Der Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung
Eine Schadensersatzpflicht kann sich darüber hinaus auch aus einer Gefährdungshaftung ergeben. Diese Haftung ergibt sich allein aus der Tatsache, dass eine "gefährliche Einrichtung" betrieben wird. Der Gesetzgeber betrachtet allerdings höchst unterschiedliche Dinge als "gefährlich". Dazu gehören u. a.
die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug;
der Betrieb eines Kernkraftwerkes oder einer Eisenbahn;
Produkte in Verkehr zu bringen;
(Haus-)Tiere, also Hund, Katze und Co.
Der Grundgedanke der Gefährdungshaftung lässt sich leicht erklären: Wer den Nutzen aus einer gefährlichen Einrichtung oder dem Halten von Luxustieren zieht, der soll auch für hierdurch entstandene Schäden eintreten. Ein Verschulden ist deshalb nicht erforderlich. Die Haftung ist allerdings auf solche Schäden begrenzt, die sich unmittelbar aus der gefährlichen Handlung ergeben.
Den ganz typischen Fall der Gefährdungshaftung kennen Sie alle: Wer morgens in sein Auto steigt, um damit zur Arbeit oder zu einem Kunden zu fahren, der trägt durch die Inbetriebnahme des Fahrzeuges die Gefährdungshaftung i. S. d. § 7 StVG.
Weitere Gefährdungshaftungen enthalten beispielsweise § 1 ProdHaftG, wodurch der Hersteller für Produktfehler haftet, oder § 33 LuftVG.
Schwieriger wird es bei der Tierhalterhaftung. Hier ist zwischen Nutz- und Luxustieren zu differenzieren. Während der Bauer ungestraft davon kommt, wenn seine Kühe trotz ordentlicher Aufsicht und Einzäunung auf die Straße laufen, wird es bei einem Pferd schon schwieriger. Die Kuh gilt nämlich als reines Nutztier. Bei der Pferdehaltung kann es sich um ein reines Freizeitvergnügen und damit beim Pferd um ein Luxustier handeln, oder um ein Turnierpferd, das der Berufsausübung dient. Ähnliches gilt für die Hundehaltung. Wenn "Bello" als reiner Familienhund mal wieder den Briefträger allzu stürmisch begrüßt und ihm dabei die Hose zerreißt, dann haftet der Hundehalter aus der Tierhalterhaftung für den entstandenen Schaden. Anders sieht es dagegen aus, wenn das Tier zur Bewachung von Büro- und Lagerflächen eingesetzt wird und im Rahmen seiner "Dienstverpflichtung" einen Personen- oder Sachschaden verursacht.
Die Haftung beschränkt sich allerdings auf die typische Tiergefahr, d. h., solche Gefahren, die sich gerade aus der Unberechenbarkeit des Tieres ergeben. Läuft "Mieze" plötzlich auf eine stark befahrene Straße, weil sie ihrem Jagdinstinkt folgt, und wird infolgedessen ein Autofahrer zu einem Ausweichmanöver veranlasst, das schließlich zum Verkehrsunfall führt, dann haftet der Tierhalter für den Schaden.
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