Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Der Schadensersatzanspruch aus Vertrag

Wer seinen Anspruch aus einer Vertragsverletzung herleiten will, muss sich zwangsläufig mit den Regeln der gesetzlichen Schuldverhältnisse auseinandersetzen.

Wir schließen täglich zahlreiche Verträge: Wir kaufen oder verkaufen Sachen, schließen Dienst- oder Werkverträge, mieten ein Büro oder nehmen einen Auftrag an. Aus jedem Vertragsverhältnis, gleich auf welcher Grundlage, resultieren für die Vertragspartner die für diesen Vertrag typischen Pflichten.

Beispiel

Aus dem Kaufvertrag ist der Verkäufer verpflichtet, die Kaufsache zu übergeben und dem Käufer das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer dagegen ist verpflichtet, die Sache abzunehmen und den vereinbarten Kaufpreis dafür zu begleichen.

Nun werden nicht immer alle Verträge zur Zufriedenheit der Vertragspartner erfüllt. In unserem Beispiel kann der Verkäufer entweder gar nicht oder nur viel zu spät liefern, die Ware kann mangelhaft sein oder beim Anliefern beschädigt ein Mitarbeiter des Verkäufers durch Unachtsamkeit eine Maschine oder andere Sachen des Käufers. Umgekehrt kann der Käufer seiner Zahlungspflicht nicht oder verspätet nachkommen. Die Liste ließe sich nun je nach Vertragstyp und -gestaltung beliebig erweitern.

Man spricht in diesem Fall von Leistungsstörungen. Im Recht der Leistungsstörungen sind zwei grundlegende Vorschriften verankert, die im Falle einer gestörten Vertragsbeziehung unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch gewähren.

Bild vergrößernSchadensersatzanspruch, Leistungsstörung, unerlaubte Handlung, Gefährdungshaftung, Schadensersatz

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein