieviel steht mir pro tag zu..? vielen dank fuer ihre antwort
mfg
m.d.
Sehr geehrte Redaktion,
ich bin derzeit für meine deutsche Firma in Hong Kong tätig (deutscher Arbeitsvertrag) - vorrausichtlich für ca. 3 Monate. Bei vorhergegangenen Auslandsreisen wurden immer die Spesensätze per Verpflegungsmehraufwand-Pauschale gezahlt. Nun bietet mir mein Arbeitgeber einen wesentlich geringeren Satz als in Hong Kong zulässig an - kann mein AG beliebig bestimmen, ob und wie viel Spesen er seinen Arbeitnehmern zahlt? Ich konnte im Internet das Bundesreisekostengesetz finden, welches jedoch nur für Beamte etc. gilt - gibt es ein ähnliches Gesetzt für die Privatwirtschaft?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Wilhelm Bergmann
Guten Tag Herr/Frau Heidler,
eine Einzelfallberatung für Firmen können wir nicht leisten. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater.
Mit besten Grüßen,
Redaktion akademie.de
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
ich hätte mehrere Fragen:
Wann genau ziehe ich unseren Mitarbeitern Mittag und Abendessen ab?
Was ist bei Einladungen von der Fremdfirma? Abzug? Was ist bei einer gesammelten Zahlung von unserer Gesellschaft? Ich bekomme nicht immer diese Sammelrechnungen zu Gesicht. Müssen dann nicht die Mitarbeiter mir Bescheid geben das Sie auf unsere Kosten Mittag oder Abendgegessen haben?
Bei uns läuft im Moment einiges nicht so richtig, es wäre schön wenn Sie mir Antworten würden
da ich unseren Mitarbeitern nciht zu viel abziehen möchte.
Lieben Dank
Heidler
meine frage herr Ellenrieder ich arbeite für eine leifirma die ca 120 km von meinem wohnsitz entfert ist.
Meine erste frage ist wenn ich mal zum büro fahre,kann ich die km auch beim finansamt absetzen ? ich fahre nicht zum spass ins büro.
Meine zweite frage wenn ich auf montage bin und ich fahre jeden tag nach hause nach feierabend und nicht in einer pansion übernachte. bekomme ich die km bezahlt von finanzammt(170km)? ich fahre nur nach hause weil ich kaum ablöse bekomme die kosten sind höher alls was ich von der leifirma bekomme.einen beispiel : 3o€ bekomme ich,für essen und pansion kosten und wenn die pansion 25€ manchmal sogar mehr kostet bekomme ich es nicht zurück von der firma ob wohl die leifirma mir keine möglichkeiten gibt das ich eine möbelsierte wohnung miete, ist ja öfter billiger wenn mann weiß das mann einen monat in der baustelle arbeitet oder mehr bin dann aber lange underwegs ca.15stunden hin & zuchrük mit arbeitszeit, aber spare geld in dem ich zu hause esse da ja meine frau kochen tut kostet es mich auch was aber nicht extra, habe nur die benzin kosten.leiter hatte ich eigendlich alls montage arbeiter angefangen darum hatte ich mit der firma keine vereinbahrung getroffen und jetzt bezahlt er nicht mehr alls 30€ euro das geld reicht von hinten und von vorn nicht aus , und kündigen will ich auch nicht keine lust beim amt anzustellen lieber arbeiten bis mann was neues hat.
