Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
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Welche Rechtsgüter sind im Rahmen des § 823 Abs. 1 geschützt?

Ausdrücklich erwähnte Rechtsgüter

Die Norm zählt ausdrücklich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum als Rechtsgüter auf, die einen ganz besonderen Schutz verdienen.

Beispiel

"Das Runde muss ins Eckige." Ein Vater spielt mit seinen Kindern im Garten Fußball. Der Vater möchte sein ganz besonderes Fußballtalent beweisen und landet einen Volltreffer. Allerdings findet der Ball nicht den Weg ins Tor, sondern landet im Wohnzimmerfenster der Nachbarn, das durch den "Treffer" zerbricht.

Scherben bringen nicht immer Glück. In unserem Beispiel hat der Fußball spielende Vater das Eigentum seiner Nachbarn an dem Wohnzimmerfenster zerstört. Da er den Schaden zumindest fahrlässig und rechtswidrig verursacht hat, bescheren ihm die Scherben jetzt einen Schadensersatzanspruch des Nachbarn. Er wird daher die Rechnung für den Ersatz der zerbrochenen Fensterscheibe und der Arbeitsleistung für das Einsetzen der neuen Scheibe begleichen müssen. Eine Schadensersatzpflicht bei Verletzung dieser Rechtsgüter liegt daher immer dann auf der Hand, sofern der Verursacher rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

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