Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
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Welche Rechtsgüter sind im Rahmen des § 823 Abs. 1 geschützt?

Ausdrücklich erwähnte Rechtsgüter

Die Norm zählt ausdrücklich das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum als Rechtsgüter auf, die einen ganz besonderen Schutz verdienen.

Beispiel

"Das Runde muss ins Eckige." Ein Vater spielt mit seinen Kindern im Garten Fußball. Der Vater möchte sein ganz besonderes Fußballtalent beweisen und landet einen Volltreffer. Allerdings findet der Ball nicht den Weg ins Tor, sondern landet im Wohnzimmerfenster der Nachbarn, das durch den "Treffer" zerbricht.

Scherben bringen nicht immer Glück. In unserem Beispiel hat der Fußball spielende Vater das Eigentum seiner Nachbarn an dem Wohnzimmerfenster zerstört. Da er den Schaden zumindest fahrlässig und rechtswidrig verursacht hat, bescheren ihm die Scherben jetzt einen Schadensersatzanspruch des Nachbarn. Er wird daher die Rechnung für den Ersatz der zerbrochenen Fensterscheibe und der Arbeitsleistung für das Einsetzen der neuen Scheibe begleichen müssen. Eine Schadensersatzpflicht bei Verletzung dieser Rechtsgüter liegt daher immer dann auf der Hand, sofern der Verursacher rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat.

Die "sonstigen" Rechtsgüter

Die Norm birgt allerdings noch eine weitere Anspruchsgrundlage in sich. Ein Schadensersatzanspruch wird darüber hinaus auch gewährt, wenn ein sonstiges Recht verletzt wird. Auch wenn man darunter Vieles vermuten mag, so sind damit nur solche Rechte gemeint, die einen ähnlichen rechtlichen Charakter haben wie das Eigentum. Dazu gehören zum Beispiel dingliche Vorkaufsrechte oder der Besitz.

In der Praxis machen freilich ganz andere Rechte Schlagzeilen, die als sonstiges Recht gelten: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst unter anderem das Recht am eigenen Wort und Bild. Insbesondere Personen, die im Rampenlicht stehen, müssen sich immer wieder einmal wehren, weil die von einem Paparazzi heimlich geschossen Fotos in Zeitschriften, Fernsehen oder im Internet veröffentlich werden und damit die Privatsphäre des Prominenten verletzen. Ähnliches gilt übrigens auch für das Namensrecht i. S. d. § 12 BGB. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts kann freilich auch auf eine ganz andere Art und Weise erfolgen. Selbst aus einer unberechtigten Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung kann einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Persönlichkeitsrechtsverletzung resultieren, so das AG Hamburg in seinem Urteil vom 11.12.2007 - 316 C 127/07.

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...zum Urheberrecht unsere Beiträge: Urheberrecht: Ideenklau im Internet - was Kreative gegen den Diebstahl geistigen Eigentums tun können sowie über die Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung.

Am 1. Januar 2008 ist das zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in Kraft getreten. Die Konsequenzen erläutert Karin Seidel: Urheberrechtsreform, "zweiter Korb", Privatkopie und Kopierschutz: Was Sie dürfen und was nicht.

Juristisches Grundlagenwissen über Abmahnungen finden Sie hier: Die Abmahnung im Internet aus Sicht des Unternehmers.

Die Besonderheit: Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb

Unter die sonstigen Rechte fällt zudem das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Gemeint sind damit alle betriebsbezogenen Eingriffe, die dazu geeignet sind, den Gewerbebetrieb zu schädigen. Das können rechtswidrige Streiks sein, welche die Produktion beeinträchtigen oder eine Blockade der Zufahrtswege, wodurch die Zulieferung von Rohstoffen lahmgelegt wird.

Der Schutzzweck geht allerdings noch viel weiter, als man auf den ersten Blick vermutet, und spielt heute zunehmend eine Rolle. So kann eine unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht bzw. eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. Hierzu gibt es einen interessanten Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.07.2005 - GSZ 1 / 04 (+ Nachtrag).

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