Meine 3 de und letzte frage :habe letzt des jahr ca.80000km gefahren zur arbeit bei einer anderen leifirma und mußte immer zurück nach hause fahren weil die leifirma nicht bereit war hotel O. Pansion kosten zu übernehmen habe immer 4 leute mitgenommen und keine Benzin kosten bekommen von der firma , auch von den kollegen nicht die firma hatte mir versprochen die kosten zu übernehmen (0,30cent pro km) aber ich worte immer getröstet (ca.4monate) obwohl ich es schrieftlich dokomente unterschrieben hatte, dachte warum sollen die nicht bezahlen ist ja einer der größten leifirmen in deutschland und ich machte meine arbeiten bei den konten immer korekt,darum konnte ich mir nicht vorstellen das die mich nach den 4monaten gekündigt wo ich ca.80000km gefahren bin und kosten gehabt.natürlich war ich beim rechtanwalt um die firma zu verklagen um meine kosten zurück zu bekommen die ich gehabt habe und die urlaube,zeitkonto und lohn auch nicht bekommen habe. natürlich habe ich den konten angerufen und ihm gesagt das ich leider nicht mehr zur arbeit kommen kann weil die firma hat mich fristlos gekündigt.darauf hin hatte der konte mir eine andere leifirma enwohlen damit ich bei ihm meine arbeit fortführen konte. leider habe ich die kosten so wie die FZ,KM und lohn noch nicht bekommen ,grund dafür ist beim 1den Arbeits-Gerichts-Termin kamm der anwalt von der firma und sagte kanns trocken habe seit 3wochen die unterlagen aber keine zeit hatte die mal rein zu schauen und beantragte einen neuen Arbeits-Gerichts-Termin und den termin sagen die auch ab und beantragen einen neuen termin und kommen auch zu den termin mit den neuen disponenten wo er kanns trocken sagt bin der neue wo der alte disponent ist weiß er nicht aber die dokomente die ich habe sollen gefehlscht sein,bei der firma würde keinen km geld bezahlt und andere diverse sachen u.z.w. kann ich die benzin kosten wieder bekommen von finanzamt ,ob wohl ich noch vor ein arbeitsgericht muß gegen die leifirma.
ICH BEDANKE MICH SCHON MAL IM VORRAUS FÜR DIE ANTWORT UND ENTSCHULIGE MICH FÜR DIE RECHTSCHREIBUNG UND LANGE VORMERLIERUNG
Mit freundlichen grüßen
B.B
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
Ich habe eine Frage zum Thema „Versteuerung der Verpflegungsmehraufwendungen nach drei Monaten bei einer Auswärtstätigkeit, früher Einsatzwechseltätigkeit“.
Ich bin als IT Berater angestellt und war im Jahr 2007 8 Monate auf einem Kundenprojekt eingesetzt. Zu Beginn dieses Projektes war noch nicht absehbar, wie lange dieses dauern wird. Ich war nun also 4 Tage pro Woche im Büro des Kunden und einen Tag in meinem Home-Office bei meinem Arbeitgeber. Die Verpflegungsmehraufwendungen habe ich über den gesamten Zeitraum nicht versteuert.
Dieser Sachverhalt ist nun bei einer Steuerprüfung aufgefallen und die Verpflegungsmehraufwendungen für die Monate 4+ sollen nachträglich versteuert werden. Mein Arbeitgeber sagt, dass die von Ihnen genannten Schilderungen zwar für Fahrtkosten gelten, nicht aber für Verpflegungsmehraufwendungen.
Antwort Arbeitgeber:
„Deine Schilderungen haben nichts mit der Dreimonatsfrist für Verpflegungsmehraufwendungen zu tun. Verpflegungsmehraufwendungen (Per Diems) sind nach 3 Monaten am gleichen Einsatzort zu 100% zu versteuern.“
Nach dem Lesen Ihres Beitrages habe ich jedoch Zweifel, dass mein Arbeitgeber hier wirklich richtig liegt.
Vielen Dank im Voraus für eine Rückmeldung,
Herzliche Grüße
D.E.
Guten Tag Hr. Bierling,
aufgrund des Jahreswechsels 2010-11 sollten Sie Ihre Angaben präzisieren:
- Wann erfolgt die Anstellung in Österreich (2010 oder 2011) und wo?
- Werden Sie in Deutschland weiterhin als Außendienstmitarbeiter tätig sein?
- Wegen der Außendiensttätigkeit werden Sie voraussichtlich keinen 2. Wohnsitz in Österreich nehmen müssen, oder doch?
- Wie oft müssen Sie pro Woche/pro Monat zum Arbeitgeber nach Österreich, um Anweisungen etc. entgegen zu nehmen?
Bitte geben Sie mir noch Informationen zum Fahrzeug (Eigenfahrzeug/Firmenfahrzeug)?
Ich werde mich nach Rückmeldung ausführlich äußern können!
