Selbstständig als Dozent

Von: Josef Ellenrieder
Stand: 23. September 2011
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Freier Mitarbeiter oder Angestellter?

Um den Dozenten als Arbeitnehmer vom freien Mitarbeiter zu unterscheiden, werden verschiedene Abgrenzungskriterien gebraucht, da arbeitsrechtliche Sondervorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz etc.) auf den freien Mitarbeiter keine Anwendung finden. Entscheidend für die Abgrenzung ist allein die tatsächliche Durchführung des Dozentenvertrages. Maßgebendes Unterscheidungsmerkmal ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Während beim Arbeitsvertrag unselbständige und abhängige Leistungen in einer fremdbestimmten Organisation erbracht werden, erfolgen die Leistungen beim freien Mitarbeiter in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit haben sich gewisse Kriterien herausgebildet, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Abgrenzung erlauben.

Anhaltspunkte für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit des Dozenten und damit eines Arbeitsvertrags sind insbesondere:

  • Weisungsgebundenheit in persönlicher und fachlicher Hinsicht,

  • zeitliche Bindung der zu erbringenden Unterrichtsleistung,

  • Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation,

  • Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung,

  • monatlich gleich bleibende Vergütung,

  • festgelegte Dauer des Urlaubs und Genehmigung des Urlaubs durch den Arbeitgeber,

  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und

  • Bezeichnung als Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Das Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich vom Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit bei der Erledigung der Unterrichtsleistung. Arbeitnehmer ist, wer weisungsgebunden vertraglich geschuldete Leistungen im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Der Grad persönlicher Abhängigkeit des Dozenten zeigt sich nicht nur darin, dass der Beschäftigte einem Direktionsrecht seines Vertragspartners unterliegt, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betreffen kann, sondern kann sich auch aus einer detaillierten und den Freiraum für die Erbringung der geschuldeten Leistung stark einschränkenden rechtlichen Vertragsgestaltung oder tatsächlichen Vertragsdurchführung ergeben.

Aus Art und Organisation der Lehrtätigkeit kann auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zu schließen sein. Dabei sind für die Abgrenzung in erster Linie die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung von Bedeutung, nicht aber die Bezeichnung, die die Vertragspartner ihrem Rechtsverhältnis gegeben haben. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt und dieser wiederum folgt aus den getroffenen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Vertrages. Aus der praktischen Handhabung lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die Parteien in Wirklichkeit ausgegangen sind.

Beispiel:

Dozent A. schloss einen Vertrag mit dem Bildungsunternehmen Euro-Bit, wonach er als selbständiger Dozent regelmäßig und langfristig Unterricht erteilen sollte. Es wurde vertraglich vereinbart, dass er über zwölf Monate hinweg arbeitstäglich von 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr entsprechend einem vorgegebenen Bildungsplan seinen Unterricht in verschiedenen Klassen zu leisten hat. Zusätzlich musste sich A. täglich nach Unterrichtsende im Büro melden, um einen kurzen mündlichen Bericht abzugeben sowie wöchentlich ein Lernprotokoll führen. Ein Jahresurlaub von 20 Tagen wurde festgelegt, wobei die genaue Lage mit der Firma Euro-Bit abzusprechen war. Zuletzt wurde A. vorgeschrieben, wann er Klausuren durchzuführen hatte und welche Aufgaben er stellen musste. A. hatte kein Gewerbe angemeldet, er stellte als Freier Mitarbeiter Rechnungen an die Firma aus und wies auf seinen Rechnungen Umsatzsteuer aus.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Fall eine Arbeitnehmereigenschaft festgestellt. Durch die Bindungen an die Vorgaben des S. war A. nicht mehr als selbständiger, in seiner Entscheidung freier Dozent anzusehen. Eine generelle Entscheidungsfreiheit, Aufträge des S. abzulehnen, fehlte. Auch aufgrund der zeitlichen Inanspruchnahme war es A. unter Berücksichtigung seiner laufenden Arbeitszeit gar nicht möglich, Aufträge von anderen Bildungsunternehmen zu übernehmen (s. a. BAG, Urt. v. 19.11.1997).

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Oder möchten Sie zunächst mehr über diesen Beitrag erfahren und die Leseproben sehen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein