Selbstständig und schwanger: Kindergeld, Mutterschaftsgeld und Elterngeld für Selbstständige

Der Detail-Überblick über Ihre Ansprüche!

Von: Ann Yacobi
Stand: 5. Januar 2011 (aktualisiert)
4.46154
(13)
Anmelden um Kommentare zu schreiben

Downloads zu diesem Beitrag

Über die Autorin: Ann Yacobi

bild118063

Ann Yacobi arbeitet als freiberufliche Texterin und Autorin in München. Sie schreibt prägnante Texte für Webseiten, Broschüren, Kundenzeitschriften und Pressemitteilungen. Mittelständische Unternehmen, Agenturen und gemeinnützige Organisationen gehören zu ihren Kunden. Daneben konzipiert und entwickelt sie Webseiten für Unternehmen.

Die Politologin war vorher in der Öffentlichkeitsarbeit der Vereinten Nationen tätig und hat für Unternehmen und Agenturen PR-Maßnahmen konzipiert und Texte verfasst. Für mehrere Tageszeitungen hat sie freiberuflich geschrieben.

Ann Yacobi engagiert sich in der Rolf Buscher Stiftung für Bildungsprojekte in Entwicklungsländern. Mehr über Ann Yacobi und ihre Arbeit erfahren Sie auf ihrer Webseite www.text-erfahren.de.

Beiträge des Autors als Atom-Feed Atom-Feed: Neues von akademie.de

Elterngeld

Elterngeld: Allgemeine Informationen

Elterngeld gibt es für Kinder, die nach dem 1. Januar 2007 geboren wurden. Voraussetzung für den Bezug dieser staatlichen Leistung ist, dass Sie im ersten Lebensjahr Ihres Kindes beruflich kürzer treten.

Als Selbstständige haben Sie Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes zu Hause bleiben oder nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der wegen der Betreuung des Kindes wegfallende Gewinn wird nach Abzug der darauf entfallenden Steuern zu 67 Prozent bzw. 65 Prozent - wenn Ihr durchschnittlicher monatlicher Nettogewinn höher als 1.240 Euro ist (Neuregelung seit 1.1.2011) - vom Elterngeld ersetzt. Wenn Sie Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung zahlen, etwa als rentenversicherungspflichtige Selbstständige, werden auch diese Beiträge - wie bei nichtselbstständiger Arbeit - vom Gewinn abgezogen.

Auf das Elterngeld selbst müssen Sie weder Steuern noch Sozialabgaben entrichten. Für die Ermittlung der Steuern ist es jedoch "progressionsrelevant": Es wird zum Einkommen hinzugerechnet und kann den individuellen Einkommenssteuersatz anheben.

Das Elterngeld beträgt monatlich mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Die Höhe orientiert sich nur am individuellen Einkommen des betreuenden Elternteils und nicht am Familieneinkommen.

Bei gemeinsam erziehenden Paaren kann ein Elternteil pro Kind höchstens zwölf Monate lang Elterngeld beziehen. Unter Umständen kann sich die Bezugszeit jedoch auf 14 Monate verlängern: Wenn Ihr Partner für die Betreuung des Kindes seine Arbeitszeit reduziert, stehen ihm als Bonus zwei Partnermonate zu. Alleinerziehende können die beiden Partnermonate zusätzlich für sich beanspruchen und 14 Monate Elterngeld erhalten - allerdings nur, wenn sie vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben.

Das Elterngeld wird ab 1.1.2011 auf Leistungen nach Hartz IV (Arbeitslosengeld II, Sozialgeld) und auf Sozialhilfe angerechnet. Das bedeutet, dass die Empfänger de facto keinen Anspruch auf Elterngeld mehr haben. Auch Spitzenverdiener mit einem Jahreseinkommen von über 250.000 Euro (Verheiratete: 500.000 Euro) bekommen seit 2011 kein Elterngeld mehr.

Diese Seite ist für Mitglieder von akademie.de reserviert.

Möchten Sie die Mitgliedschaft 14 Tage kostenlos testen und den Beitrag komplett lesen?

Ich bin bereits Mitglied
Jetzt Probemitglied werden
Ich kann in den 14 Tagen Probezeit formlos z.B. per E-Mail stornieren. Wenn ich das nicht tue, entscheide ich mich für ein

Kommentar-Darstellungsoptionen

Wählen Sie hier Ihre bevorzugte Anzeigeart für Kommentare aus und klicken Sie auf „Einstellungen speichern“ um die Änderungen zu übernehmen.

danke für die geniale seite!

Mit dieser Seite kann beim Beantragen eigentlich nichts mehr schief gehen. Man kann auch sehr gut abscgätzen wieviel man erhalten wird. Und das ist vorallem bei einem Selbstständigen sehr wichtig.

jetzt bin ich um einiges schlauer!! super info seite

Danke für die hilfreichen Tipps!

das ist eine gute seite bin fro das sie es giebt das hat mir sehr geholfen.

werde 6 monate vor mutterschutz selbständig gearbeitet haben, war davor 18 monate in elternzeit d.1.kindes u. hab davor 5 monate selbständig gearbeitet, Brutto ca. 2300euro / Monat. wie berechnet sich mein elterngeld?

Schön, dass Sie lernfähig sind und nach Veröffentlichung meines mediafon-Ratgebers "Wenn Selbstständige Kinder kriegen" (http://www.mediafon.net) Ihre fehlerhaften Angaben zur Berechnung des Elterngeldes für Selbstständige korrigiert haben. Ein paar Hinweise zu steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten für künftige Eltern wären aber noch sinnvoll. Mit kollegialem Gruß Rüdiger Lühr

@R. Lühr

Lieber Herr Lühr,

Anfang Dezember, als der Elterngeld-Beitrag in seiner ersten Fassung erschien, standen einige Details zur Berechnung des Elterngelds noch nicht fest. Diese Details konnte Frau Yacobi deshalb erst nach Jahresbeginn ergänzen. Recherchiert hat sie übrigens bei Elterngeldstellen und im Familienministerium.

Die Empfehlung, einen Tipp zum Steuerklassen-Wechsel einzubauen, ist gut - das werden wir tun, vielen Dank.

freundliche Grüße
Simon Hengel, akademie.de

@anonym

Sie müssen das Netto-Einkommen der 12 Monate vor dem Mutterschutz summieren
und durch 12 teilen, und davon 67 Prozent nehmen, wenn Sie komplett zu
Hause bleiben. Die Zeiten, in denen Sie Erziehungsgeld bekommen haben,
werden dabei berücksichtigt und fallen nicht unter den Tisch bzw. können
nicht durch Vormonate mit vollem Einkommen ersetzt werden.

Das ist in Zukunft anders, wenn man beim "vorigen" Kind nicht mehr
Erziehungsgeld, sondern schon Elterngeld (gilt übrigens auch für
Mutterschaftsgeld) bezogen haben wird: Dann kann man diese Monate aus
dem 12 Monats-Berechnungszeitraum streichen und durch Monate mit
"normalem" Einkommen aus der Zeit davor ersetzen und auf diese Weise
verhindern, dass die erste Betreuungszeit zu vermindertem Elterngeld
beim nächsten Kind führt.

Selbst ausrechnen können Sie sich Ihr Elterngeld mit dem Elterngeld-Rechner des Bundesfamilienministeriums (Link: http://www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/ , siehe
auch oben, Box " Weitere Informationen, Online-Rechner, Elterngeldstellen".

Und ganz genau Auskunft erhalten Sie natürlich bei den Elterngeldstellen.

Simon Hengel
akademie.de

Nochmal zur Berechnung der Elternzeit, wenn in den letzten 12 Monaten vor der Geburt der "Elterngeld"-Vorläufer "Erziehungsgeld" bezogen wurde. Frau Yacobi hat sich beim Ministerium erkundigt und schreibt:

"Nun von höchster Stelle (BMFSFJ) die Bestätigung dessen, was wir schon wussten: Erziehungsgeldzeiten dürfen definitiv nicht ausgeklammert werden,
beim Elterngeld ist es dann anders. Sie haben das ja auch so geschrieben, ich finde aber Ihre Formulierung ("unter den Tisch fallen") verwirrend.

Bei der Berechnung des Elterngelds wird im Fall der Fragestellerin nur das Netto-Einkommen aus den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes berücksichtigt. Der Berechnungszeitraum verlängert sich nicht, wenn die Mutter in diesem Zeitraum nur sechs Monate lang ein Arbeitseinkommen hatte, weil sie vorher mit ihrem ersten Kind zu Hause war. Für ihr erstes Kind erhält sie den Geschwisterbonus, wenn es jünger als drei Jahre ist."

