Schuldner-Tricks

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. Mai 2009
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Schuldner-Tricks im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Eine Teilzahlung wird im Zwangsvollstreckungsverfahren angeboten

Wie schon während des gerichtlichen Mahnverfahrens ist die Teilzahlung auch in der Zwangsvollstreckung ein legales Mittel, um das Vollstreckungsverfahren in die Länge zu ziehen. Schon eine einzige Teilzahlung stoppt zunächst einmal die Zwangsvollstreckung bzw. die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

So schön eine Teilzahlung ist, Sie sollten dennoch eines nicht tun: Ihren Vollstreckungsantrag zurücknehmen. Stattdessen sollten Sie lediglich Ihre Zustimmung zur Vertagung des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geben, bzw. das Vollstreckungsverfahren ruhend stellen.

Dem Gerichtsvollzieher wird der Einlass verwehrt

Hat der "erfahrene" Schuldner bereits im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren sämtliche Varianten einer Verzögerungstaktik angewandt, dann wird er auch in der Zwangsvollstreckung alle legalen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich einer Zwangsvollstreckung zumindest vorübergehend zu entziehen.

Steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür, so bedeutet dies noch lange nicht, dass der Schuldner ihn auch einlässt. Erst ein Durchsuchungsbefehl kann den Schuldner zwingen, den Zutritt zur Wohnung zu gewähren. Bis der Durchsuchungsbefehl vorliegt, können allerdings einige Wochen vergehen. Diese Zeit wird der Schuldner nutzen und seine Wohnung in aller Seelenruhe "gerichtsvollziehertauglich" machen.

Leider kann man einen Durchsuchungsbefehl nicht "vorbeugend" beantragen, denn für eine solche Beantragung fehlt es vor der Weigerung des Schuldners am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers.

Sie können aber auf Antrag unmittelbar an die Durchsuchungsverweigerung sofort einen Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung anschließen. Will der Schuldner diese nicht abgeben, wird er schnell seine Durchsuchungsverweigerung aufgeben, denn andernfalls wird er ins Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Ein falscher Arbeitgeber wird genannt

Die Frage des Gerichtsvollziehers nach dem aktuellen Arbeitgeber wird häufig gar nicht oder falsch beantwortet, denn damit rettet der Schuldner für ein paar Wochen noch sein ungekürztes Gehalt.

Sofort nachhaken

Hat Ihnen der Schuldner einen angeblich aktuellen Arbeitgeber genannt, dann erkundigen Sie sich umgehend telefonisch, ob der Schuldner noch bei ihm tätig ist.

Der Schuldner erscheint nicht zur eidesstattlichen Versicherung

Erfahrungsgemäß erscheint ein Teil der Schuldner nicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weil sie angeblich erkrankt sind. Sie übersenden meist sehr kurzfristig ein ärztliches Attest.

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