Der Verzögerungsschaden gemäß § 280 Abs. 2 BGB
Während § 280 Abs. 1 BGB unter anderem Schadensersatzansprüche regelt, die im Rahmen einer vertragsgemäßen Leistung entstehen, regelt Abs. 2 diejenigen Fälle, in denen der Vertragspartner nicht rechtzeitig leistet (§ 280 Abs. 2 i. V. m. § 286 BGB)
Beispiel
Sie vermieten Kleintransporter. Ein Kunde mietet für die Zeit vom 01. bis 03. März bei Ihnen ein Fahrzeug für seinen Umzug. Er verpflichtet sich, das Fahrzeug am 03. März spätestens um 20 Uhr zurückzubringen, denn Sie haben das Fahrzeug bereits für den 04. März an einen anderen Kunden für 10 Tage weitervermietet. Der Kunde bringt das Fahrzeug am 03. März jedoch nicht zurück, weshalb Sie es nicht weitervermieten können.
Jetzt hängt es von mehreren Faktoren ab, inwieweit Sie einen Schadensersatzanspruch gegen den säumigen Kunden geltend machen können:
Aus dem Mietvertrag obliegt dem Mieter die Pflicht, das Fahrzeug fristgerecht zurückzubringen. Ob er im Falle der nicht fristgerechten Rückgabe diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, ist eine ganz andere Frage.
Bringt der Kunde das Fahrzeug deshalb nicht termingerecht zurück, weil er auf der Fahrt zum Rückgabetermin unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, dann hat er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Anders sieht es dagegen aus, wenn er nach dem ganzen Umzugsstress keine Lust mehr hat, das Fahrzeug wie vereinbart noch am Abend zurückzubringen. Diese Pflichtverletzung hätte der Kunde allerdings zu vertreten.
Wenn Sie das Fahrzeug nicht weitervermieten können, dann entgeht Ihnen zwangsläufig auch Gewinn. Einen solchen Verzögerungsschaden können Sie jedoch nur dann geltend machen, wenn sich der Kunde im Verzug befunden hat.
Den Kunden trifft in diesem Fall die Beweislast dafür, dass der Verzug gerade nicht eine Folge des von ihm zu vertretenden Umstandes ist. Eine Mahnung war in diesem Fall entbehrlich, weil die Mietdauer befristet war. Der Verzögerungsschaden besteht nun darin, dass Sie das Fahrzeug nicht wie geplant für weitere 10 Tage an einen anderen Kunden vermieten konnten. Diesen Schaden muss Ihnen der Kunde ersetzen.
Ihnen obliegt allerdings eine Schadensminderungspflicht. Wenn Sie am 05. März das Fahrzeug anderweitig für 5 Tage an einen Kunden vermieten können, dann ist der Verzögerungsschaden um diese Mieteinnahmen zu kürzen.
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