Restschuldbefreiung und Gläubiger-Rechte

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. April 2009
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Der richtige Weg, wenn dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden soll

Wenn Sie der Auffassung sind, nachvollziehbare und vor allen Dingen nachweisbare Anhaltspunkte für die Versagung der Restschuldbefreiung Ihres Schuldners in der Hand zu halten, dann müssen Sie folgende Punkte beachten:

Ohne Antrag geht nichts!

Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung müssen Sie als Insolvenzgläubiger stellen!

Das ist nachvollziehbar, denn von der Restschuldbefreiung sind schließlich die Forderungen sämtlicher Gläubiger betroffen. Daher gibt es - zumindest derzeit - keine Versagung "von Amts wegen". Selbst dem Treuhänder steht nur in einem einzigen Ausnahmefall ein Antragsrecht zu. Selbst wenn ihm handfeste Hinweise für einen Versagungsgrund vorliegen, sind ihm die Hände gebunden.

Freilich darf der Treuhänder die Insolvenzgläubiger über den nach seiner Ansicht vorliegenden Versagungsgrund informieren. Als Gläubiger sollten Sie daher umgehend reagieren und den erforderlichen Antrag fristgerecht stellen, wenn Sie einen solchen Hinweis erhalten.

Jeder Gläubiger, der am Insolvenzverfahren beteiligt ist, ist antragsberechtigt. Den Antrag können Sie sogar dann stellen, wenn Sie von dem Versagungsgrund selbst nicht betroffen sind. Kein Antragsrecht steht allerdings denjenigen Gläubigern zu, denen Forderungen zustehen, die nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind wie Schadenersatz- oder Schmerzensgeldforderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Zur rechten Zeit an der richtigen Stelle

Den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung können Sie als Insolvenzgläubiger nicht zu jedem beliebigen Zeitpunkt stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein entsprechender Antrag außer im Kostenverfahren auf der Grundlage des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO nur mündlich im Schlusstermin gestellt werden. Das gibt den Beteiligten die Gelegenheit, den Antrag sofort mündlich zu erörtern und Einwendungen umgehend zu klären. Deshalb sind schriftliche Anträge nicht zulässig (BGH, Beschluss vom 18.05.2006 - IX ZB 103/05)

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