Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
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Der Schadensersatzanspruch aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis

Neben "verunglückten" Verträgen gibt es noch zahlreiche andere Vorgänge, an die sich als Rechtsfolge eine Schadensersatzpflicht knüpfen kann. Die Pflicht, einem anderen den entstandenen Schaden zu ersetzen, kann zum einen aus einer rechtswidrigen und schuldhaften Handlung entstehen, durch die ein rechtlich geschütztes Gut beschädigt oder gar zerstört wird. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer "unerlaubten Handlung" im Sinne des § 823 BGB. Die Schadensersatzpflicht resultiert in diesem Fall aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Es handelt sich dabei um all diejenigen Schuldverhältnisse, die ohne einen Vertragsabschluss zustande kommen. Typische Beispiele sind:

  • die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677 ff BGB. Beispiel: Der Orkan deckt nicht Ihr Hausdach ab, sondern das Ihrer Nachbarn, die sich gerade auf einer längeren Urlaubsreise befinden. Sie rufen deshalb einen Dachdecker, der das Dach erst einmal notdürftig abdeckt, um weiteren Schaden zu vermeiden.

  • die ungerechtfertigte Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB. Beispiel: Sie überweisen einen fälligen Rechnungsbetrag versehentlich auf ein falsches Empfängerkonto.

  • die Haftung des unrechtmäßigen Besitzers.

  • die unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB.

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