Pflichtverletzungen
Die zentrale Vorschrift des § 280 BGB umfasst alle anderen Fälle der Leistungsstörungen.
Der Gesetzgeber hat mit dem Aufbau dieser Vorschrift einen etwas ungewöhnlichen Weg gewählt: In den Absätzen 2 und 3 wird zunächst die Art des zu ersetzenden Schadens beschrieben, um anschließend zu definieren, unter welchen Voraussetzungen Ihnen ein Schadensersatz zusteht.
Dreh- und Angelpunkt für den Schadensersatzanspruch ist die Pflichtverletzung. Von dieser spricht man dann, wenn das Verhalten des Vertragspartners objektiv nicht dem Schuldverhältnis entspricht. Die Vorschrift umfasst dabei alle Pflichten, die aus einem Schuldverhältnis resultieren können, wie
Leistungspflichten (Haupt- und Nebenleistungspflichten) und
Schutzpflichten i. S. d. § 241 BGB.
Gleichzeitig schließt sie alle Arten von Leistungsstörungen ein, wie
die Nichterfüllung des Vertrages,
die verspätete Erfüllung,
die Schlechterfüllung oder
die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Schutzpflichten.
Die Norm steht freilich nicht alleine da, sondern ist immer im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 281 bis 283 BGB zu sehen. Daran knüpfen sich letztendlich unterschiedliche Schadensersatzansprüche.
Zum einen gewährt Ihnen die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung. Hier resultiert der Schadensersatzanspruch also nicht daraus, dass der Vertrag nicht zustande gekommen oder schlecht erfüllt worden ist, sondern aus der Verletzung anderer vertraglicher Pflichten.
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In Verbindung mit den Vorschriften der § 281 bis 283 BGB gewährt Ihnen § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung:
- bei Verzögerung: § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB
- bei Pflichtverletzung: § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 282 BGB
- bei Unmöglichkeit: § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 283 BGB
- bei einem Mangel: § 280 Abs. 3 BGB i.V.m. § 281 BGB
Der Gesetzgeber grenzt diese Verpflichtung zur Schadensersatzleistung allerdings in Satz 2 gleich wieder ein: Sie gilt nur, soweit der Vertragspartner diese Pflichtverletzung auch im Sinne des § 276 BGB zu vertreten hat, d.h., es soll nur derjenige Schuldner haften, der für die Pflichtverletzung verantwortlich ist.
Die Vorschrift geht davon aus, dass der Schuldner in jedem Fall haftet, d. h., ihn trifft die Beweislast dafür, dass die Pflichtverletzung gerade nicht auf einen Umstand zurückzuführen ist, den er zu vertreten hat. Erst wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, dann kann er sich von der Haftung befreien (exkulpieren).
Beachten Sie auch...
...das aktuelle Urteil zum Schuldnerverzug: "Einseitige Bestimmung eines Zahlungsziels in einer Rechnung begründet keinen Schuldnerverzug",
sowie den Beitrag zur Frage, ab welchem Zeitpunkt der Schuldner konkret in Verzug gerät.
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