Entgangener Gewinn gemäß § 252 S. 2 BGB
Die Verpflichtung, den entgangenen Gewinn zu ersetzen, folgt bereits aus § 249 BGB. Insoweit hat die Regelung des § 252 BGB lediglich eine klarstellende Funktion. Wie lässt sich nun der entgangene Gewinn bemessen? In der Regel geschieht die Bemessung des entgangenen Gewinns durch ein Sachverständigengutachten.
Die Höhe des entgangenen Gewinns bemisst sich beispielsweise
bei einem Warenhersteller aus der Differenz zwischen Vertrags- und Herstellungspreis,
bei einem Verkäufer aus der Differenz zwischen dem Preis, den der Vertragspartner für die Ware zahlen sollte, sie aber nicht abgenommen hat und dem, den Sie jetzt auf dem Markt für den Verkauf noch erzielen können.
Der entgangene Gewinn lässt sich zum einen anhand der tatsächlich ausgebliebenen Vermögensmehrung festmachen, wobei Ihnen als Geschädigtem die Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 252 BGB zugutekommen. Deshalb ist ein entgangener Gewinn bereits dann zu bejahen, wenn der Eintritt des Gewinn ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlicher als das Ausbleiben gewesen wäre. So sieht es auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.04.2002 - X ZR 29/00.
Dazu muss es freilich zumindest einen Anknüpfungspunkt für eine Schadensermittlung geben, wobei auch daran keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Eine Ermittlung des entgangenen Gewinns "aus dem Bauch heraus" wird auf der anderen Seite kein Richter akzeptieren.
Beispiel
In der zu Beginn erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat der Senat den Schadenersatz damit begründet, dass der Kunde, der die vermeintlich fehlerhafte Anlage reklamierte, der Verkäuferin die Möglichkeit genommen habe, den Servicetechniker anderweitig einzusetzen. Deshalb hat der Senat dem klagenden Verkäufer den Schadensersatz für die 6 Stunden zugesprochen, die der Servicetechniker mit der Fehlersuche benötigt hat. Zudem hat er die Fahrtkosten für die Hin- und Rückfahrten zum Kunden zwecks Fehlersuche als Schadenersatz zugesprochen.
Der entgangene Gewinn kann aber auch abstrakt danach bemessen werden, welche Vermögensmehrung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre. Für eine abstrakte Schadensberechnung sei es nicht erforderlich, dass der Gewinn mit Gewissheit eingetreten wäre. Es reiche vielmehr aus, wenn davon auszugehen sei, dass der Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre, meint der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03.
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