Zur Klarstellung - in Zukunft wird sich das ändern. Betreuungszeiten, in denen _Elterngeld_ bezogen worden sein wird, kann man dann von dem Einkommens-Zeitraum ausnehmen, der die Höhe des Elterngeldes bestimmt. Erziehungsgeld-Monate zählen aber dazu.

Hoffentlich macht das die Sachlage etwas verständlicher. :-)

Simon Hengel
akademie.de

hallo..
ich bin selbständig und in der 24. wochen schwanger. nun hat mir mein arzt ein beschäftigungsverbot erteilt. woher soll ich jetzt den lebensunterhalt bestreiten, gibt es stellen an denen ich mich wenden kann ausser hartz 4?

lieben dank

Hallo,
leider ist unsere Expertin zurzeit in Urlaub, deshalb nur ganz kurz: Auf Anhieb fällt uns da nur das Krankengeld (bei der gesetzlichen Krankenversicherung) bzw. das Krankentagegeld (bei der privaten) ein. Auf diese Versicherungsleistungen haben Sie jedoch nur dann Anspruch, wenn Sie sie ausdrücklich abgeschlossen haben. Diese Möglichkeit haben Sie vermutlich bereits geprüft, oder? Falls nicht, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse bzw. private Krankenversicherung.

Ob es in Ihrem besonderen Fall außer dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld (ab sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin) und ggf. dem ALG II noch andere Unterstützungsmöglichkeiten gibt, erfragen Sie am besten beim

Bürgertelefon Krankenversicherung des
Bundesgesundheitsministeriums
Tel.: 01805 - 99 66 02 (0,14 Euro / Min.)
Zeit: Mo. - Do. 8:00 bis 20:00 Uhr
Internet: BMG-Bürgertelefon
http://www.bmg.bund.de/nn_600128/DE/Serviceangebote/Buergertelefon/buerg...

Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow
PS: Lassen Sie uns wissen, ob und wenn ja: wie Ihnen geholfen werden konnte? Vielen Dank!

Ehepaar 1. Kind Dez. 2006
Verlust wegen ein paar Tagen 9000€ (450 statt 1200€)
(Na gut kann man nichts machen , irgendwo ist die Grenze)
2.Kind Juni/2008
Weil Erziehungsgeld nicht wie Elterngeld behandelt wird bei der Berechnung sollen uns jetzt nochmal 3400€ weniger zustehen ???

Hat schon jmd gegen die Ungleichbehandlung geklat und wie stehen die Erfolgschancen ??

Hallo,
ich habe eine dringende Frage. Am 11.12.07 hatte ich in der 37igsten SSW eine Todgeburt. Jetzt bekomme ich bis zum 29. März Mutterschaftsgeld (12 Wochen weil es außerdem ja auch zu früh kam), bis dahin bin ich noch im Mutterschutz. Ich habe vor der Geburt seit September einen Krankenschein gehabt. 6 Wochen habe ich dann noch Geld vom AG bekommen und danach Krankengeld von der Krankenkasse. Vorher habe ich voll gearbeitet. Jetzt würde ich gerne wieder schwanger werden. Wenn ich also jetzt direkt wieder schwanger werden würde, würde mein Baby ca. im Oktober kommen. Im April hätte ich ja erst wieder angefangen zu arbeiten, und im September würde ich ja schon wieder in den Mutterschutz gehen.
Meine Frage: Wie sieht es dann mit dem Elterngeld aus? Da ich es ja jetzt nicht in Anspruch genommen habe, bekomme ich es dann wenn das nächste Kind dann geboren wird? Und wie wird es dann berechnet? Es ist mir wirklich wichtig. Danke

Guten Tag,

der Tod Ihres Babys tut mir sehr leid.

Natürlich haben Sie für ein zweites Kind Anspruch auf Elterngeld, wenn Sie nach seiner Geburt weniger arbeiten. Dabei verlängert sich in Ihrem Fall der Berechnungszeitraum für das Elterngeld über die üblichen 12 Monate hinaus, denn die Monate, in denen Sie während Ihrer ersten Schwangerschaft Krankengeld und anschließend Mutterschaftsgeld bekommen haben, werden bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt und durch frühere Monate ersetzt. Die erste Schwangerschaft führt also nicht zu geringerem Elterngeld für das zweite Kind.

