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Gründungszuschuss: um welche Förderung es geht und wer sie beantragen kann

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Gründungszuschuss: um welche Förderung es geht und wer sie beantragen kann

Wer arbeitslos ist, die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllt und ein stimmiges, Erfolg versprechendes Geschäftskonzept in Form eines Businessplans vorlegen kann, hat nur noch für sehr kurze Zeit einen Rechtsanspruch darauf, dass sein Antrag auf Gründungszuschuss von der Arbeitsagentur genehmigt wird.

Aktuell: Kürzungen beschlossen, für kurze Zeit ist ein Antrag zu alten Bedingungen noch möglich!

Inzwischen wurden die unten geschilderten umfangreiche Kürzungen von Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Gesetz ist noch nicht in Kraft getreten, dass dies passieren wird, steht aber ausser Zweifel.

Parallel dazu wurde das jährliche Budget der Arbeitsagentur für den Gründungszuschuss um knapp die Hälfte gekürzt - die Agenturen werden von ihrer neuen Möglichkeit, Anträge abzulehnen, wohl entsprechend häufig Gebrauch machen müssen.

Jetzt heißt es schnell sein: Gründungswillige Unternehmer und Unternehmerinnen haben zwei bis drei Wochen Zeit, den Gründungszuschuss zu beantragen und in der bisherigen Form zu erhalten. Denn die Kürzungen werden gültig, sobald das Gesetz vom Bundespräsident unterschrieben und im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist, damit wird noch in den ersten Dezemberwochen, zumindest aber bis Weihnachten gerechnet.

Weitere Informationen und aktuelle Hinweise finden Sie im Beitrag "Kahlschlag beim Gründungszuschuss beschlossen: Nun aber hurtig!".

Die Beihilfe für Existenzgründer ist im Paragrafen 57 Abs. 1 SGB III (noch) so geregelt:

"Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss."

Der Gründungszuschuss stellt einen Beitrag zum privaten Lebensunterhalt und zur sozialen Sicherung des Unternehmers und der Familie während der ersten Monate der Selbständigkeit dar. Wenn Sie den Gründungszuschuss erhalten, können Sie sich in der Startphase des Unternehmens ganz auf Werbung, die Kundenakquise und das Abwickeln der Aufträge konzentrieren.

Ein weiterer Vorteil des Gründungszuschusses ist, dass er keine betriebliche Einnahme darstellt und daher nicht versteuert werden muss.

Welche Voraussetzungen müssen Sie erfüllen? (bisherige Vorschriften)

  • Sie müssen eine freiberufliche oder gewerblichen Tätigkeit ausüben, bei der Sie freie unternehmerische Entscheidungen treffen können (keine Scheinselbstständigkeit).

  • Die ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit muss den zeitlichen und wirtschaftlichen Mittelpunkt der Berufstätigkeit darstellen. Für die Arbeitsagenturen zählen Sie als hauptberuflich selbständig, wenn die Tätigkeit mehr als 15 Stunden pro Woche umfasst.

  • Zum Zeitpunkt der Gründung müssen Sie noch für mindestens 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben.

  • Bei Ihnen dürfen keine Sperrzeiten oder andere "Ruhetatbestände" (§ 142 bis 144 SGB III vorliegen.

  • Sie müssen einen Nachweis der "Tragfähigkeit" Ihrer Existenzgründung" durch eine "fachkundige Stelle" erbringen können.

  • Sie müssen die zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten, also Ihre Qualifizierung nachweisen.

Die Höhe der Förderung (bisher)

Als Gründungszuschuss erhalten Sie in der ersten Förderphase für neun Monate den Beitrag, der zuletzt als Arbeitslosengeld I gezahlt wurde. Zusätzlich erhalten Sie 300 Euro monatlich als Sozialversicherungspauschale, ebenfalls neun Monate lang.

