Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin gemäß § 290 InsO
Versagungsgründe: Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten oder unrichtige Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse
Spätestens im Schlusstermin sollten Sie die Gründe vorbringen, die eine Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben können. Dabei muss das Verhalten des Schuldners sowohl vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens als auch während des gerichtlichen Verfahrens der kritischen Überprüfung durch die Gläubiger Stand halten.
Zudem können Sie nicht mit jedem beliebigen Verhalten des Schuldners die Restschuldbefreiung zu Fall bringen. Der Gesetzgeber hat klar geregelt, welche Verstöße zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen und die Aufzählung dieser Gründe ist gleichzeitig abschließend. Selbst wenn Sie als Gläubiger das Verhalten Ihres Schuldners "haarsträubend" finden, bleibt es ohne Konsequenzen, wenn es nicht ausdrücklich nach der im Katalog des § 290 InsO enthalten Aufzählung sanktioniert wird! (Zur abschließenden Aufzählung in § 290 InsO siehe die Entscheidung des BGH vom 21.09.2006 - IX ZB 91/04.)
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied