Neuntes Kapitel: Die Zwangsvollstreckung vereiteln
Sein Trick: Einkünfte verschleiern
Nun halten Sie zumindest einen rechtskräftigen Titel in der Hand und dennoch gibt der Schuldenkönig auch in diesem Stadium nicht auf:
Zitat "Schuldenkönig"
Vermögenswerte können z.B. auf eine unabhängige AG oder GmbH übertragen werden, die von einem Treuhänder (Sohn, Anwalt) oder einer diskreten ausländischen Holding kontrolliert wird. Sie erhalten eine Procura (Vollmacht), ein Gehalt unter der Pfändungsgrenze und einen enormes Spesenkonto. Die Firma stellt Ihnen auch das Penthaus und den Porsche. Eigentlich hat sich nichts geändert, gell?
Mit der Übertragung der Vermögenswerte auf einen Treuhänder ist es genauso eine Sache, wie mit der Übertragung des Vermögens auf die Ehefrau oder die Lebensgefährtin. Nach außen hin ist der Treuhänder derjenige, in dessen Eigentum das Unternehmen steht. Er kann daher damit Schalten und Walten wie er will. Im Zweifel geht der Schuldenkönig leer aus, denn er hat keinerlei Zugriffsmöglichkeiten.
Eine ganz andere Frage ist es hingegen, wann das Vermögen auf Dritte übertragen wird. Dazu mehr unter "Sein Trick: Beiseiteschaffen von Vermögen"
Stellt der Schuldenkönig seine Arbeitskraft Dritten zur Verfügung und erhält hierfür einen unverhältnismäßig geringen Lohn oder ein weit unterdurchschnittliches Gehalt, mit dem Ziel, den Vollstreckungsversuchen seiner Gläubiger zu entgehen, dann besteht der Verdacht einer Lohnverschleierung. Behauptet der Schuldenkönig also einerseits, dass ihm Prokura erteilt worden ist und andererseits sein Einkommen angeblich unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, dann muss er schon näher erläutern, wie dies zustande kommt.
Als Gläubiger bleibt Ihnen jetzt nur die Möglichkeit einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu stellen. Das funktioniert allerdings nur, wenn Ihnen der Gerichtsvollzieher entweder zuvor die Unpfändbarkeit des Schuldners bescheinigt hat, § 900 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 807 Abs. 1 ZPO oder Sie können dem Gerichtsvollzieher einen sogenannten Verbundauftrag erteilen. Bei Erfolglosigkeit der Pfändung oder amtsbekannter Pfandlosigkeit des Schuldners wird sofort im Anschluß an den Pfändungsversuch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eingeleitet. Der Verbundauftrag, der mit Inkrafttreten der zweiten Zwangsvollstreckungsnovelle zum 01.01.1999, eingefügt wurde, soll letztendlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens führen. Bei der Erledigungsdauer von Gerichtsvollzieheraufträgen, die durchaus mehrere Monate betragen können, kann man nicht unbedingt von einer Zielerreichung sprechen.
Ist bereits beim Erstellen des Vermögensverzeichnisses erkennbar, dass die Entlohnung unterdurchschnittlich ist, dann kann der Rechtspfleger darauf bestehen, dass der Schuldenkönig erläutert, weshalb ein Missverhältnis zwischen der üblichen Vergütung und seiner Entlohnung für die Arbeitsleistung besteht. Der Schuldenkönig muss daher sowohl über seine berufliche Qualifikation als auch die Art und Dauer der Beschäftigung genaue Angaben machen (siehe dazu auch LG Stuttgart, Beschluss vom 27.03.2003, JurBüro 2/2004, S. 105), sofern sein Nettoeinkommen unterdurchschnittlich und deshalb mit einer Einkommensverschleierung zu rechnen ist.
Mit den gewonnenen Daten können Sie als Gläubiger anschließend ermitteln, welche Vergütung für die Tätigkeit des Schuldenkönigs üblich ist. Lediglich bei einer familiären Verpflichtung zur Mitarbeit im eigenen Unternehmen kann die Entlohnung in einem gewissen Rahmen gemindert sein. Eine Arbeitskraft zum "Nulltarif" gibt es allerdings auch hier nicht.
Letztendlich gilt die angemessene Vergütung und nicht die tatsächlich gezahlte als geschuldet und kann im Rahmen einer Lohnpfändung gepfändet werden.
Ein unverhältnismäßig geringes Gehalt bedeutet auch weniger Steuern und Sozialabgaben, die vom Drittschuldner abgeführt werden. Möglicherweise liegt damit gleichzeitig eine strafbare Handlung des Drittschuldners vor. Ein Hinweis an den Drittschuldner in diese Richtung kann Ihnen möglicherweise den mühsamen Weg über eine Klage zur Feststellung der "angemessenen" Vergütung ersparen.
Auch mit dem Porsche ist es so eine Sache. Hat der Schuldenkönig nämlich in seinem Vermögensverzeichnis angegeben, dass es sich dabei um ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers handelt, das er auch für private Fahrten nutzen kann, dann stellt diese Nutzung einen geldwerten Vorteil dar, der dem Einkommen des Schuldenkönigs hinzuzurechnen ist (siehe dazu auch den Beschluss des LG Landsberg vom 03.06.2003, 5 T 2248/03, DGVZ 10/2003, S. 154). Die Nutzung des Firmenfahrzeuges erhöht daher über Umwege das Einkommen des Schuldenkönigs, sodass nun möglicherweise ein Teil des Einkommens pfändbar sein kann. Ähnlich verhält es sich mit dem Penthouse, das ihm zu Wohnzwecken überlassen worden ist.
Stellen Sie erst nach Vorliegen des Vermögensverzeichnisses fest, dass dieses unvollständig ist oder widersprüchliche Angaben enthält, dann können Sie ein Nachbesserungsverfahren in Gang setzen. Mit dem Nachbesserungsverfahren wird das bereits begonnene Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung lediglich fortgesetzt, weil das vom Schuldner erstellte Vermögensverzeichnis unvollständig oder unrichtig ist, die vom Schuldner gemachten Angaben sich widersprechen oder gar falsch sind. Die Nachbesserung erfolgt im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 766 ZPO. Darin können Sie zum Beispiel gezielt nachfragen, ob der Schuldenkönig neben seinem (unpfändbaren) Gehalt noch Sachzuwendungen wie einen Firmenwagen (Marke, Typ, Baujahr, Kilometerstand) oder Kost und Logis erhält.
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