Immaterieller Schaden gemäß § 253 BGB
Während ein materieller Schaden aus der Verletzung an in Geld bewertbaren Gütern resultiert, soll der immaterielle Schaden eine Verletzung sonstiger Güter wie der Gesundheit oder der Ehre ausgleichen.
Der wichtigste Anwendungsfall für einen immateriellen Schaden ist das Schmerzensgeld, das in der Regel neben einem Schadensersatzanspruch aufgrund einer Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 oder § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz genannten Rechtsgüter oder einer Gefährdungshaftung resultiert.
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