Freier Mitarbeiter oder Angestellter?
Um den Dozenten als Arbeitnehmer vom freien Mitarbeiter zu unterscheiden, werden verschiedene Abgrenzungskriterien gebraucht, da arbeitsrechtliche Sondervorschriften (Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz etc.) auf den freien Mitarbeiter keine Anwendung finden. Entscheidend für die Abgrenzung ist allein die tatsächliche Durchführung des Dozentenvertrages. Maßgebendes Unterscheidungsmerkmal ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Während beim Arbeitsvertrag unselbständige und abhängige Leistungen in einer fremdbestimmten Organisation erbracht werden, erfolgen die Leistungen beim freien Mitarbeiter in wirtschaftlicher und sozialer Selbständigkeit und Unabhängigkeit. Für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit haben sich gewisse Kriterien herausgebildet, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls eine Abgrenzung erlauben.
Anhaltspunkte für die Feststellung einer persönlichen Abhängigkeit des Dozenten und damit eines Arbeitsvertrags sind insbesondere:
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