GEZ 2.0 im Überblick: Rundfunkbeitrag, Betriebsstättenabgabe und Haushaltsabgabe ab 2013

Was Privatleute, Selbstständige und kleine Unternehmen über den neuen Rundfunkbeitrag wissen sollten

Ab Januar 2013 erhalten die Rundfunkgebühren nicht nur eine neue Bezeichnung, auch die Form des Einzugs und der Berechnung ändert sich. Wir sagen Ihnen, was mit dem Rundfunkbeitrag bzw. der Betriebsstättenabgabe/Haushaltsabgabe auf Sie zukommt.

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Ab Januar 2013 wird aus der bisher gerätebezogenen Rundfunkgebühr der pauschale Rundfunkbeitrag ("Haushaltsabgabe"). Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehsender soll damit einfacher, transparenter und zeitgemäßer werden. Streit und Ärger sind aber schon wieder vorprogrammiert. Wir erläutern, was auf Privatleute, Selbstständige und kleine Unternehmen zukommt.

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Das offizielle Motto zur neuen Rundfunkgebühr kann man so oder so verstehen. Aber das „Für alle“ trifft jedenfalls zu.

Kaum eine öffentliche Abgabe ist so heftig umstritten wie das bisherige GEZ-Gebührenmodell. Nicht nur, weil immer mehr Menschen am Nutzen der öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehprogramme zweifeln: Für wachsenden Ärger sorgte in den letzten Jahren vor allem die Gebührenpflicht für "neuartige Rundfunkgeräte". Der ruppige Umgang von GEZ und Landesrundfunkanstalten mit zahlungsunwilligen Bürgern und Betrieben sowie die fragwürdigen Schnüffelmethoden sogenannter Rundfunkgebührenbeauftragter brachten die Gemüter vielfach vollends zum Kochen.

Musterbrief: Rundfunkbeitrag unter Vorbehalt zahlen und später zurückfordern

Die ersten Musterklagen gegen den Rundfunkbeitrag laufen bereits - weitere werden dazukommen. Und die Chancen, dass irgendwann ein höchstinstanzliches Urteil den Beitrag ganz oder in Teilen zu Fall bringt, stehen nicht schlecht. Für diesen Fall sollten sie vorsorgen - mit unserem Musterbrief an die GEZ stellen Sie Ihre Beitragszahlungen unter Vorbehalt. Kommt es zu einem entsprechenden Urteil, können Sie die unrechtmäßig erhobenen Gebühren zurückfordern!

Den Musterbrief sowie ausführliche Erläuterungen auch zu Ihrer Anzeigepflicht, zum Datenhunger der GEZ 2.0 sowie zur Ungerechtigkeit der Beitragsstruktur finden Sie hier:

Musterbrief: GEZ-"Rundfunkbeitrag" unter Vorbehalt zahlen, Rückerstattungs-Anspruch sichern

Von der Gerätegebühr zur Wohnungs- und Betriebsstätten-Pauschale

Der 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (PDF, 100 KB) sieht ab Januar 2013 einen Rundfunkbeitrag vor (auch "Haushaltsabgabe" genannt). Ob es gelingt, die Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandfunk damit wieder in ruhigeres Fahrwasser zu steuern, ist fraglich. Da hilft auch die angekündigte Umbenennung der GEZ in "ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice" wenig.

Schließlich ist der neue Rundfunkbeitrag künftig eine öffentliche Zwangsabgabe, die zahlungsunwilligen Bürgern kaum noch Schlupflöcher bietet. Insbesondere müssen auch die Bürger und Betriebe zahlen, die ganz bewusst und nachweislich auf die Nutzung der öffentlich-rechtlichen Progamme oder gar jeglichen Medienkonsum verzichten!

Beitrag statt Gebühr: Der feine, aber teure Begriffsunterschied

Dass es in der Vergangenheit so viel Ärger um die Rundfunkgebühren geben konnte und die politisch Verantwortlichen sich jetzt für Rundfunkbeiträge entschieden haben, hat einen einfachen Grund:

  • Öffentlich-rechtliche Gebühren dürfen nur für die konkrete Inanspruchnahme von Leistungen erhoben werden (daher auch die Schnüffelpraxis der „Rundfunkgebührenbeauftragten“).

  • Bei Beiträgen spielt es dagegen keine Rolle, ob eine Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wurde: Die Bereitstellung der Leistung genügt.

Zum Weiterlesen:

Wer sich - Gebühren hin, Beiträge her - auch in Zukunft gegen GEZ-Zwangsabgaben wehren will, sollte einen Blick auf die Website gez-abschaffen.de werfen: Dort veröffentlicht der Hamburger Journalist und GEZ-Widerstandskämpfer Bernd Höcker regelmäßig Infos und Handlungsempfehlungen.

