Der Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung
Eine Schadensersatzpflicht kann sich darüber hinaus auch aus einer Gefährdungshaftung ergeben. Diese Haftung ergibt sich allein aus der Tatsache, dass eine "gefährliche Einrichtung" betrieben wird. Der Gesetzgeber betrachtet allerdings höchst unterschiedliche Dinge als "gefährlich". Dazu gehören u. a.
die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Kraftfahrzeug;
der Betrieb eines Kernkraftwerkes oder einer Eisenbahn;
Produkte in Verkehr zu bringen;
(Haus-)Tiere, also Hund, Katze und Co.
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