Freie Mitarbeit
Freie Mitarbeit ist die selbstständige unternehmerische Tätigkeit des Dozenten für einen fremden Auftraggeber. Mit der Bezeichnung freie Mitarbeit wird zum Ausdruck gebracht, dass zwischen dem Dozenten und seinem Auftraggeber kein Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnis, sondern ein Werkvertrag oder ein selbstständiger Dienstvertrag abgeschlossen wird.
In der Praxis kommt es vor, dass auch für abhängig beschäftigte Dozenten ein Vertrag über freie Mitarbeit abgeschlossen wird. In diesen Verträgen ist oft eine Klausel enthalten, dass der "freie Mitarbeiter" für die Abführung der Steuer und Sozialversicherungsbeiträge selbst zu sorgen habe. Diese Verträge sind weder für die lohnsteuerrechtliche noch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bindend. Vertragliche Regelungen können Anhaltspunkte für die zutreffende Beurteilung beinhalten; eine Befreiung des Arbeitgebers von der Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge kann durch einen - wie auch immer bezeichneten - Vertrag jedoch nicht erreicht werden.
Die Arbeitnehmereigenschaft des Dozenten und damit die Lohnsteuer- und Beitragspflicht beurteilt sich anhand der hierfür geltenden Kriterien entsprechend der tatsächlichen Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses.
Der vertraglichen Gestaltung kommt jedoch dann eine ausschlaggebende Bedeutung zu, wenn es sich um eine Tätigkeit als Dozent handelt, die sowohl selbstständig als auch nichtselbstständig ausgeübt werden kann, wie dies auch bei anderen höherqualifizierten Tätigkeiten der Fall ist. Bei einfacheren Tätigkeiten liegt stets ein abhängiges und weisungsgebundenes Beschäftigungsverhältnis vor, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie die Vertragsgestaltung aussieht.
Freie Berufe
§ 1(2) Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
Aber auch bei diesen höherqualifizierten Tätigkeiten kann nicht nach freier Wahl entweder eine selbstständige oder eine abhängige (nichtselbständige) Tätigkeit als Dozent ausgeübt werden. Möglich ist dies nur bei Dozententätigkeiten, die eine freie Gestaltung der Arbeitszeit und damit ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber zulassen. Besteht nach der Art der ausgeübten Tätigkeit als Dozent zwangsläufig die Verpflichtung, die vereinbarte Leistung im Lehrbetrieb des (einzigen) Auftraggebers zu einer bestimmten Arbeitszeit zu erbringen, so liegt eine abhängige Beschäftigung vor, da sich aus der festen Arbeitszeit und dem Tätigwerden im Unternehmen des Auftraggebers im Regelfall bereits eine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Bildungsträgers ableitet.
Vor- und Nachteile freier Mitarbeit
Vor- und Nachteile für den Auftraggeber
Vorteile für den Auftraggeber |
Nachteile für den Auftraggeber |
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keine Arbeitgeber-Anteile zur Sozialversicherung des Dozenten kein Kündigungsschutz, kürzere Kündigungsfristen keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall keine Tarifbindung keine Mitbestimmung geringere Büro- und Buchhaltungskosten |
Risiko der Scheinselbständigkeit des Dozenten u. U. Nachzahlung von Sozialversicherungsabgaben u. U. Haftung für nicht entrichtete Lohnsteuer Freie Mitarbeiter stehen nicht ständig zur Verfügung, müssen beauftragt werden. |
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