Reklamieren bei Sachmängeln

Reklamation und Sachmängelhaftung: So reklamieren Sie richtig

Von: Karin Seidel
Stand: 12. März 2008 (aktualisiert)
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Über die Autorin: Karin Seidel

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Karin Seidel ist Wirtschaftsjuristin (FH) und freiberufliche Trainerin für Wirtschaftsrecht. Besonders spannend findet sie es, die durch das Internet bedingten Veränderungen des Rechts zu beleuchten und zu hinterfragen.

Mehr über unsere Autorin erfahren Sie auf ihrer Internetpräsenz www.seidel-ub.de.

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Richtig reklamieren

Beweise sichern

Das Vorliegen eines Fehlers müssen Sie als Käufer beweisen. Deshalb sollten Sie Prospekte aufheben und relevante Internetinformationen ausdrucken. Auf diese können Sie sich berufen, wenn beispielsweise die Software oder das Netzteil doch nicht im Lieferumfang enthalten sind. Auch sollten Sie wenn möglich mündlich zugesicherte Eigenschaften oder Kompatibilitätszusagen des Verkäufers schriftlich bestätigen lassen oder eine Begleitperson als Zeugen hinzuziehen.

Kaufen Sie Ihren Rechner allerdings bei Aldi oder anderen Lebensmittelgeschäften, können Sie vom Personal keine fachgerechte Beratung erwarten, womit auch Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung naturgemäß ausscheiden. Das entschied das OLG Hamm (Az.: 13 U 104/96).

Gerade bei Beweisproblemen (selbst bei Preisunterschieden) kann für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche günstiger sein, wenn Sie Ihre Hard- und Software sowie sämtliche Zusatzkomponenten bei einem Händler kaufen. Das Landgericht Mannheim vertrat im Urteil AZ 2102/87 die Meinung, dass es egal ist, von welchem von zwei Geräteteilen ein Fehler verursacht wird, wenn ein Lieferant für beide verantwortlich ist. Sind mehrere Lieferanten im Spiel, wird bei Beweisproblemen jeder versuchen, den Fehler auf den anderen zu schieben.

Wer ist Ansprechpartner?

Bei Problemen mit dem gekauften Produkt sollten Sie sich immer zunächst an den Verkäufer wenden. Dieser darf Sie nicht an den Hersteller abwimmeln, denn der Händler ist Ihr Vertragspartner und muss für die Durchsetzung Ihres Gewährleistungsrechts, also Reparatur, Neulieferung oder Minderung bzw. Rückerstattung des Kaufpreises sorgen.

Nur mit Verpackung und Bon?

Der Verkäufer weist den Käufer darauf hin, daß er die Ware ohne Originalverpackung und Bon nicht zurücknehmen könne. Ist der Verkäufer im Recht?

Eine fehlerhafte Ware darf auch ohne Originalverpackung zurückgebracht werden. Ein pauschaler Hinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Kunde beschädigte, fehlerhafte oder defekte Ware originalverpackt vorlegen muss, ist unwirksam. Eine solche Klausel verstößt gegen das Gewährleistungsrecht des Kunden. Dies hat kürzlich das Landesgericht Coburg (Az. 1HK 0 95/05) in einem Urteil im März 2006 entschieden.

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Im Fazit nicht zwischen Gewährleistung und Gewährleistungsfrist unterschieden

@Anonym von 13Uhr44
Danke für den Hinweis ;-)

Hallo Freunde ich habe eine Frage gemäß BGB § 280

Schadenersatz statt Leistung darf ich nur verlangen, wenn

1. ein Verschulden des Verkäufers vorliegt
2. eine Pflichtverletzung vorliegt
3. eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist
4. ein erheblicher Mangel besteht

Meine Frage:
1)Habe ich das Recht auf Schadensersatz nach der abgelaufenen Frist auch bei unerheblichen Mängeln?

Beispiel: Ich kaufe mir einen Receiver der Kratzer auf der Oberfläche aufweist (also ein unerheblicher Mangel). Ich fordere eine Nachbesserung und setze dem Verkäufer eine Frist von einer Woche. Der Verkäufer erfüllt die Frist nicht. Welche Rechte kann ich nun in Anspruch nehmen?

ich habe Schuhe (Air Max aus Leder) in einem Sportfachgeschät gekauft. Diese sind erst 3 Monate halt. Nun ist an dem einen Schuh seitlich das Material gebrochen. Der Verkäufer unterstellt mir ich hätte diese in der Waschmaschine gewaschen, was ein Eigenverschulden bedeuten würde. ich habe dies aber nicht getan!!! Ich habe sie nur mit der Hand gesäubert. Er ist aber der festen Überzeugung, dass ich sie in der Waschmaschine gewaschen habe und deshalb kiene Reklamation vorliegt. Was kann ich tun?

Hallo beisammen,

ich wollte heute einen defekten Akku für meine Digi-Cam umtauschen, da dieser sich nach erst 9 Monaten nicht mehr landen lässt.

Leider meinte der "freundliche" Media-Markt-Verkäufer, dass bei Verbrauchsmaterial die Garantie lediglich 6 Monate beträgt. Sämtliche Einwendungen von mir wurden mit dieser Argumentation abgewehrt.

Kann ich rechtlich auf den Umtausch bestehen?

Danke für Eure Hilfe.

