Restschuldbefreiung und Gläubiger-Rechte

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. April 2009
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Geplante Gesetzesänderungen, die Sinnfrage und ein Fazit

Kleine Checkliste für das richtige Vorgehen beim Geltendmachen von Versagungsgründen

  1. Prüfen Sie rechtzeitig vor dem Schlusstermin, ob ein Versagungsgrund i.S. d. § 290 InsO vorliegt.

  2. Während der Wohlverhaltensperiode sollten Sie Ihren Schuldner im Auge behalten und stets prüfen, ob er seinen Obliegenheiten i. S. d. § 295 InsO nachkommt.

  3. Vergessen Sie nicht: Das Gericht ermittelt nicht von Amts wegen! Sie müssen immer einen Antrag stellen, wenn Sie einen Versagungsgrund geltend machen wollen.

  4. Sie müssen sämtliche Versagungsgründe dem Insolvenzgericht glaubhaft darlegen, eine Behauptung aufzustellen reicht nicht aus.

  5. Bei Obliegenheitsverletzungen müssen Sie zudem darlegen, inwieweit Sie durch die Handlung des Schuldners als Gläubiger schlechter gestellt sind.

Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen - Lohnt sich das überhaupt?

Einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen ist mitunter mit erheblichem Rechercheaufwand verbunden. Zudem bedarf es regelmäßig einer umfassenden Sachverhaltsdarstellung und manchmal sogar einer rechtlichen Würdigung der Umstände, die letztendlich das Gericht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung veranlassen sollen. Deshalb werden Sie es sich gut überlegen, ob sich dieser zeitliche Aufwand tatsächlich lohnt.

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