Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
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Der Schadensersatzanspruch durch Pflichtverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB

Wer einen Vertrag schließt, dem obliegen neben den Haupt- und Nebenleistungspflichten, wie der Lieferung der bestellten Ware oder Zahlung des Kaufpreises, auch gewisse Verhaltens- und Schutzpflichten.

Diese Schadensersatzansprüche, die auf eine Verletzung von Verhaltens- oder Schutzpflichten zurückzuführen sind, waren ursprünglich im Gesetz nicht geregelt. Diese Lücke wurde allerdings schon sehr bald durch die Rechtsprechung geschlossen. Zum einen geschah dies durch einen gewohnheitsrechtlich anerkannten Schadensersatzanspruch, die culpa in contrahendo, die einen Schadensersatzanspruch bei Verschulden vor Vertragsabschluss gewährte. Zum anderen wurde durch das Rechtsinstitut der "positiven Vertragsverletzung" (abgekürzt: pVV) oder auch als "positive Forderungsverletzung" die Lücke für ein Verschulden geschlossen, das nach Vertragsabschluss zu einem Schaden geführt hat. Mit der Schuldrechtsreform haben die Grundgedanken dieser beiden Rechtsinstitute in § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 241 Abs. 2 BGB als eigenständiger Schadensersatzanspruch nun Einzug in das Gesetz gefunden.

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