"Schuldenkönig": Schuldner-Tricks und Gegenmaßnahmen

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 29. August 2007
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Das zweite Kapitel: Seine Tipps zu Schulden und Straftat

Sein Trick: Vermögen verschieben

Kritisch, um nicht zu sagen, kriminell wird es dagegen in seinem zweiten Kapitel. Schauen wir uns die "Empfehlungen" des Schuldenkönigs etwas näher an:

Zitat "Schuldenkönig"

Nicht strafbar ist es, Vermögenswerte beliebig abzusichern, zu übertragen, zu verkaufen und zu verschenken, auch auf ausländische Firmen oder Ihre Frau, wenn es Ihrem Unternehmen oder Ihnen noch finanziell gut geht. Erst wenn Sie Kenntnis von Ihrer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit haben, dürfen Sie kein Vermögen mehr verschieben.

In jedem Fall gilt: Um Sie strafrechtlich verurteilen zu können, muss Ihnen eine Straftat bewiesen werden, d.h. es muss bewiesen werden, dass Sie von Ihrem drohenden Konkurs wussten, als Sie Ihr Vermögen verschoben haben. Ein Verdacht reicht (bisher noch) nicht aus.

Richtig ist, dass jeder grundsätzlich mit seinem Vermögen verfahren darf, wie er will. D. h., jeder kann darüber entscheiden, ob er es verschenkt, verschleudert oder in eine Stiftung für einen guten Zweck einbringt.

Das Ganze hat nur einen Haken: Geschieht die Vermögensverschiebung nämlich in der Absicht, in absehbarer Zeit eine Vermögenskrise im Unternehmen herbeizuführen oder ein Insolvenzverfahren über das eigene Vermögen zu beantragen, dann handelt es sich sehr wohl um ein strafwürdiges Verhalten, nämlich eine Bankrotthandlung im Sinne des § 283 Abs. 2 StGB. Im Gegensatz zu den Tathandlungen, die in Absatz 1 aufgeführt sind und die erst in der Phase vorgenommen werden, wenn sich das Unternehmen bereits in einer (Zahlungs-)Krise befindet, liegt das strafwürdige Verhalten in Absatz 2 gerade darin, die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung durch eine oder mehrere in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 StGB genannten Bankrotthandlungen, also bspw. dem Beiseiteschaffen oder Verstecken von Vermögensteilen, vorsätzlich herbeizuführen. Der Täterkreis ist dabei nicht auf Unternehmer beschränkt, auch eine Privatperson kann Täter eines Bankrotts im Sinne des § 283 StGB sein, wenn die Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt wird. Es handelt sich also um die typischen Fälle, in denen der Zusammenbruch des Unternehmens oder die eigene Insolvenz bewusst und gewollt inszeniert wird, um daraus letztendlich Gewinn zu erzielen und diesen den Gläubigern vorzuenthalten.

Mit einer strafrechtlichen Verurteilung ist die Sache jedoch noch nicht zu Ende. Hat der vermeintliche Schuldenkönig nämlich im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung im Sinne der §§ 286 ff InsO beantragt, in der Hoffnung, dass er am Ende des Verfahrens von allen weiteren, im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern befreit wird, dann trügt diese Hoffnung in diesem Falle. Ist der Schuldenkönig nämlich wegen einer Straftat gemäß § 283 bis § 283 c StGB, also aufgrund eines Bankrotts verurteilt worden, dann ist ihm gemäß § 290 Abs. 1 Nr. InsO die Restschuldbefreiung zu versagen.

Haben Sie den begründeten Verdacht, dass der Schuldner den Bankrott seines Unternehmens oder seine Insolvenz vorsätzlich herbeigeführt hat, dann sollten Sie eingehend prüfen, ob Sie eine Strafanzeige erstatten.

Mit diesem Instrument sollten Sie allerdings sehr vorsichtig und unter Abwägung aller Gesichtspunkte umgehen. Können Sie beispielsweise durch Grundbuchauszüge nachweisen, dass der Schuldner in den zurückliegenden Jahren regelmäßig Grundstücke von erheblichem Wert an nahe Familienangehörige oder seine Lebensgefährtin verschenkt hat, dann kann dies ein Indiz sein, aber Sie kennen den wahren Hintergrund der Vermögensübertragung nicht. Sie dürfen nur eines in diesem Zusammenhang nicht tun, nämlich wider besserem Wissen handeln. Denn in diesem Fall droht Ihnen möglicherweise eine Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB. In jedem Fall sollten Sie nicht handeln, bevor Sie den Rat eines erfahrenen Anwalts eingeholt haben.

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