Am Ende der ersten Förderphase können Sie eine zweite Förderphase beantragen, in der Sie für weitere sechs Monate die 300 Euro monatliche Sozialversicherungspauschale erhalten. Dazu müssen Sie eine erfolgreiche Geschäftstätigkeit während der ersten neun Monate nachweisen oder zumindest dem Arbeitsberater Ihrer Arbeitsagentur plausibel machen können, dass sich die Tragfähigkeit Ihres Unternehmens in absehbarer Zeit einstellt.

Die bereits beschlossenen Kürzungen: Was sich beim Gründungszuschuss demnächst ändert

Beim Gründungszuschuss hat die Regierung einschneidende Kürzungen beschlossen,, auch wenn diese momentan (Stand: 02.12.11) noch nicht Gesetzeskraft erlangt haben. Aufzuhalten sind sie aber nicht mehr (s.o.)

Der Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss wird entfallen. Außerdem werden die Voraussetzungen für die Förderung schärfer gefasst.

Zukünftig sind dann 150 Tage Restanspruch auf ALG I Bedingung, bisher waren es 90 Tage. Auch die Förderdauer wird erheblich reduziert werden: Die erste Förderphase wird von bisher neun auf sechs Monate schrumpfen. Dafür wird - ein schwacher Trost - die zweite Phase, in der es nur die Sozialversicherungspauschale gibt, von sechs auf neun Monate verlängert werden.

Gleichzeitig ist das Budget, das den Arbeitsagenturen im nächsten Jahr für Gründungszuschuss-Förderung zur Verfügung steht, deutlich zusammengestrichen worden, sodass diese von der dann gegebenen Möglichkeit, Anträge abzulehnen, in breitem Umfang Gebrauch machen dürften.

Die Änderungen werden aller Voraussicht nach noch im Lauf des Dezembers 2011in Kraft.

Danach liegt die Gewährung des Gründungszuschusses im Ermessen des Beraters bei der Arbeitsagentur - und der wird mit den Fördergeldern Haus halten müssen und entsprechend schwer zu überzeugen sein. Außerdem verringert sich die Fördersumme: Als Existenzgründer werden Sie dann nur noch sechs Monate lang eine Förderung in Höhe des zuletzt gewährten Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich erhalten.

Natürlich wird es auch 2012 noch mit Gründungszuschuss geförderte Gründungen geben, aber es wird schwerer, und es gibt weniger Geld. Wer also jetzt noch auf den letzten Drücker loslegen kann, sollte das tun. Ganz besonders wichtig ist das "Gründen in letzter Minute", wenn Sie zwar noch mehr als 90, aber keine 150 Tage Rechtsanspruch auf Arbeitslosengeld I mehr haben: Nach der neuen Regelung haben Sie damit keinen Anspruch mehr auf Gründungszuschuss!

Ausführliche Informationen über die Kürzungen

... finden Sie in unserem Beitrag "Geplante Kürzung beim Gründungszuschuss: Kahlschlag schon im Herbst?".

Eine knappe, aktuelle Übersicht samt Tipps zur richtigen Reaktion finden Sie bei Gruendungszuschuss.de: "FAQ zum Gründungszuschuss (GZ)".

Ganz wichtig: Zuerst den Antrag auf Gründungszuschuss stellen, dann erst gründen!

Den Antrag auf Gründungszuschuss müssen Sie vor der Gründung bei Ihrer Arbeitsagentur stellen - denn sonst wird er abgelehnt.

Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Arbeitsvermittler oder nutzen Sie einen bereits festgelegten Termin, um Ihrem Vermittler von Ihrem Vorhaben der Existenzgründung zu berichten. Sie erhalten die Antragsunterlagen, die Sie im zweiten Schritt mit Ihrem Antrag auf Gründungszuschuss vor dem Gründungstermin persönlich abgeben müssen.

Im Beitrag "Der Antrag auf Gründungszuschuss: Download und Hinweise zum Ausfüllen" können Sie sich ein Muster des Antragsformulars herunterladen und erhalten einige Ausfüllhinweise.