"Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 29. August 2007
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Zwölftes Kapitel: Wer plant, der verliert

Die drohende Zahlungsunfähigkeit - In der Krise ist manches strafbar, was sonst erlaubt ist

Schon allein die Überschrift spricht Bände: Wer einen Konkurs "plant", macht sich strafbar. Dennoch glaubt der Schuldenkönig mit einem blauen Auge davon zu kommen, wenn er die drohende Zahlungsunfähigkeit seines Unternehmens "übersieht".

Zitat "Schuldenkönig"

Wie oben bereits erwähnt ist es strafbar, bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Vermögenswerte zu retten (gegen Gläubigeransprüche zu sichern, zu verschieben, unter Preis zu verkaufen etc. - Genaue Details finden Sie im StGB 283). Bei Verletzung des Gesetzes drohen fünf Jahre Gefängnis. Wenn Sie fahrlässig handeln, erwarten Sie immerhin noch bis zu zwei Jahre (die natürlich zur Bewährung ausgesetzt werden).

Der Begriff "drohende Zahlungsunfähigkeit" ist freilich ziemliches Gummi. Es ist schließlich immer möglich, dass man sich nicht "bedroht" fühlt und z.B. denkt, die Konjunktur wird es schon wieder richten. Die Frage ist: Wie lange vor dem Konkurs sollen Sie also einen möglichen Konkurs riechen können?

Wer die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt, macht sich genauso wegen eines Bankrotts strafbar, wie derjenige, der durch bestimmte, im Gesetz näher beschriebene Handlungen, den Bankrott herbeiführt, vgl. dazu § 283 Abs. 4 StGB.

Dem Geschäftsführer einer GmbH obliegt die Pflicht, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen, andernfalls macht er sich gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG strafbar.

Bewahrt die "Vogel-Strauß-Politik" des Schuldenkönigs ihn tatsächlich vor einer Strafe, wenn er meint, er habe die drohende Zahlungsfähigkeit nicht als solche erkannt, weil er auf die Konjunktur als Retter gesetzt hat?

Eine Strafbarkeit im Sinne des § 283 Abs. 4 StGB setzt sowohl objektive als auch subjektive Elemente voraus. Fahrlässig im Sinne der Vorschrift handelt, wenn die Krise nicht nur für den sorgfältig arbeitenden Geschäftsmann bereits erkennbar war, sondern gerade die Unkenntnis des Täters hinsichtlich der Krisensituation objektiv pflichtwidrig war. Was bedeutet das konkret? Objektiv pflichtwidrig ist das Verhalten dann, wenn der Täter geradezu eine Pflicht hatte, die Situation, in der sich sein Unternehmen befindet, näher zu überprüfen. Bei einer sorgfältigen Überprüfung hätte er nämlich die Probleme erkennen müssen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten können. Dazu kann ein Blick in die Bilanz oder die (ordnungsgemäße) Buchhaltung Aufschluss geben, daneben können auch andere Hinweise wichtige Rückschlüsse auf die Liquiditäts- und Ertragslage des Unternehmens liefern. Ist es in der jüngsten Vergangenheit beispielsweise zu Wechsel- / Scheckprotesten oder erfolglosen Pfändungen gekommen, dann ist der Täter gefordert, die notwendigen Instrumente einzusetzen, um eine sichere Prognose hinsichtlich einer drohenden Insolvenz seines Unternehmens stellen zu können.

Was ist, wenn der Schuldenkönig es einfach nicht besser weiß, ihm also die notwendigen Kenntnisse fehlen, um die drohende Krise überhaupt zu erkennen? Die Vorschrift des § 283 Abs. 4 StGB fordert neben den objektiven Kriterien, dass der Täter auch subjektiv in der Lage ist, seine ihm obliegenden Pflichten zu erfüllen, wobei er stets an seinen Fähigkeiten und Kenntnissen gemessen wird. Bedenkt man, dass ein erheblicher Teil der Insolvenzen auf Managementfehler zurückzuführen sind, gingen Schuldenkönige meist straffrei aus, weil dieser grundlegende Mangel an erforderlichem Wissen zu einer strafrechtlichen Entlastung führen würde. Dieses unbillige Ergebnis vermeidet die Rechtsprechung, indem sie auf das sogenannte Übernahmeverschulden abstellt. Fahrlässig handelt demnach derjenige, der eine Geschäftstätigkeit aufnimmt, obwohl für ihn vorhersehbar war, dass ihm die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen, die jedoch zwingend notwendig wären, um Krisensituationen richtig einschätzen zu können.

Strafbar ist die Vermögensverminderung in der Regel nur dann, wenn sie weniger als sechs Monate vor Zahlungsunfähigkeit durchgeführt wurde. Eine Strafbarkeit kommt unter Umständen aber auch dann noch in Betracht, wenn die Vermögensverschiebungen in einem Zeitraum zwischen sechs und 24 Monaten vorgenommen worden ist.

Ist der Schuldenkönig rechtskräftig verurteilt worden und hat er gleichzeitig ein Insolvenzverfahren eingeleitet, dann können Sie bei der Forderungsanmeldung angeben, dass die Forderung aus einer unerlaubten Handlung stammt. Gemäß § 302 Nr. 1 i.V.m. § 174 Abs. 2 InsO unterliegt diese Forderung dann nicht der Restschuldbefreiung. Achten Sie unbedingt darauf, dass die Forderung in der Insolvenztabelle als unerlaubte Handlung aufgenommen wird.

Wer wegen einer Straftat gemäß § 283 StGB verurteilt worden ist, kann für einen Zeitraum von fünf Jahren seit Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH werden, vgl. § 6 Abs. 2 GmbHG.

Ist der Schuldenkönig rechtskräftig wegen eines Bankrotts verurteilt worden, dann wird es zunächst einmal auch nichts mit der Neugründung oder Übernahme einer GmbH unter seiner Regie.

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