"Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 29. August 2007
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Elftes Kapitel: Ein tolles Leben trotz Schulden?

Gläubigerbenachteiligung und Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz

Befindet sich der Gläubiger nicht in der Insolvenz, dann können Gläubiger im Rahmen des Anfechtungsgesetzes (AnfG) Rechtshandlungen des Schuldners anfechten, die er vorgenommen hat, um sein Vermögen im Rahmen der Zwangsvollstreckung vor seinen Gläubigern zu "retten".

Grundsätzlich ist jeder Gläubiger, der einen vollstreckbaren Titel erlangt hat und die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung Ihrer Ansprüche als Gläubiger führt, zur Anfechtung berechtigt, vgl. dazu § 2 AnfG.

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann können Sie sämtliche Rechtshandlungen, die der Schuldner innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, getätigt hat, anfechten, vorausgesetzt, der andere Teil kannte zum Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz des Schuldners, vgl. § 3 AnfG. Überträgt der Schuldenkönig wesentliche Vermögenswerte innerhalb dieser Zeit auf die Lebensgefährtin oder Strohmänner, mit dem Ziel, das Unternehmen in einiger Zeit in die Insolvenz zu schicken, dann haben Sie gute Aussichten, die Handlungen des Schuldenkönigs anzufechten. Auch für den Fall, dass Vermögensgegenstände verschenkt werden, gibt das Anfechtungsgesetz eine Möglichkeit, diese Schenkung rückgängig zu machen, außer es handelt sich dabei um ein Gelegenheitsgeschenk, das keinen besonderen Wert hat, vgl. § 4 AnfG.

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