Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Für wen die Rentenversicherungspflicht gilt - und wie sie sich vermeiden lässt

Von: Robert Chromow
Stand: 17. März 2010
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Über den Autor:

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Pflichtversicherte Berufe und Branchen

Die gesetzliche Rentenversicherung gilt als teures, aber wenig attraktives Modell der Altersvorsorge für Arbeitnehmer. In manchen Berufen und Branchen sind sogar Selbstständige pflichtversichert. Wir erläutern, in welchen Bereichen die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige gilt - und wie sie sich vermeiden lässt.

Pflichtversicherte Berufe und Branchen mit Rentenversicherungspflicht

"Kreative": Rentenversicherung über die Künstlersozialkasse

Recht bekannt ist, dass selbstständige Künstler und Publizisten, wie Journalisten, Musiker und Tänzer, aber auch manche Fotografen oder Designer und andere kreative Berufsgruppen in die gesetzliche Sozialversicherung einschließlich Rentenversicherung eingebunden sind - das Stichwort lautet "Künstlersozialkasse".

Staat und Auftraggeber ("Verwerter") bezahlen diesem Personenkreis einen 50-prozentigen "Arbeitgeber"-Anteil an den Beiträgen zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Entsprechend begehrt ist bei Kreativen die (eigentlich Zwangs-)Mitgliedschaft in der KSK. Welche Berufsgruppen sich über die KSK versichern können und wie man dort "eintritt", erklärt unser Beitrag "Kreative Berufe: Sozialversicherung über die Künstlersozialkasse"

Neben Künstlern und Publizisten nennt Paragraf 2 SGB VI aber noch eine ganze Reihe weiterer "selbstständig Tätiger", die rentenversicherungspflichtig sind. Dazu gehören:

  • Erzieher und Lehrer (inklusive Dozenten, Trainer, Sprach-, Fahr- und Nachhilfelehrer),

  • Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger,

  • Seelotsen, Küstenschiffer und Küstenfischer,

  • Hausgewerbetreibende (= selbstständige Heimarbeiter),

  • Handwerker sowie

  • Selbstständige ohne eigene sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter, die "auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind" ("arbeitnehmerähnliche Selbstständige").

Bitte beachten Sie: Das Bundessozialgericht hat kürzlich ausdrücklich festgestellt, dass die Versicherungspflicht für diese Berufsgruppen selbst dann besteht, wenn die betreffenden Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt werden!

Zwei verschiedene Dinge: Scheinselbstständigkeit und Rentenversicherungspflicht

Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung darf nicht mit einer eventuellen Scheinselbstständigkeit verwechselt werden. Die Rentenversicherungspflicht tritt bei freiberuflichen Dozenten, Trainern, Nachhilfelehrern, bei Pflegern, Lotsen oder Handwerkern in der Regel auch dann ein, wenn sie unzweifelhaft selbstständig und sehr erfolgreich für viele verschiedene Kunden arbeiten! Eine mögliche Überschneidung mit dem Scheinselbstständigkeits-Status gibt es nur bei den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen. Eine klare Unterscheidung der Fälle "selbstständig ohne Versicherungspflicht", "selbstständig mit Rentenversicherungspflicht" und "scheinselbstständig" finden Sie in unserem Beitrag "Vorwurf der Scheinselbstständigkeit: Kriterien und Gegenargumente".

Teure Versicherungspflicht: Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge

Selbstständige haben die Wahl, einen Regelbeitrag auf Basis der "Bezugsgröße" oder einkommensgerechte Beiträge zu entrichten. Im Jahr 2010 gelten dabei die folgenden Eckwerte:

  • Mindestbeitrag 79,60 Euro (= 19,9 % auf das Mindesteinkommen von 400 Euro)

  • Regelbeitrag alte Bundesländer: 508,45 Euro (= 19,9 % auf die Bezugsgröße - West - von 2.555 Euro)

  • Regelbeitrag neue Bundesländer: 431,83 Euro (= 19,9 % auf die Bezugsgröße - Ost - von 2.170 Euro)

  • Höchstbeitrag alte Bundesländer: 1.094,50 Euro (= 19,9 % auf die Beitragsbemessungsgrenze - West - von 5.500 Euro)

  • Höchstbeitrag neue Bundesländer: 925,35 Euro (= 19,9 % auf die Beitragsbemessungsgrenze - Ost - von 4.650 Euro)

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Hallo und vielen Dank fuer der hilfreiche Artikel. Ein kleine Frage: Wenn man in Deutschland seit 5 Jahre wohnt und selbstaendig als Trainer arbeitet ABER bezahlt immer noch in der Rentenversicherung Grossbritanniens, ist man immer noch pflichtig hier zu bezahlen? (Besonders wenn man in der Zukunft noch vor hat zurueck nach GB zu ziehen?)

Vielen Dank im voraus fuer ein Antwort - und danke fuer dieser Artikel :-)

Herzlichen Dank für das freundliche Feedback. Leider kann ich Ihnen Ihre Frage nicht beantworten. Am besten wenden Sie sich an die gebürhenfreie Hotline der "Deutschen Rentenversicherung" ...
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/
... unter Tel.: 0800-10004800 - zu erreichen:
Montag bis Donnerstag: 7.30 bis 19.30 Uhr und Freitag: 7.30 bis 15.30 Uhr.
Tipp: Falls Sie aus Sicht der DRV rentenversicherungspflichtig sind, holen Sie sich am besten bei Ihrem britischen Versicherer Unterstützung.
Alles Gute und viel Erfolg
Robert Chromow
PS: Eine Bitte: Lassen Sie uns wissen, welche Auskunft Sie bekommen haben? Danke schön!

Sehr geehrter Herr Drescher,
die vermeintliche Ungereimtheit reimt sich durchaus: Im ersten Zitat ist von der "Kranken- und Pflege-Versicherungspflicht in der KSK" die Rede. Im zweiten Beitrag geht es ganz allgemein um die mögliche _Rentenversicherungspflicht_ nebenberuflich Selbstständiger.
Informationen über die Rentenversicherungspflicht nebenberuflicher Künstler und Publizisten finden Sie auf der KSK-Seite
"Ausnahmen von der Rentenversicherungspflicht"
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/kuenstler_und_publizisten/au...
kurz: http://bit.ly/jxKRlS
Die dazugehörige gesetzliche Grundlage findet sich in § 4 KSVG
http://bundesrecht.juris.de/ksvg/__4.html
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung - wir werden die RV-Ausnahmeregelungen nebenberuflicher Künstler und Publizisten beim nächsten Update des KSK-Artikels berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüße
Robert Chromow