Restschuldbefreiung und Gläubiger-Rechte

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. April 2009
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Wohlverhaltensperiode

Die Versagung der Restschuldbefreiung aufgrund von Pflichtverletzungen in der Treuhandphase (Wohlverhaltensperiode)

Die Versagung der Restschuldbefreiung kann auch aufgrund eines Verstoßes des Schuldners gegen seine Obliegenheiten in der Treuhandphase (Wohlverhaltensperiode) nach § 295 und § 296 InsO erfolgen.

Haben sich bis zum Beschluss über die Restschuldbefreiung keine Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten des Schuldners ergeben, dann ist für Sie als Gläubiger also noch nicht alles verloren. Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung tritt der Schuldner in die sogenannte Wohlverhaltensperiode ein. Sie beginnt nicht bereits mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, weshalb der Schuldner in diesem Zeitraum noch keine Obliegenheiten zu erfüllen hat. Das ist auch gar nicht notwendig, denn in dem Zeitraum bis zum Schlusstermin sind Sie als Gläubiger ausreichend durch die Regelungen in § 290 InsO geschützt.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein