Der Franchise-Vertrag - Rechtliche Grundlagen
Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses
Erfolgreiches Franchising setzt ein besonderes Vertrauensverhältnis voraus. Rechte und Pflichten sollten sich unbedingt in einem ausgewogenen Verhältnis befinden. Das ist besonders wichtig, da der Franchise-Nehmer in der Regel der wirtschaftlich Schwächere ist.
Der Franchise-Geber hat eine besondere Verantwortung, da der Franchise-Nehmer große finanzielle Belastungen auf sich nimmt, um eine gewinnbringende Existenz zu gründen. Der Franchise-Geber darf keine überhöhten Eintrittsgebühren verlangen und das Risiko der Existenzgründung mit diesem System allein dem Franchise-Nehmer überlassen. Soweit ein Franchise-Nehmer als wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner in wirtschaftlich unzumutbarer Weise geknebelt wird, kann ein Vertrag sittenwidrig und damit nichtig sein.
Sittenwidrigkeit Franchise-Vertrag
In einer Entscheidung vom 17.07.2002 erklärte der BGH einen Franchise-Vertrag für sittenwidrig. Der Franchise-Vertrag regelte, dass der Franchise-Geber die komplette Abwicklung des Zahlungsverkehrs des Franchise-Nehmers vornahm. Außerdem erhielt der Franchise-Geber das Recht den Betrieb nach Vertragsbeendigung gegen eine minimale Entschädigung weiterhin zu betreiben. Weiterhin war in dem Franchise-Vertrag ein einjähriges Wettbewerbsverbot im Umkreis von 50 Km vorgesehen.
Der BGH entschied, dass es sich bei den Vertragsbedingungen um eine sittenwidrige Knebelung handelt. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass die wirtschaftliche Entfaltung des Franchise-Nehmers erheblich eingeschränkt worden sei. Die Selbstständigkeit und wirtschaftliche Entschließungsfreiheit des Franchise-Nehmers sei nicht gegeben. Daher stellte der BGH auch abschließend klar, dass der entsprechende Vertrag nichtig sei.
BGH, Beschluss vom 17.07.2002; Az.: VIII ZR 347/00
Zum Thema Unwirksamkeit von Franchise-Verträgen siehe auch die Beiträge auf ratgeber-franchiserecht.de und rechtscentrum.de.
Besser als einen Vertrag in einem langwierigen Verfahren später anzufechten ist natürlich, so einen Vertrag von vornherein nicht zu unterschreiben!
Wenn Unsicherheit besteht, kann der Vertrag zur Überprüfung an den Deutschen Franchise-Verband e.V., Luisenstr. 41, 10117 Berlin geschickt werden. Der Franchise-Verband macht sich seit Jahren für die Einhaltung von Standards stark.
Aufgrund der Vielfalt der Franchise-Systeme, gibt es keinen einheitlichen Franchise-Vertrag. Zur Orientierung haben die IHK Stade und die IHK Stuttgart einen Mustervertrag veröffentlicht:
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