Schuldner-Tricks

Von: Dr. Ellen Ulbricht
Stand: 12. Mai 2009
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Die Zustellung einer Mahnung

Die Zustellung per Boten

Wohnt der Schuldner in erreichbarer Nähe oder unterhält er sein Unternehmen in akzeptabler Nähe, dann bietet es sich an, das Schreiben gemeinsam mit einem Zeugen persönlich an den Schuldner zu übergeben und sich den Empfang schriftlich bestätigen zu lassen.

Ganz dreiste Schuldner behaupten nun an dieser Stelle, in dem übergebenen Briefumschlag hätte sich lediglich Werbematerial befunden oder er sei gar leer gewesen. Die Zustellung der Rechnung oder Mahnung, auf die es ankommt, ließe sich damit nicht beweisen.

Um diesem Schuldner-Trick keinen Raum zu geben, sollte der Bote den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis nehmen und das Schreiben nach Möglichkeit selbst in den Umschlag stecken. Neben der Empfangsbestätigung des Schuldners sollte er dann auf der Kopie des zugestellten Schreibens zudem handschriftlich vermerken, wann er (Datum, Uhrzeit) genau dieses Schreiben mit dem Inhalt an den Schuldner übergeben hat. Sollte der Bote in einem Zivilprozess unauffindbar oder womöglich in der Zwischenzeit verstorben sein, kann mit dieser Urkunde Beweis angetreten werden.

Die Zustellung per Fax

Ein Fax ist ein kostengünstiges und schnelles Medium, um Dokumente jeder Art zu übertragen. Leider taugt selbst der Sendebericht, der die korrekte Übertragung bestätigt, nicht als Nachweis für die Zustellung des Faxes an den Empfänger. Der Nachweis auf dem Sendeprotokoll bestätigt nämlich lediglich, dass das Fax korrekt übertragen wurde, nicht hingegen den vollständigen und korrekten Ausdruck beim Empfänger.

Einwurf-Einschreiben

Die Deutsche Post AG bietet das sogenannte Einwurf-Einschreiben als Alternative zum Einschreiben mit Rückschein an. Auf dem Auslieferungsbeleg trägt der Postzusteller das Datum und die Uhrzeit ein, zu dem er das Poststück in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen hat. Der Beweiswert des Einwurf-Einschreibens ist allerdings umstritten und wird von den Gerichten sehr unterschiedlich gehandhabt. Schließlich lässt sich mit dem Einwurf-Einschreiben lediglich beweisen, dass das betreffende Poststück in den Briefkasten gelangt ist, nicht aber der tatsächliche Erhalt durch den Empfänger.

Übergabeeinschreiben

Beim Übergabeeinschreiben wird das Schreiben gegen Unterschrift an den Empfänger oder eine in diesem Haushalt lebende Person ausgehändigt. Wird weder der Empfänger noch eine dritte Person angetroffen, dann wirft der Postzusteller einen Benachrichtigungsschein in den Briefkasten, mit der Aufforderung, das Schreiben innerhalb einer Frist von sieben Tagen beim zuständigen Postamt abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist sendet die Deutsche Post AG den Brief an den Absender zurück.

Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Schuldner oder ein Dritter das Schreiben entgegennimmt und mit seiner Unterschrift quittiert. Niemand kann ihn allerdings zwingen das Schreiben entgegenzunehmen. Er kann jederzeit die Annahme verweigern.

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