Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
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Schadensersatz statt Leistung gemäß § 280 Abs. 3 BGB

Dieser Absatz greift immer dann, wenn der Vertragspartner endgültig seine Leistung nicht mehr erbringt. Er muss Sie als Gläubiger in diesem Fall so stellen, wie Sie bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung jetzt stehen würden. Deshalb heißt es auch, der Schadensersatz sei auf das positive Interesse gerichtet.

Hier lassen sich nun drei typische Fallgruppen unterscheiden: Der Vertragspartner leistet entweder gar nicht, zu spät oder erbringt die Leistung schlecht, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB und § 241 BGB.

Erbringt der Vertragspartner die Leistung überhaupt nicht, dann muss er Sie so stellen, wie Sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gestanden hätten.

Auch durch die schlechte Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistung kann ein Schaden entstehen.

Beispiel

Der letzte Orkan hat einen Teil Ihres Hausdaches abgedeckt. Der von Ihnen beauftragte Dachdecker arbeitet beim Wiedereindecken des Daches nicht sorgfältig, denn es regnet durch das neu eingedeckte Dach. In den darunter liegenden Wohnräumen kommt es daher zu erheblichen Schäden an Decken und Wänden.

In diesem Fall ist es nicht damit getan, dass der Dachdecker das Dach noch einmal repariert, sondern auch der darüber hinausgehende Schaden, der durch den eindringenden Regen verursacht worden ist, steht im Raum. Man bezeichnet diesen Schaden als durch Schlechtleistung oder -erfüllung entstanden.

Ein nachträgliches Leistungshindernis (Unmöglichkeit) im Sinne der §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 i. V. m. § 283 BGB gewährt ebenfalls einen Schadensersatz statt Leistung. In diesem Fall können Sie die Leistung freilich auch nicht mehr fordern. Grundvoraussetzung für diesen Schadensersatzanspruch ist allerdings, dass das Leistungshindernis im Gegensatz zu § 311a BGB erst nach Vertragsschluss eintritt.

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