Wohlverhaltensperiode
Weitere Versagungsgründe in der Treuhandphase und nachträglicher Widerruf
Insolvenzstraftaten während der Treuhandphase
Während Sie als Gläubiger im Rahmen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO das Versagen der Restschuldbefreiung nur dann beantragen können, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Restschuldbefreiung bereits rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. vorigen Abschnitt), deckt nun § 297 InsO den Zeitraum zwischen dem Schlusstermin des Verfahrens und dem Ende der Wohlverhaltensperiode ab: Die Restschuldbefreiung wird versagt, wenn der Schuldner in dieser Zeit aufgrund einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt wird.
Zur Erinnerung: Die Insolvenzstraftaten sind
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied