"Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 29. August 2007
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Elftes Kapitel: Ein tolles Leben trotz Schulden?

Gläubigerbenachteiligung im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Eine Gläubigerbenachteiligung liegt immer dann vor, wenn die Insolvenzgläubiger durch eine oder mehrere Rechtshandlungen des Insolvenzschuldners objektiv beeinträchtigt werden. Von einer Gläubigerbenachteiligung ist also schon dann auszugehen, wenn die Zugriffsmöglichkeiten auf das Schuldnervermögen beeinträchtigt sind. Das kann auf mehreren Wegen geschehen: Der Schuldner kann einerseits sein Vermögen durch gezielte Maßnahmen, wie dem Unternehmen Firmenwerte zu entziehen, reduzieren. Er kann aber auch seine Schulden absichtlich beispielsweise durch Spekulationsgeschäfte vermehren. Zu den klassischen Handlungen gehört natürlich das Verschieben von Vermögensgegenständen, sei es durch Übertragung auf andere Personen oder beispielsweise das Verschieben des Kaufpreises für einen Großauftrag ins Ausland, um den Gläubigern den Zugriff zu erschweren. Dem steht es gleich, wenn der Schuldner die Verwertbarkeit von Vermögensgegenständen erschwert, verzögert oder den Vermögensgegenstand bewusst unbrauchbar macht, damit er für die Gläubiger wertlos ist.

Wenn der Schuldenkönig aus dem schon angeschlagenen Unternehmen noch Firmenwerte zieht oder verschiebt, mit dem Ziel, das angeschlagene Unternehmen gezielt in die Insolvenz zu treiben und das durch die Vermögensverschiebung Erlangte für andere Zwecke zu nutzen, dann liegen die Voraussetzungen für eine Gläubigerbenachteiligung vor. Das ist dann der typische Fall einer mittelbaren Benachteiligung der (späteren) Insolvenzgläubiger.

Grundsätzlich sind solche Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel die Insolvenzgläubiger zu benachteiligen, vorgenommen worden sind, anfechtbar, vgl. dazu § 129 InsO. Meist handelt es sich dabei um Rechtsgeschäfte, die entweder unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder kurz nach dem Eröffnungsantrag vom Schuldner vorgenommen werden, um "sein Geld zu retten". Deshalb sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtshandlungen unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen anfechtbar, die in den letzten drei Monaten vor Antragstellung vorgenommen werden, vgl. dazu auch § 132 InsO.

Dies hilft Ihnen daher nicht weiter, wenn der Schuldenkönig über Jahre hinweg systematisch auf die Insolvenz "hingearbeitet" und Vermögen verschoben hat. In diesem Falle kann die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO greifen, sofern der Schuldner mit dem Vorsatz gehandelt hat, seine Gläubiger zu benachteiligen und der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners droht und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligt. Das sind dann also die typischen Geschäfte mit dem Strohmann. In diesem Falle sind Rechtshandlungen, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor Insolvenzeröffnung vorgenommen werden, anfechtbar.

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