Schadenersatz und Schadenersatzpflicht

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 6. August 2008
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Wiederherstellung oder Ersatz?

Ist eine Sache zerstört worden, dann eröffnet § 249 Abs. 2 BGB zwei Möglichkeiten:

  1. Wiederherstellung oder

  2. Ersatz

der zerstörten Sache.

Wiederherstellung

Entweder die Sache wird repariert und Sie können neben den Reparaturkosten den Minderwert gelten machen, den die Sache jetzt durch die Beschädigung erfahren hat.

Beispiel: Das Unfallfahrzeug ist zwar optisch und technisch wieder vollständig hergestellt, hat aber als "Unfallwagen" jetzt einen niedrigeren Wiederverkaufspreis.

Seit der Neufassung der Vorschrift wird die Umsatzsteuer für die notwendigen Reparaturkosten nur noch insoweit ersetzt, als sie auch tatsächlich angefallen ist.

Bis zur Gesetzesänderung hatten Sie die Möglichkeit, beispielsweise bei einem Verkehrsunfall den Schaden schätzen zu lassen und bei dem Unfallverursachen geltend zu machen. Er musste Ihnen die Kosten für die Reparatur ersetzen. Wofür Sie den als Schadensersatz gezahlten Betrag letztendlich einsetzen, ist Ihre Sache. Von dieser Möglichkeit können Sie zwar nach wie vor Gebrauch machen. Sofern Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern das Geld lieber anderweitig einsetzen, erhalten Sie den Schadensersatzbetrag nur in Höhe des Nettobetrages, also ohne die Umsatzsteuer, die ja tatsächlich auch gar nicht angefallen ist.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein