Einkommensteuer
Der freie Dozent erzielt je nach seinem Aufgabengebiet "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" oder "Einkünfte aus Gewerbebetrieb".
Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (§ 18 EStG)
Als selbstständige Arbeit wird allgemein eine selbst bestimmte, unabhängige Tätigkeit verstanden, die auf eigene Rechnung und eigene Verantwortung ausgeübt wird. Als Charakteristika werden das vorwiegend geistige Vermögen sowie der Einsatz der persönlichen Arbeitskraft des Dozenten angesehen.
Erfordert die Ausübung der selbstständigen Beschäftigung des Dozenten eine gesetzlich vorgeschriebene Berufsausbildung, so kann sie als freiberufliche Tätigkeit einzuordnen sein. Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehört neben der unterrichtenden u. a. auch die wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische oder erzieherische Tätigkeit. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG führt als weitere freiberufliche Tätigkeiten die sog. Katalogberufe der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte etc. auf.
Ein wesentliches Begriffsmerkmal ist, dass der betreffende Dozent leitend und eigenverantwortlich tätig ist und auf Grund eigener Kenntnisse und in ausreichendem Umfang persönlich an der praktischen Arbeit teilnimmt.
Abgrenzung zu den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
Das Einkommensteuerrecht gibt keine Auskunft darüber, wer als Arbeitnehmer anzusehen ist. § 19 EStG führt lediglich auf, dass zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit z.B. Löhne, Gehälter, Tantiemen, Gratifikationen und Ruhegelder gehören.
Auf den Arbeitnehmerbegriff des Arbeits- und Sozialrechts kann daher nicht zurückgegriffen werden.
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