Schadensersatz statt Leistung gemäß § 280 Abs. 3 BGB
Dieser Absatz greift immer dann, wenn der Vertragspartner endgültig seine Leistung nicht mehr erbringt. Er muss Sie als Gläubiger in diesem Fall so stellen, wie Sie bei einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung jetzt stehen würden. Deshalb heißt es auch, der Schadensersatz sei auf das positive Interesse gerichtet.
Hier lassen sich nun drei typische Fallgruppen unterscheiden: Der Vertragspartner leistet entweder gar nicht, zu spät oder erbringt die Leistung schlecht, §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, § 281 BGB und § 241 BGB.
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