Entgangener Gewinn gemäß § 252 S. 2 BGB
Die Verpflichtung, den entgangenen Gewinn zu ersetzen, folgt bereits aus § 249 BGB. Insoweit hat die Regelung des § 252 BGB lediglich eine klarstellende Funktion. Wie lässt sich nun der entgangene Gewinn bemessen? In der Regel geschieht die Bemessung des entgangenen Gewinns durch ein Sachverständigengutachten.
Die Höhe des entgangenen Gewinns bemisst sich beispielsweise
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