Wie berechnet sich der Schadensersatz?
Jetzt wissen Sie zwar, von wem Sie unter welchen Voraussetzungen einen Schadensersatz verlangen können. Das beantwortet jedoch noch nicht die Frage, wie sich der Ersatzanspruch berechnet. Das ist wiederum in einer Reihe eigener Normen, den § 249 ff BGB geregelt. Diese Normen gelten für sämtliche Schadensersatzansprüche, gleichgültig, ob sie auf einem Vertrag, Delikt oder einer Gefährdungshaftung beruhen. Welches (Schadensersatz-)Interesse zu berücksichtigen ist, ergibt sich allerdings wiederum aus dem Schutzzweck derjenigen Norm, aus der letztendlich der Schadensersatzanspruch resultiert. Diese Norm beschreibt die Art, den Umfang und den Inhalt der Schadensersatzleistung, begründet selbst aber keinen Schadensersatzanspruch. Deshalb können diese Normen immer nur in Verbindung mit anderen, den Schadensersatz begründenden Vorschriften zur Anwendung kommen.
Der Schadensersatz statt Leistung, §§ 281 ff, 311 a Abs. 2 BGB ist auf das positive Interesse (= Erfüllungsinteresse) gerichtet. Der Geschädigte ist also so zu stellen, wie er bei fristgerechter oder mangelfreier Lieferung gestanden hätte. Der Geschädigte muss also unter anderem
den Minderwert der erbrachten Leistung,
ggf. entstandene Gutachterkosten für die Beurteilung der mangelhaften Leistung,
den entgangenen Gewinn,
die zusätzlichen Aufwendungen, die notwendig waren, um beispielsweise anderweitig Ware zu einem höheren Preis einzukaufen, weil der Vertragspartner nicht fristgerecht geliefert hat, sowie
andere Aufwendung, die nun durch den nicht erfüllten Vertrag überflüssig geworden sind (Kosten für Beurkundungen oder Transportpapiere, Zertifikate etc.),
ersetzen.
Der Vertrauensschaden ist dagegen auf das negative Interesse gerichtet. Ist der Vertrag nicht oder nicht den Vorstellungen entsprechend zustande gekommen, dann ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er auf die Gültigkeit des Vertrages nicht vertraut hätte, bzw. der Vertrag erst gar nicht zustande gekommen wäre. Deshalb umfasst das negative Interesse zum einen diejenigen Aufwendungen, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages getätigt wurden, aber auch den entgangenen Gewinn für andere Geschäfte.
Mit dem Integritätsinteresse wird das durch eine Rechtsgutsverletzung herbeigeführte Interesse an einem Schadensersatz bezeichnet. Ein reiner Vermögensschaden ist in diesem Rahmen nie isoliert ersatzfähig, sondern immer an eine Rechtsgutsverletzung geknüpft.
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