Viele Grüße,
Ellenrieder
Hallo,
ich habe eine Frage bzgl der Steuererklärung meines Bekannten.
Dieser ist unregelmäßig auf Montage bei mindestens 150 km Entfernung eingesetzt. Manchmal auch fünf Tage im Betrieb oder auswärts tätig wo die Baustelle ca. nur 30 km entfernt ist und täglig wieder zurück fährt in den Betrieb. Sein Betrieb ist ca. 15 km vom Wohnort entfernt. Den Betrieb sucht er wenn er auf Montage ist mindestens einmal/zweimal ( Montag u. Freitag) auf und fährt dann mit einem Firmenwagen zur Baustelle. Unter der Woche ist er in einem Hotel untergebracht . Diese Kosten trägt der Ag. Eine Pauschale erhält er auch bei längeren Abwesenheit. Wie muss ich die Auswärtsätigkeit angegeben? Ganz normal seinen Arbeitsweg zur Firma und die Tage der Auswärtstätigkeit abzüglich die Pauschalen die er vom Arbeitgeber erhalten hat?
Muss ich noch etwas beachten?
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen,
Liebe Grüße
M.Meier
Sehr geehrter Hr. Ellenrieder,
auch ich komme mit meiner Wissenslücke im WWW nicht weiter.
Mein Arbeitgeber wird in Kürze seine Niederlassung, bei der ich als Außendienstmitarbeiter für Deutschland eingestellt bin, auflösen und mich mit einem neuen Arbeitsvertrag ausstatten. Da ich dann bei einer Firma in Österreich angestellt sein werde fehlen mir jegliche Info wie ich künftig mit meiner Reisekosten- bzw. Spesenabrechnung verfahren muss.
Welche Beträge für welchen Zeitraum kann ich als Tagessätze für meine Abwesenheit vom Wohnort (Deutschland) geltend machen? Auch bei den Übernachtungskosten mit dem Abzug des Frühstücks bin ich mir unsicher. Wie ist zu verfahren wenn ich wieder für zwei Tage Schulung zum Firmensitz nach Österreich muss?
Vorweg schon mal vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen
Lorenz Bierling
Guten Tag,
ich habe eine Frage zum Verplegungsmehraufwand in Verbindung mit Nachtdiensten. Hierzu folgendes Szenario:
Ich verlasse morgens um 09.00 Uhr die regelmäßige Arbeitsstätte umd kehre nach Beendigung der Auswärtstätigkeit um 19.00 Uhr wieder zurück. An einem anderen Tag verlasse ich die Arbeitsstätte um 21.00 Uhr abends und kehre um 07.00 Uhr des darauffolgenden Tages wieder zurück.
Kann ich in beiden Fällen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen? Es wäre toll, wenn ich einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift/gültiges Urteil o. ä. erlangen könnte!
Vielen Dank im Voraus!
Guten Tag,
Ja, der Arbeitgeber kann bei Übernachtungen am Standort der Firma, d.h. bei Unterbrechungen der Abwesenheit die Pauschalen kürzen!
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
hallo
ich bin fernfahrer und fahre sonntag 22 uhr vom wohnort weg.der ist 350 km vom standort der firma entfernt, laut arbeitsvertrag wird der lkw über das wochenende mit zum wohnort genommen.
über die zeit bekomme ich pro tag 24 euro spesen bei 24 stunden. dementsprechend weniger wenn mo oder fr die 24 h nicht erreicht werden.
wenn ich im laufe der woche einmal am standort der firma übernachten muß( 9 h pause) ist der Arbeitgeber berechtigt die spesen zu kürzen?
