Neuntes Kapitel: Die Zwangsvollstreckung vereiteln
Sein Trick: Die Vermögensverschiebung
Zitat "Schuldenkönig"
Oder die Vermögenswerte werden hoch beliehen oder liquidiert, um dann das so gewonnene Kapital weitab von Gläubigern und Amtsgericht diskret im Ausland zu investieren. Sehr interessant und eine wertvolle Inspiration ist in diesem Zusammenhang auch der Report DIE STRATEGISCHE FREIHEIT / So sichern auch Sie sich Freiheit in einer unfreien Welt (Verlagsprogramm). So können Sie sich mit einer einfachen preiswerten Struktur Steuerfreiheit, Freiheit von Prozessen und Problemen, unberechtigten Forderungen und Verpflichtungen garantieren und Ihr Vermögen hochverzinslich gegen Zwangsversteigerung und andere Bürokratenmaßnahmen schützen. Sie können so nicht mehr erfolgreich verklagt werden. Sie sind sofort frei von Beamtenwohlwollen und Bürokratenwillkür.
Auch hiergegen ist ein "Kraut" gewachsen, mit dem Sie als Gläubiger die Vermögensverschiebung wieder rückgängig machen können. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens gibt Ihnen das Anfechtungsgesetz die Möglichkeit, die unredliche Vermögensverschiebung anzugreifen. Das geht allerdings nur auf gerichtlichem Wege. In dem Verfahren kann jedermann, der im Besitz eines Vermögensgegenstandes ist, den der Schuldenkönig verschoben hat, verklagt werden.
Allerdings macht es einen Unterschied, ob der Schuldenkönig sein Vermögen an einen Mittäter, also einen Strohmann bzw. Treuhänder, oder einen Dritten übertragen hat. Zur Durchsetzung des Anspruchs benötigen Sie zunächst einen Titel gegen den Schuldenkönig, wobei eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldenkönigs vermutlich ins Leere gehen wird, weil er sein Vermögen oder wesentlich Teile davon verschoben hat. Im nächsten Schritt müssen Sie Klage gegen den Mittäter erheben, der sich durchaus in Deutschland und nicht in irgendeinem exotischen Land aufhalten kann. Der Anfechtungsgrund ist dann in der vorsätzlichen Benachteiligung des Gläubigers zu sehen, wobei der Mittäter zum Zeitpunkt der Übertragung Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners gehabt haben muss, § 3 Anfechtungsgesetz, was bei einem Strohmann regelmäßig der Fall sein wird.
Wie Sie mit Vermögensverschiebungen innerhalb des Insolvenzverfahrens umgehen können, erfahren Sie an anderer Stelle.
Der schönste Titel in der Hand nutzt nichts, wenn der Schuldner gerade dann sein Vermögen schnell beiseiteschafft, wenn die Vollstreckung unmittelbar bevorsteht. Eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners scheint damit aussichtslos. Für diese Fälle stellt die ZPO ein Rechtsinstrument des einstweiligen Rechtsschutzes zur Verfügung: Den Arrest i.S.d. § 916 ZPO. Allerdings sind strenge Voraussetzungen daran geknüpft: Halten Sie einen Titel in der Hand, der noch nicht ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist oder es wird demnächst ein Vollstreckungstitel ergehen und es ist gibt gleichzeitig Anhaltspunkte dafür, dass der Gläubiger die direkt bevorstehende Zwangsvollstreckung vereiteln oder zumindest erheblich erschweren wird, dann steht Ihnen das Instrument des Arrestes zur Verfügung. Ein solcher typischer Arrestgrund ist die Vermögensverschiebung, indem der Schuldner wichtige Vermögensgegenstände veräußert oder belastet bzw. sein Vermögen verschleudert.
Mit dem Arrest können Sie also verhindern, dass der Schuldenkönig noch schnell Vermögenswerte verschiebt. Der Arrest hat zudem noch einen weiteren Vorteil: Das Gericht kann ohne die Anhörung des Antragsgegners, also des Schuldenkönigs, entscheiden, sodass dieser zunächst keine Gelegenheit hat, mit weiteren unsinnigen Einwänden auch dieses Verfahren unnötig in die Länge zu ziehen und die Zeit zu seinem Vorteil zu nutzen.
Wie können Sie unabhängig von Insolvenz und Anfechtung auf das auf Dritte übertragene Vermögen zugreifen? Der Schuldenkönig hat "nichts" mehr und gegen den Dritten, der nur ein Strohmann ist, haben Sie keinen Anspruch. Hat der Schuldenkönig wirklich "nichts" mehr??? Doch, er hat noch etwas, an das man nicht sofort denkt, nämlich einen Anspruch auf Herausgabe dessen, was er an den Strohmann übergeben hat.
Ganz ähnlich verhält es sich, wenn der Schuldenkönig bei einer drohenden Kontenpfändung sein bestehendes Konto entweder auf einen Dritten umschreibt oder er sein Gehalt oder andere Bezüge von vornherein auf das Konto eines Dritten überweisen lässt. Das Konto des Schuldenkönigs weist deshalb kein Guthaben auf, das Konto des Dritten ist nicht pfändbar, weil der Schuldenkönig nicht Kontoinhaber ist.
Auf dem direkten Weg ist eine Pfändung nicht möglich. Aber der Schuldenkönig hat bei dieser Konstruktion eines nicht bedacht:
Zwischen ihm und dem Konteninhaber bzw. dem Strohmann, dem das Vermögen übertragen wurde, besteht ein Auftragsverhältnis, das schon allein aus der Tatsache begründet wurde, dass der Strohmann die Geldbeträge für den Schuldenkönig entgegennimmt und entsprechend den Weisungen seines Auftraggebers entweder auf einem Konto deponiert oder damit Geschäfte macht. Als Auftragnehmer ist der Dritte schließlich verpflichtet, alles herauszugeben, was er aufgrund des Auftragsverhältnisses für den Schuldenkönig erlangt, also beispielsweise das Geld, das auf seinem Konto für den Schuldner eingeht oder das Unternehmen, das irgendwo im Ausland geführt wird. Genau an dieser Stelle können Sie nun einhaken: Der Herausgabeanspruch des Schuldenkönigs gegen den Dritten (Strohmann) ist nämlich pfändbar. Will der Schuldenkönig an sein verschobenes Vermögen heran, dann haben Sie schon längst durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die Hand drauf!
Deshalb ist auch der vom Schuldenkönig beschriebene Aufwand, den eine Klage gegen die beispielsweise in Südamerika angesiedelte Aktiengesellschaft völlig unnötig. Alles was Sie benötigen, ist ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner mit dem Sie seinen Herausgabeanspruch pfänden. Damit kann er die Früchte seiner Vermögensverschiebung nicht genießen, denn er kommt einfach nicht dran. Manchmal genügt schon ein kleiner Hinweis auf diese Möglichkeit, um den Schuldenkönig zum Einlenken zu bringen.
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