Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB
Jetzt wird es kompliziert, denn die Vorschrift des § 823 Abs. 2 BGB liefert gleich noch eine weitere Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz. Diese kann gleichzeitig neben einem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bestehen.
Als Schutzgesetz kommt prinzipiell jede Norm in Betracht, die dem Schutz des Einzelnen oder eines bestimmten Personenkreises dient. Nun wird auch klar, warum ein Schadensersatzanspruch gleichzeitig sowohl aus § 823 Abs. 1 als auch Abs. 2 BGB resultieren kann. Wer beispielsweise vorsätzlich das Eigentum eines anderen beschädigt, der hat sowohl das Rechtsgut "Eigentum" im Sinne des Absatzes 1 verletzt, als auch gleichzeitig den Straftatbestand einer Sachbeschädigung i. S. d. § 303 StGB erfüllt, der wiederum ein Schutzgesetz im Sinne des Absatzes 2 des § 823 BGB darstellt.
Deshalb hat der Gesetzgeber auch bewusst darauf verzichtet, die Schutzgesetze in irgendeiner Form näher zu definieren oder gar aufzuzählen. Neben strafrechtlichen Normen kann daher eine Satzung einer Gemeinde genauso darunter fallen, die beispielsweise die Räum- und Streupflicht in den Wintermonaten regelt.
Die Schadensersatzansprüche aus dieser Norm sind daher ausgesprochen vielfältig, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen:
Haftung eines Geschäftsführers wegen Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 64 GmbHG, BGH, Urteil vom 25.07.2005 - II ZR 390/03. (zum Thema "Insolvenz" lesen Sie auch den Beitrag: "Drohende Zahlungsunfähigkeit? Handeln statt hadern!")
Haftung eines Geschäftsführers aufgrund der Vorspiegelung der Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus Altersteilzeit, BAG, Urteil vom 13.02.2007 - 9 AZR 207/06.
Haftung des Geschäftsführers wegen Vorenthalten des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung gemäß § 823 Abs. 2 i. V. m. § 266a StGB, BGH, Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 108/05.
Die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist ein Schutzgesetz zugunsten des Kapitalanlegers, BGH, Urteil vom 11.07.2006 - VI ZR 341/04.
Der Importeur eines technischen Arbeitsmittels haftet für Schäden im Rahmen des § 823 Abs. 2 i. V. m. § 3 GSG, wenn er ein technisches Arbeitsmittel in den Verkehr bringt, ohne zuvor zumindest stichprobenartig zu prüfen, ob es den anerkannten Regeln der Technik entspricht. BGH, Urteil vom 28.03.2006 - VI ZR 46/05.
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