Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Jetzt wird es kompliziert, denn die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB liefert gleich noch eine weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz. Diese kann gleichzeitig neben einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehen.
Als Schutzgesetz kommt prinzipiell jede Norm in Betracht, die dem Schutz des Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises dient. Nun wird auch klar, warum ein Schadensersatzanspruch gleichzeitig sowohl aus § 823 Abs. 1 als auch Abs. 2 BGB resultieren kann. Wer beispielsweise vorsätzlich das Eigentum eines anderen beschädigt, der hat sowohl das Rechtsgut "Eigentum" im Sinne des Absatzes 1 verletzt, als auch gleichzeitig den Straftatbestand einer Sachbeschädigung i. S. d. § 303 StGB erfüllt, der wiederum ein Schutzgesetz im Sinne des Absatzes 2 des § 823 BGB darstellt.
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