Wohlverhaltensperiode
Die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Pflichtverletzungen in der Treuhandphase (Wohlverhaltensperiode)
Die Versagung der Restschuldbefreiung kann auch aufgrund eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Obliegenheiten in der Treuhandphase (Wohlverhaltensperiode) nach § 295 und § 296 InsO erfolgen.
Haben sich bis zum Beschluss über die Restschuldbefreiung keine Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Schuldners ergeben, dann ist für Sie als Gläubiger also noch nicht alles verloren. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung tritt der Schuldner in die sogenannte Wohlverhaltensperiode ein. Sie beginnt nicht bereits mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, weshalb der Schuldner in diesem Zeitraum noch keine Obliegenheiten zu erfüllen hat. Das ist auch gar nicht notwendig, denn in dem Zeitraum bis zum Schlusstermin sind Sie als Gläubiger ausreichend durch die Regelungen in § 290 InsO geschützt.
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