Der Schadensersatzanspruch durch Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB
Wer einen Vertrag schließt, dem obliegen neben den Haupt- und Nebenleistungspflichten, wie der Lieferung der bestellten Ware oder Zahlung des Kaufpreises, auch gewisse Verhaltens- und Schutzpflichten.
Diese Schadensersatzansprüche, die auf eine Verletzung von Verhaltens- oder Schutzpflichten zurückzuführen sind, waren ursprünglich im Gesetz nicht geregelt. Diese Lücke wurde allerdings schon sehr bald durch die Rechtsprechung geschlossen. Zum einen geschah dies durch einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Schadensersatzanspruch, die culpa in contrahendo, die einen Schadensersatzanspruch bei Verschulden vor Vertragsabschluss gewährte. Zum anderen wurde durch das Rechtsinstitut der "positiven Vertragsverletzung" (abgekürzt: pVV) oder auch als "positive Forderungsverletzung" die Lücke für ein Verschulden geschlossen, das nach Vertragsabschluss zu einem Schaden geführt hat. Mit der Schuldrechtsreform haben die Grundgedanken dieser beiden Rechtsinstitute in § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB als eigenständiger Schadensersatzanspruch nun Einzug in das Gesetz gefunden.
§ 280 Abs. 1 BGB gewährt Ihnen also einen Schadensersatzanspruch für all diejenigen Schäden, die infolge einer vor- oder nachvertraglichen Pflichtverletzung entstanden sind und nicht unter Abs. 2 oder 3 fallen.
Kommen wir an dieser Stelle zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zurück. Ein unberechtigtes Mängelbeseitigungsverlangen stellt nach Auffassung des Senats demnach eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt habe, dass kein Mangel vorliege.
Der Senat hat seine Entscheidung dabei auf die Vorschrift des § 280 Abs. 1 i. V. m. § 249 BGB gestützt, weil der Käufer eine nachvertragliche Pflicht verletzt habe.
Eine Fehlersuche verursache zwangsläufig beim Verkäufer erhebliche Kosten. Innerhalb eines bestehenden Schuldverhältnisses (also hier dem Kaufvertrag über die Anlage) bestehe zwischen den Vertragsparteien eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen. Deshalb sei der Käufer verpflichtet gewesen, erst einmal zu prüfen, ob die Fehlerursache nicht in seinem eigenen Verantwortungsbereich liege, bevor er den Verkäufer zu einer kostspieligen Fehlersuche auffordere. (Mehr...)
Wie Sie richtig reklamieren, was ein Sachmangel genau ist und welche Gesichtspunkte für Reklamationen und Mängelrügen wichtig sind, das steht im Beitrag "Reklamation und Sachmängelhaftung: So reklamieren Sie richtig".
§ 280 Abs. 1 BGB deckt gleichzeitig auch all diejenigen Schäden ab, die an sonstigen Rechtsgütern entstanden sind und ursprünglich als Mangelfolgeschäden bezeichnet wurden. Seit der Schuldrechtsreform wird dafür eher die Bezeichnung "Begleitschaden" verwendet.
Beispiel
Sie kaufen ein neues Fahrrad. Nach mehreren Monaten erleiden Sie beim Fahrradfahren einen Unfall, weil plötzlich der Rahmen bricht. Sie verletzen sich dabei erheblich. Da Sie selbstständig sind, können Sie während der mehrwöchigen Heilungsphase Ihren Beruf nicht ausüben und erleiden erhebliche finanzielle Einbußen. Erst ein Gutachten kann klären, dass der Rahmen durch einen Materialfehler gebrochen ist und es deshalb zu dem folgenschweren Unfall kam.
Das ist ein typischer Fall eines Begleitschadens. Neben dem zerstörten Fahrrad sind die Aufwendungen für die Heilungskosten genauso als Schadensersatz zu ersetzen wie der unfallbedingte Verdienstausfall. Selbst die Kosten für das Gutachten, aus dem sich letztendlich die Ursache für den folgenschweren Unfall erst herleiten lässt, sind im Rahmen des § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 249 BGB als Begleitschaden zu ersetzen.
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