Empfangsgeräte spielen keine Rolle mehr

Die neue Beitragspflicht gilt völlig unabhängig von Besitz und Empfangsbereitschaft bestimmter Geräte. Auch sonst wird nicht mehr unterschieden zwischen Radio, Fernsehen, Computer, Notebook, Tablet, Handy, Smartphone oder anderen Verbreitungswegen:

  • Der neue pauschale Rundfunkbeitrag ist grundsätzlich einmal für jede private Wohnung fällig ("Eine Wohnung, ein Beitrag"). Beitragspflichtig ist, wer in der betreffenden Wohnung gemeldet oder im Mietvertrag als Hauptmieter aufgeführt ist. Sind in einer Wohnung mehrere Personen gemeldet oder als Hauptmieter aktenkundig, kann die GEZ-Nachfolgeinstitution den Beitrag von einer Person ihrer Wahl verlangen. Die Aufteilung der Kosten müssen die Bewohner dann unter sich ausmachen.

  • Gemeinnützige Einrichtungen entrichten den Rundfunkbeitrag pro Betriebsstätte ebenfalls nur einmal.

  • Bei Unternehmen und nicht-gemeinnützigen Institutionen kommt es auf die Zahl der Betriebsstätten, Mitarbeiter und Firmenfahrzeuge an.

  • Für Hotel- und Gaststättenbetreiber sowie Vermieter von Ferienwohnungen gelten Sonderregelungen.

Beitragshöhe, Meldepflicht und Befreiungen

Die Höhe des monatlichen Basisbeitrags bleibt mit 17,98 Euro unverändert. Der ermäßigte Monatsbeitrag beträgt in Zukunft 5,99 Euro (bislang 5,76 Euro).

Gemäß Rundfunkstaatsvertrag ist das "Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs unverzüglich" und unaufgefordert bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzumelden.

Privatleute, die bisher bereits Rundfunkgebühren gezahlt haben und bis Ende 2012 keine Änderungsmeldung machen, werden ab 2013 mit dem vollen Rundfunkbeitrag belastet.

Befreiungen von der Beitragspflicht sind möglich. Sie gelten zum Beispiel für Empfänger von ALG II, Sozialhilfe, Alters-Grundsicherung oder auch BAföG. Mehr zu diesem Thema bieten die "Informationen zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und zur Ermäßigung des Rundfunkbeitrags" (PDF, 68 KB). Anträge können ab November 2012 gestellt werden.

Befreiungen von der bisherigen Rundfunkgebühr verlieren am 31. Dezember 2012 ihre Wirkung. Bisher befreite Rundfunkteilnehmer zahlen bis auf Weiteres den ermäßigten Beitrag (5,99 Euro pro Monat).

Betriebe und Institutionen müssen die Angaben zur Anzahl ihrer Betriebsstätten, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sowie Fahrzeugen anzeigen. Ergeben sich beitragsrelevante Änderungen, sind die jeweils bis zum 31. März eines Jahres unaufgefordert zu melden. Die GEZ hat bereits begonnen, Fragebögen an Selbstständige zu verschicken.

Wer es versäumt, einen Haushalt oder eine Betriebsstätte anzumelden und/oder die Beiträge länger als sechs Monate ganz oder teilweise schuldig bleibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Angaben über die Höhe möglicher Bußgelder macht der "Rundfunkbeitragsstaatsvertrag" nicht.

Übersicht: Der Rundfunkbeitrag für Selbstständige und Unternehmen

Vorweg: Selbstständige und kleine Unternehmen mit einer Betriebsstätte und bis zu acht Mitarbeitern zahlen 'nur' den ermäßigten Rundfunkbeitrag. Monatliche Kosten: 5,99 Euro. Das erste Firmenfahrzeug ist beitragsfrei. Jedes weitere betriebliche Fahrzeug schlägt mit 5,99 Euro pro Monat zu Buche.

Bei der Anzahl der Mitarbeiter werden Inhaber, Auszubildende und geringfügig Beschäftigte nicht mitgerechnet. Waren- und Materiallager oder ausgelagerte Archive, die außerhalb des Betriebsgeländes liegen, an denen sich kein regelmäßiger Arbeitsplatz befindet, gelten nicht als Betriebsstätte.

Mehr Mitarbeiter - höhere Rundfunk-Kosten!

Mit der Zahl der Mitarbeiter pro Betriebsstätte steigt der Beitrag: So zahlt ein Betrieb mit 9 bis 19 Mitarbeitern den vollen Rundfunkbeitrag von 17,98 Euro, mit 20 bis 49 Mitarbeitern zwei volle und mit 50 bis 249 Mitarbeitern fünf volle Rundfunkbeiträge.

Die insgesamt zehnstufige Beitragsstaffel steigt bis auf 3.236,40 Euro für Großunternehmen mit mehr als 20.000 Mitarbeitern.

Staffel

Beschäftigte pro Betriebsstätte

Anzahl der Beiträge

Beitragshöhe pro Monat

1

0 - 8

1/3

5,99 €

2

9 - 19

1

17,98 €

3

20 - 49

2

35,96 €

4

50 - 249

5

89,90 €

5

250 - 499

10

179,80 €

6

500 - 999

20

359,60 €

7

1.000 – 4.999

40

719,20 €

8

5.000 - 9.999

80

1.438,40 €

9

10.000 - 19.999

120

2.157,60 €

10

ab 20.000

180

3.236,40 €

Firmenwagen

Hinzu kommt je ein ermäßigter Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro pro Firmenwagen. Ob überhaupt ein Autoradio oder anderes Empfangsgerät eingebaut ist, spielt dabei keine Rolle.

Nur das erste Fahrzeug jeder beitragspflichtigen Betriebsstätte ist beitragsfrei.

Vermieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen müssen darüber hinaus für jedes Zimmer und jede Wohnung den ermäßigten Rundfunkbeitrag von 5,99 Euro pro Monat zahlen. Dabei ist pro Betriebsstätte das erste Gästezimmer oder die erste Ferienwohnung beitragsfrei.

Beispiel: Rundfunkbeitrag in einem Handwerksbetrieb

Ein Handwerksbetrieb mit einem Standort, 12 Mitarbeitern und 6 Firmenwagen bezahlt demnach:

  • 1 x den vollen Rundfunkbeitrag gemäß Betriebsstätten-Staffel 2 (17,98 Euro) und

  • 5 x den ermäßigten Rundfunkbeitrag für den Fuhrpark (5 x 5,99 Euro = 29,95 Euro).

Unterm Strich ergibt sich eine monatliche Belastung von 47,93 Euro.

Beitragrechner

Mit dem Beitragsrechner könnnen Sie ermitteln, wie teuer die neue Rundfunkgebühr für Sie bzw. Ihr Unternehmen wird.

Mithilfe des Beitragsrechners der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten können Sie die künftige Beitragsbelastung Ihres Betriebes mit wenigen Mausklicks ermitteln:

Sonderfall: Selbstständige im Home Office

Selbstständige, die ihren Geschäften im heimischen Arbeitszimmer nachgehen, brauchen dafür in Zukunft keinen (zusätzlichen) Rundfunkbeitrag mehr zu bezahlen: Solange sich das Büro in der Mietwohnung oder im privaten Eigenheim befindet, ist die Beitragspflicht bereits durch den privaten Rundfunkbeitrag abgedeckt.

Pferdefuß der Neuregelung: Da ein solches Home Office nicht als Betriebsstätte zählt, muss bereits für das erste betrieblich genutzte Fahrzeug die ermäßigte Rundfunkgebühr von 5,99 Euro entrichtet werden. Selbstständige Heimarbeiter, die ein eigenes Kraftfahrzeug betrieblich nutzen und die bislang noch keine Rundfunkgebühr bezahlt haben, sind künftig also beitragspflichtig.

Innerhalb oder außerhalb der Wohnung?

Die Betriebsstätte befindet sich nur dann innerhalb einer Privatwohnung, wenn sie innerhalb der Privatsphäre liegt, also ausschließlich über den Privatbereich zu erreichen ist. Kann das Heimbüro über ein Treppenhaus oder einen separaten Hauseingang betreten werden, liegt es per Definition nicht in der Wohnung. In dem Fall ist ein zusätzlicher Rundfunkbeitrag fällig.

Für einen gewerblichen oder freiberuflichen Einzelkämpfer liegt der bei 5,99 Euro im Monat. Dafür bleibt dann aber immerhin der erste Firmenwagen beitragsfrei.

Fazit: Die wichtigsten Folgen der Neuregelung

Lässt man die Grundsatzdiskussion über Sinn und Unsinn beitragsfinanzierter Rundfunkanstalten einmal außen vor, hat die Neuregelung durchaus einige Vorzüge gegenüber den bisherigen Rundfunkgebühren:

  • In vielen Bereichen sorgt die neue Rundfunkpauschale tatsächlich für mehr Klarheit.

  • Privatleute, die bisher brav alle Gebühren bezahlt haben, werden in Zukunft in manchen Fällen entlastet. Das gilt insbesondere für Wohngemeinschaften und Familien mit erwerbstätigen Kindern.

  • Selbstständige und Kleinunternehmer stehen ebenfalls oft besser da.

Andererseits:

  • Die pauschale Zwangsabgabe erstickt auch noch den letzten Rest an Selbstbestimmung bei der individuellen Auswahl kostenpflichtiger Medien.

  • Viele bislang von der Rundfunkgebühr befreite Menschen müssen Anfang des Jahres 2013 mit einem Beitragsbescheid rechnen. Ein Antrag auf Beitragsbefreiung nach neuem Recht ist möglich, wird aber nicht in jedem Fall erfolgreich sein.

  • Auf Filialbetriebe, Unternehmen mit vielen Teilzeitkräften sowie Hotel- und Gaststättenbetriebe kommen zum Teil beträchtliche Mehrkosten zu.

  • Für Zweitwohnungen, die bisher gebührenfrei waren, ist in Zukunft ein eigener Rundfunkbeitrag fällig.

Praxistipp Meldeformulare

Print-Vordrucke und Online-Formulare für die Anmeldung von Betriebsstätten sowie Änderungsmitteilungen unter anderem von ...

  • Einzelunternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern,

  • Unternehmen und Institutionen,

  • Hotels und Pensionen,

  • Ferienwohnungsvermieter oder auch

  • gemeinnützige Einrichtungen

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