Ciao
marcus

@Marcus
Leider nur ganz allgemein: Die Gewährleistungspflicht des Händlers liegt bei 2 Jahren. Nach 6 Monaten (nach dem Kauf) erfolgt aber eine Beweislastumkehr, das heißt, der Kunde muss beweisen, dass der Fehler im Gerät schon zum Zeitpunkt des Kaufs bestanden hat. Nach 9 Monaten ist dieser Beweis gewiss schwierig...

Und was ist mit meiner Frage

Hallo Freunde ich habe eine Frage gemäß BGB § 280

Schadenersatz statt Leistung darf ich nur verlangen, wenn

1. ein Verschulden des Verkäufers vorliegt
2. eine Pflichtverletzung vorliegt
3. eine angemessene Nachfrist abgelaufen ist
4. ein erheblicher Mangel besteht

Meine Frage:
1)Habe ich das Recht auf Schadensersatz nach der abgelaufenen Frist auch bei unerheblichen Mängeln?

Beispiel: Ich kaufe mir einen Receiver der Kratzer auf der Oberfläche aufweist (also ein unerheblicher Mangel). Ich fordere eine Nachbesserung und setze dem Verkäufer eine Frist von einer Woche. Der Verkäufer erfüllt die Frist nicht. Welche Rechte kann ich nun in Anspruch nehmen?

Eine Rechtsberatung ist hier leider nicht erlaubt! Deshalb nur allgemein: Bei einem Mangel, der nach nur 3 Monaten nach dem Kauf (bzw. Übergabe der Ware) an der Ware erkennbar wird, ist der Verkäufer in der Beweispflicht, dass heißt, er muss dem Kunden nachweisen können, dass der Mangel auf ein Verschulden (unsachgemäße Pflege etc.pp) des Kunden zurückzuführen ist und bei Übergabe noch nicht bestanden hat. Das dürfte für den Verkäufer schwierig werden. Der Kunde sollte deshalb schriftlich den Mangel beim Verkäufer (Filialleiter) anzeigen und eine Frist zur Behebung des Mangels bzw. Umtausch der Ware setzen, mit Rücktrittsandrohung bei Verstreichen der Frist (Kaufpreis zurück). Bei Problemen in der Durchsetzung bleibt nur der Gang zum Anwalt in der Nähe.

Die Sache mit dem Schadenersatz nach § 280ff wegen Fristverstreichung dürfte im genannten Beispiel kaum Erfolg versprechend sein. Schadensbezifferung?! Aber da wo Juristen sind, gibt es bekanntlich zig verschiedene Meinungen ...

ja

Hallo zusammen,
ich habe da ein Problem mit einem, bei E-bay ersteigerten Musikinstrument
(E-Bass, Neuware vom Hersteller).
Habe die Ware für 92,--€ ersteigert plus Versandkosten. Listenpreis lag bei 270,--€. Der Bass wurde neu hergestellt, nachdem der Zahlungseingang bestätigt war. Lieferung zog sich wegen angeblicher Zulieferprobleme fast drei Monate hin.
Die Ware ist mit mehreren Mängeln bei mir eingetroffen. Ich habe dann imnnerhalb einer Woche eine Reklamation geltend gemacht, mit der Aufforderung der Nachbesserung, oder Umtausch auf ein anderes Produkt (§437, §439 BGB).
Habe die Ware zur begutachtung zurückgeschickt.

Der Hersteller hat aber nur angeboten, den Kaufpreis zurück zu erstatten und geht nicht auf die Forderung der Nachbesserung ein.
Darf der Hersteller/ Verkäufer das so einfach entscheiden, oder kann ich meine Forderungen geltend machen?

Gruß
Marcel

Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist (§ 439 BGB).

Hallo,
im Oktober habe ich Schuhe für 79,-Euro gekauft. Die Innensohlen haben im Fersenbereich einen Kreis mit „Masagenöppchen“. Diese Sohle ist leicht verrutscht und hat beim laufen zu einem leichten wegknicken des Fußes nach innen geführt. Zudem hat die Sohle gefärbt, darauf hin habe ich sie entfernt und durch normale Einlegesohlen ersetzt.
Zudem haben die Sohlen (außen) eine Wabenstruktur in Orange, die sich in kürzester Zeit abgelaufen hat. Die Schuhe sehen einfach abgelatscht aus.
Die Schuhe habe ich nur Selten getragen. Das Obermaterial ist auch noch in einem Top-Zustand!
Nach all diesen Mängeln wollte ich die Schuhe reklamieren, worauf die Reklamation mit der Begründung abgelehnt wurde, die Struktur der Sohle ist nur Zierde und beeinträchtigt nicht die Funktion.
Wie kann ich mich verhalten?

Mit freundlichen Grüßen

Regina

Liebe Leserinnen und Leser,

es freut uns sehr, dass dieser Beitrag auf so große Resonanz stößt. Bitte beachten Sie allerdings, dass wir keine Einzelfallberatung anbieten können (und auch nicht dürfen) - mit Fragen zur Reaktion in einem konkreten Einzelfall empfehlen wir Ihnen, sich an eine Verbraucherberatung ( http://www.verbraucherzentrale.de/ ) oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

Simon Hengel
akademie.de-Redaktion

Hallo zusammen, wie oft darf ein Händler reparaturen anbieten bis ich ein neues Gerät bekomme.