Restschuldbefreiung und Gläubiger-Rechte

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. April 2009
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Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin gemäß § 290 InsO

Weitere Versagungsgründe: Restschuldbefreiung bereits früher versagt, Mitwirkungspflicht verletzt

Frühere Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt

Liegt ein Versagensgrund für die Restschuldbefreiung vor, dann muss das Gericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung durch Beschluss versagen. Das hat gravierende Folgen für ihn, denn "einmal" ist hier eben nicht "keinmal": Will der Schuldner binnen einer Frist von 10 Jahren ein neues Insolvenzverfahren einleiten, dann haben Sie als Insolvenzgläubiger nach § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Möglichkeit, aufgrund des "alten" Versagungsgrundes erneut die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen.

Für den Schuldner bedeutet das, dass er 10 Jahre lang keine Chance hat, eine Restschuldbefreiung zu erlangen.

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