mfg tpdor
Guten Tag,
da nicht deutlich wird, wer Ihr Auftraggeber ist (Kunde, Arbeitgeber?) lässt sich Ihre Frage nur allgemein beantworten:
Nach den Lohnsteuer-Richtlinien ist eine Mahlzeit zur Verpflegung der Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit (einschließlich Fortbildungsveranstaltungen) mit dem amtlichen Sachbezugswert als Arbeitslohn anzusetzen, wenn der Wert der Mahlzeit 40 Euro nicht übersteigt (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 10 Buchstaben a bis f). Dieser Verwaltungsauffassung ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt (BFH-Urteil vom 19.11.2008, BStBl. 2009 II S. 547). Seiner Ansicht nach sind die Mahlzeiten mit dem tatsächlichen Wert und nicht mit dem Sachbezugswert anzusetzen. Allerdings liegen auch bei Mahlzeitengestellungen anlässlich von Auswärtstätigkeiten in Höhe der jeweils in Betracht kommenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (teilweise) steuerfreie Reisekostenvergütungen vor. Soweit die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen überschritten sind, kommt die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge zur Anwendung, sofern diese nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Aufgrund dieser Rechtsprechung räumt die Finanzverwaltung den Arbeitgebern ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Mahlzeiten laut Lohnsteuer-Richtlinien mit dem amtlichen Sachbezugswert oder dem Ansatz der Mahlzeiten laut Bundesfinanzhof mit dem tatsächlichen Wert ein, wobei es sich bei Letzterem teilweise um steuerfreie Reisekostenvergütungen handeln und ggf. die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge genutzt werden kann (BMF-Schreiben vom 13.7.2009, BStBl. I S. 771).
Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sind nicht zu mindern, wenn der Arbeitnehmer Mahlzeiten während der Auswärtstätigkeit vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat (R 9.6 Abs. 1 Satz 3 LStR). Die erhaltenen Mahlzeiten sind aber - vorbehaltlich einer steuerlich anzuerkennenden Zuzahlung des Arbeitnehmers - als Arbeitslohn anzusetzen.
Besten Gruß
Redaktion akademie.de
Guten Tag,
Beispiel:
Bei einer Dienstreise in Deutschland stellt der Auftraggeber Hotelübernachtung, Frühstück und Mittagessen. Für Tage mit 24-stündiger Abwesenheit sind demnach 24 Euro - 4,80 (Frühstück)- 9,60 (Mittagessen) anzusetzen. Es verbleiben 9,60 für das Abendessen, was man ja selbst bezahlen muss. Soweit so gut! Am Rückreisetag erreicht der Auftragnehmer sein Zuhause um 23:00h. Für diesen Tag wurden ebenfalls Frühstück und Mittagessen gestellt. Setzt man die Pauschale von 12 Euro an ( 14 - 24 std. Abwesenheit) ergibt sich ein negativer Betrag (-2,40). Das Abendessen hat man aber trotzdem bezahlt! Wie ist hier zu verfahren? Wie ist eine ähnliche Situation im Ausland zu behandeln?
Danke für die Antwort
MfG Christoph T.
Zur Frage vom 08.11.2009:
ich erbitte vom Absender die Antwort,
a) ob Sie bei einem dt. oder französischen Unternehmen beschäftigt sind,
b) wie Ihr Beschäftigungsverhältnis vertraglich geregelt ist,
c) ob eventuell ein Entsendevertrag besteht, d.h. ob Sie ausgeliehen sind an eine ausländische Bauunternehmung?
d) eine Leiharbeit vorliegt?
Allgemein: die bezahlten Reisespesen (Verpflegungsmehraufwand, Hotelkosten) sind nicht steuerpflichtig, solange die gesetzlichen Pauschalen nicht überschritten werden. Dafür können die Kosten auch nicht als Werbungskosten vom Einkommen gekürzt werden.
Die Abwesenheit von 183 Tagen hat keine Bedeutung, wenn Sie in D. gemeldet sind, und wie beschrieben, an diversen Tagen wieder nach D. zurück kehren. Die Steuerpflicht bleibt in D.
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Zur Frage vom 10.11.2009:
Bei Essenseinladungen handelt es sich um Bewirtungskosten, nicht um
Reisekosten. Daher sind keine Angaben in der Reisekostenabrechnung zu
machen.
Hallo,
angenommen ich bin von Dienstag morgen bis Donnerstag abend auf einer Geschäftsreise in Deutschland.
Für den Mittwoch erhalte ich 24€ wovon mir 20% fürs Frühstück abgezogen werden. Somit habe ich nur noch 19,20€.
Jetzt die Frage... was passiert wenn ich zum Mittagessen vom Kunden eingeladen werde?
Muss ich das bei der Reisekostenabrechnung angeben?