In die Berechnung würden bei Ihnen dann die Monate April bis September 2008 vor der Geburt des zweiten Kindes und die Monate März bis August 2007 vor dem Kranken- bzw. Mutterschaftsgeldbezug für das erste Kind eingehen, in denen Sie ein normales Einkommen hatten.

Genaue Auskunft geben Ihnen natürlich die Elterngeldstellen.

Ich wünschen Ihnen alles Gute!

mit freundlichen Grüßen

Ann Yacobi

Hallo.Ich bin Alleinerziehende in Elternzeit,beziehe Harz 4.Im November endet meine Elternzeit,die Unterbringung meines Kindes ist aber nicht gesichert.Kann ich die Elternzeit verlängern? Kann ich gezwungen werden in meinen alten Job zurückzukehren?Wie lange darf ich laut Harz 4 zu Hause bleiben?

Guten Tag,

zu Ihren Fragen:

1. "Kann ich die Elternzeit verlängern?"
Antwort: Nein, die Elternzeit können Sie nicht pauschal über die Maximallänge hinaus verlängern. Da Sie offenbar nicht erwerbstätig sind, brauchen Sie das auch gar nicht.

2. Kann ich gezwungen werden in meinen alten Job zurückzukehren?
Antwort: Jein, das kommt auf die näheren Umstände an. Grundsätzlich müssen Sie Arbeit, die bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt, annehmen, sonst kann Ihr HartzIV-Satz gekürzt werden. Wenn sich aber für Ihr Kind keine anderweitige Betreuung als durch Sie selbst gewährleisten lässt, können Sie bspw. nicht zu Schichtarbeit gezwungen werden. Es gibt zahlreiche Sonderregeln und Ausnahmen. HIer kommt es also, wie gesagt, auf die individuelle Situation an.

3. Wie lange darf ich laut Harz 4 zu Hause bleiben?
Antwort: Die Frage verstehe ich nicht.

Besten Gruß

@vcharlem

Die Antwort von Frau Yacobi:

"Herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft!

Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung des Elterngeldes nicht mit, denn es ist kein Erwerbseinkommen. Für die Berechnung des wegfallenden Nettoeinkommens kommen also nur die neun Monate in Frage, in denen Sie Einkünfte als Selbstständige hatten. Durch Ihre dreimonatige Arbeitslosigkeit verringert sich also Ihr durchschnittliches Einkommen und damit leider auch das Elterngeld.

Nach der Geburt Ihres Kindes können Sie gegebenenfalls zwischen Elterngeld und Arbeitslosengeld wählen: Sie können das nehmen, was insgesamt höher ist. Wenn Sie sich für das Arbeitslosengeld entscheiden, erhalten sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes den Mindestsatz von 300 Euro zusätzlich zum Arbeitslosengeld. Oder sie beziehen zunächst Elterngeld in Höhe von 67 % für das ausfallende Einkommen und machen (ggf.) im Anschluss daran ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend. In Ihrem Fall ist das Arbeitslosengeld vermutlich höher als das Elterngeld. Aber Achtung: Voraussetzung für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist stets, dass Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen (also eine Betreuung für Ihr Baby nachweisen können)!

@Matsa (Entschuldigung, dass wir diese Frage erst jetzt beantworten)

Wenn Sie über die KSK in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind, haben Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

Für KSK-Versicherte sind nur Wahltarife relevant, mit denen Selbstständige sich für die Zeit vom 15. bis zum 43. Krankheitstag absichern können. Danach besteht automatisch Versicherungsschutz über den Normaltarif.

Sie liegen richtig: Das Mutterschaftsgeld wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Wenn Sie Mutterschaftsgeld bekommen, haben Sie erst ab dem dritten Lebensmonat Anspruch auf Elterngeld, das entsprechend kürzer bezahlt wird (nämlich für weitere 12 Monate, inklusive der Partnermonate).

Das Mutterschaftsgeld ist keine Wahlleistung, Sie können daher nicht anstelle des Mutterschaftsgelds zwei Monate länger Elterngeld beziehen.

Unabhängige Beratungsstellen und Frauennetzwerke, die über gesetzliche Leistungen Bescheid wissen, gibt es in fast jeder Stadt - einfach mal im Telefonbuch schauen, bei Google suchen oder bei der Stadtverwaltung fragen."

Hallo und guten Tag,

okay es ist 3:51uhr nachts, und ich kann mal wieder nicht schlafen auch wenn ich zum umfallen müde bin.

Meine Situation:
Ich bin seit 8/2008 Selbstständig.
Seit 7/2010 verheiratet
am 01.10.2010 kam unsere Tochter auf die Welt.

Durch die hohen Kosten meiner Selbstständigkeit habe ich einen sehr kleinen Verdienst gehabt und bekomme somit 300,- Elterngeld (kein Mutterschaftgeld)

Ich bin freiwillig Arbeitslos versicherit

Frage
kann ich mich ab sofort Arbeitslos melden und habe ich dann anspruch auf ALG I wenn ich z.B. 15 Std. die Woche zur Verfügung stehen könnte (Oma´s, Opa und Uropa würden Babaysitten)
Kann ich mein Gewerbe auf Nebenberuf ummelden, da ich noch weiter laufenden Kosten und Verwaltungstätig zu tun habe? oder geht nur komplett abmelden?
Wird/würde das ALG I von den 300,- Elterngeld abgezogen bzw abders rum?
Welche Nachteile / Anrechnungen kommen auf meinen Angestellten Ehemann/mich zu?

Vielen Dank für Ihr Auskunft.

Guten Morgen,
hoffentlich haben Sie nach Ihrer Fallschilderung noch eine Mütze voll Schlaf bekommen!? :-) Zu Ihren Fragen:
1. Sofern Sie für Ihre Selbstständigkeit (inklusive aller Vor- und Nacharbeiten, also inklusive Werbung, Buchführung etc.) _weniger_ als 15 Wochenstunden arbeiten, gelten Sie als arbeitslos und können Arbeitlosengeld I bekommen. Bevor Sie sich arbeitslos melden, sollten Sie aber die seit 1. Januar 2011 geltende Neuregelung berücksichtigen. Einzelheiten entnehmen Sie am besten unserem aktuellen Beitrag:
http://www.akademie.de/direkt?pid=58194
2. Elterngeld und ALG I dürfen gleichzeitig bezogen werden.
3. Eine "Ummeldung auf Nebenerwerb" ist nicht erforderlich.
4. Bedeutsam ist die Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenberuf vor allem für die Sozialversicherung - insbesondere die Krankenversicherung. Je nachdem, wie Ihr Ehemann versichert ist und wie hoch Ihre eigenen Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit sind, können Sie in Zukunft unter Umständen von der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren. Die wichtigsten Infos zu diesem Thema finden Sie im Beitrag
"Familienversicherung: Krankenversicherung zum Nulltarif"
http://www.akademie.de/direkt?pid=39581
Alles Gute und herzliche Grüße
Robert Chromow

Verändern sich die relavanten Monate die zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen werden bei Schwangerschafts bedingtem Arbeitsausfall?
Normalerweise ist es bei selbständigen ja das letzte Steuerjahr. Für mich wäre es aber sinnvoller die ersten drei Monate diesen Jahres noch in der Berechnung mit drin zu haben und die ersten drei von 2010 nicht. Die Geburt ist Ende Mai.
Vielen Dank für die Hilfe.

@anonym vom 17.1.2011:

Die Antwort von Frau Yacobi:

****
"Wenn sich durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung das Erwerbseinkommen (von Angestellten) verringert oder ganz wegfällt, werden die betreffenden Kalendermonate bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.

Für Einkommen aus selbstständiger Arbeit gilt: Bei der Ermittlung des Einkommens aufgrund einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder aufgrund des Abzugs der Betriebskostenpauschale kann sich die Antragstellerin frei entscheiden, ob sie die Monate der Einkommenseinbußen aufgrund schwangerschaftsbedingter Krankheit bei ihrer Gewinnermittlung berücksichtigen möchte. (Dasselbe gilt für eventuelle Monate des Elterngeldbezugs für ein älteres Kind und für die Monate des Mutterschaftsgeldbezugs vor der Geburt.)
****