Fazit
So wenig wie es "den" Schaden gibt, so wenig gibt es "den" Schadensersatz.
Wer einen Schaden erlitten hat, dem stehen zahlreiche Vorschriften zur Verfügung, aus denen sich ein Schadensersatzanspruch ergeben kann. Unter prozesstaktischen Gründen kann es sinnvoll sein, für ein- und denselben Schaden mehrere Anspruchsgrundlagen nebeneinander zu verfolgen, da ganz unterschiedliche Voraussetzungen an die einzelnen Vorschriften geknüpft sind.
Ansprüche im Falle einer vertraglichen Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten oder vor- sowie nachvertraglicher Schutzpflichten lassen sich bereits durch vertragliche Regelungen im Vorfeld festschreiben. Dann kommt es im Falle einer Vertragsverletzung in der Regel erst gar nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen darüber, ob eine Vertragsverletzung überhaupt vorliegt und wenn ja, in welcher Höhe nun ein Schadensersatzanspruch bestehen mag. Häufiger ist freilich eine außergerichtliche oder gerichtliche Auseinandersetzung über einen Schadensersatz nicht zu vermeiden.
Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.
Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?
Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?
Ich bin bereits Mitglied