Hallo,
ich bin mehr als 183 Tage im Jahr in Paris als Maschinen-und Lkw-Führer im Strassenbau bei ein und dem selben Kunden eingesetzt.
Die Hotelkosten ohne Mahlzeiten übernimmt meine Firma und zahlt mir den gesetzlichen Spesensatz Paris.
Wie sieht das nun mit der Versteuerung der Spesen aus? bzw wie sieht das allgemein mit meiner Steuerpflicht aus?
Ich bin weiterhin in Deutschland gemeldet und unterhalte dort auch meine Wohnung.In unregelmäßigen Abständen fahre ich nach Hause.
Mit freundlichen Grüssen und Danke im voraus
Klaus Höhn
Hallo Herr Ellenrieder,
Frage Doppelte Haushaltsführung: Ich bekomme die Flüge von Wohnort zum Arbeitsort erstattet.
a) muss ich diese Erstattung bei Angabe Doppelter Haushalt dann (als gewldwerten vorteil) versteuern (so wie die Wohnung, die mir ebenfalls gezahlt wird, hierfür addiert der AAG einen Betrag zum Bruttogehalt hinzu)
b) ich fahre vom Wohnort zum Flughafen mit privat PKW, dann Abstellen für Arbeitswoche am Flughafen, diese Kosten trage ich selbst. Gleiches für die Fahrt vom Flughafen am Arbeitsort zum eigentlichen Arbeitsort und zum Freitag wieder zurück und Parken am Flughafen. Die Fahrt ist hier am Arbeitsort mit Firmenwagen, die Parkgebühr für das Wochenende am Flughafen zahle ich wiederum selbst.
Wenn ich nun die Parkgebühren für Mo-Fr. am Heimatflughafen sowie die Parkgebühren für Wochenede am Arbeitsort-Flughafen als Kosten bei Doppelter Haushaltsführ. angebe, besteht Chance auf Erstattung? Ist die Fahrt vom ArbeitsortFlughafen zum Arbeitsort und wieder zurück mit Firmenwagen ein Problem?
c) für die ersten Monate als noch kein Firmenwagen am Arbeitsort vorhanden habe ich wöchentlich einen Mietwagen genommen, privat bezahlt, kann ich das absetzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort!!!
Grüße
Zur Frage vom 16.06.2009:
Leider kann man in diesem Fall nachträglich nichts mehr ändern! Vor dieser Neuregelung hätte das Thema besprochen und vertraglich geregelt werden bzw. eine einvernehmliche Lösung gesucht werden müssen.
Der Arbeitgeber hat, so wie es dargestellt wird, steuerrechtlich richtig entschieden.
Mit freundlichen Grüßen
Ellenrieder
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Meine eigentliche Arbeitsstätte liegt in Düsseldorf, nun bin ich nach Ende meiner Ausbildung mit neuem Vertrag nach Köln versetzt worden und erhalte dafür eine Funktionszulage in Form einer Fahrtkostenpauschale.
Da ich jetzt aber für 6 Monate befristet jeden Tag zum ein und demselben Kunden fahren werde, entfällt diese Pauschale und ich erhalte auch keine Reisekosten, mit der Begründung, dass der Weg von Zuhause zum Kunden kürzer ist und dies mein ständiger Arbeitsplatz wäre.
Ist das so richtig? Ich sehe das ganz anders! Wie kann ich argumentieren?
MfG
Sehr geehrter Herr Ellenrieder,
leider finde ich zu meinem Sachverhalt keine INFO im Netz, deshalb bitte ich Sie um Ihre Meinung.
Mein Arbeitsplatz ist in Hamburg. Von meiner Wohnung fahre ich 5 mal pro Woche 16km mit Privat PKW und 140km mit dem Zug zur Arbeit (einfache Entfernung). Ich bin insgesamt 13h täglich unterwegs. Für die Zugfahrt habe ich ein Jobticket, muss den geldwerten Vorteil ( 2400€)versteuern.Für den Parkplatz am Bahnhof muss ich täglich (225Tage/Jahr) 1,5€ bezahlen.
Meine Frage.
Was kann ich steuerlich absetzen ?
Vielen Dank Darius