Immaterieller Schaden gemäß § 253 BGB
Während ein materieller Schaden aus der Verletzung an in Geld bewertbaren Gütern resultiert, soll der immaterielle Schaden eine Verletzung sonstiger Güter wie der Gesundheit oder der Ehre ausgleichen.
Der wichtigste Anwendungsfall für einen immateriellen Schaden ist das Schmerzensgeld, das in der Regel neben einem Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz genannten Rechtsgüter oder einer Gefährdungshaftung resultiert.
Das Schmerzensgeld soll einerseits einen Ausgleich für einen Schaden schaffen, der außerhalb des Vermögens liegt. Andererseits beinhaltet er eine Art Genugtuungsfunktion für den Geschädigten: Der Schädiger soll wenigstens zahlen müssen. Deshalb spielt der Anspruch auf Schmerzensgeld im Wesentlichen nach Unfällen, aber auch im Rahmen von Arzthaftpflichtfällen eine Rolle. Selbst bei gravierenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechts kommt ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht.
In welcher Höhe das Schmerzensgeld zu zahlen ist, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab. Zum einen spielt natürlich die Schwere der Verletzung bzw. Beeinträchtigung eine wesentliche Rolle. Die Schwere und Dauer der Beeinträchtigung fließen bei der Berechnung ebenfalls ein. Ein gebrochener Knochen ist zwangsläufig anders zu beurteilen als eine lebenslänglich andauernde Querschnittslähmung. Letztendlich spielt auch der Grad des Verschuldens und die Vermögenssituation eine wichtige Rolle.
Zur Berechnung des Schmerzensgeldes werden von den Gerichten meist Schmerzensgeldtabellen herangezogen, die von verschiedenen Verlagen herausgegeben werden. Sehr informativ ist beispielsweise die vom ADAC herausgegebene (kostenpflichtige) Tabelle.
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