Signaturpflicht abgeschafft: Elektronische Rechnungen jetzt auch ohne digitale Signatur gültig

Signaturzwang bei E-Rechnungen entfällt

Von: Robert Chromow
Stand: 28. September 2011 (aktualisiert)
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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Per E-Mail versandte oder im Internet zum Download bereitgestellte elektronische Rechnungen werden vom Finanzamt künftig auch dann akzeptiert, wenn sie nicht digital signiert sind. Das geht aus dem jetzt beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz hervor. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft. Wir erläutern die geänderte Rechtslage.

Immer mehr Unternehmen versenden Rechnungen als Dateianhang in E-Mails oder stellen sie in Form von PDF-Dokumtenten im Internet zum Download bereit. Doch so sinnvoll, ressourcenschonend und kostengünstig die elektronische Rechnungsstellung seit eh und je ist: Der Vorsteuerabzug durch Geschäftsleute war bislang offiziell nur dann zulässig, wenn das Rechnungsdokument eine "qualifizierte elektronische Signatur" enthielt oder per "elektronischem Datenaustausch" (EDI) erzeugt worden ist.

In Artikel 5 des jetzt beschlossenen Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (PDF, 1,3 MB) hat die Bundesregierung dieser wirklichkeitsfremden Auflage des Umsatzsteuergesetzes endlich den Garaus gemacht: Der Signaturzwang wurde zum 1. Juli 2011 rückwirkend außer Kraft gesetzt.

Bild vergrößernDer neue § 14 Abs. 1 UStG: mehr Text - weniger Stress.

Die Entschärfung der rigiden und europaweit einmaligen deutschen Bestimmungen zur elektronischen Rechnungstellung geht übrigens zurück auf die im vergangenen Sommer geänderte EU-Richtlinie 2006/112/EG, die von den Mitgliedsländern bis spätestens Ende 2012 Maßnahmen unter anderem zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung verlangt.

Business only!

Die im Folgenden erläuterten Form- und Prüfvorschriften sind im Umsatzsteuergesetz verankert. Sie gelten daher grundsätzlich nur für Geschäftsleute: Wenn Sie Waren und Dienstleistungen an Privatleute ("Verbraucher") verkaufen, dürfen Sie ohne Weiteres unsignierte Rechnungen verschicken oder sogar ganz auf Rechnungen verzichten. Umgekehrt brauchen Sie sich als Verbraucher keine grauen Haare wachsen zu lassen, wenn Sie Rechnungen bekommen, denen bestimmte formale Merkmale oder einzelne Informationen fehlen.

Weitreichende Prüfpflichten

Ab sofort wird der Vorsteuerabzug aus elektronischen Rechnungen von der deutschen Finanzverwaltung grundsätzlich akzeptiert. Und das ist auch gut so: Wie die Kritiker der bisher hohen Signaturhürde immer wieder zu Recht betont haben, können Zweifel an der Authentizität von Rechnungsdokumenten schließlich auch dann bestehen, wenn sie per Post verschickt worden sind.

Ganz gleich, ob es sich um Papierrechnungen oder um elektronische Rechnungen handelt, müssen vorsteuerabzugsberechtigte Geschäftsleute künftig die folgenden Merkmale einer Rechnung überprüfen:

  • die Echtheit der Herkunft der Rechnung (d. h. die Identität des Rechnungsausstellers),

  • die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts (d. h. die Rechnungspflichtangaben wurden auf dem Versandweg oder beim Empfänger nicht geändert) und

  • die Lesbarkeit der Rechnung ("mit menschlichem Auge").

Auf welche Weise Echtheit und Unversehrtheit von Rechnungsdokumenten geprüft ihre Lesbarkeit sichergestellt werden, lässt der Gesetzgeber offen. Sicher ist nur: Mit elektronisch signierten oder per elektronischem Datenaustausch (EDI) erzeugten Rechnungen sind Versender und Empfänger weiterhin auf der sicheren Seite.

Für alle anderen Fälle lautet die ungewohnt großzügig formulierte gesetzliche Prüfvorschrift wie folgt:

"Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können."

Wichtig: Rechnungsempfänger können auch in Zukunft auf einer Papierrechnung bestehen: Der Versand elektronischer Rechnungen ist nach wie vor vom Einverständnis des Rechnungsempfängers abhängig. Ein Anrecht auf Ausstellen einer Rechnung (und damit bei Bedarf auch einer Papierrechnung) haben laut § 14 Abs. 2 UStG generell aber nur Geschäftsleute. Privatpersonen dürfen nur bei Grundstücksgeschäften und Bauleistungen eine Rechnung verlangen.

Elektronische Rechnungen archivieren!

Und gleich noch ein Hinweis hinterher: Es genügt nicht, elektronisch übermittelte Rechnungen einfach auszudrucken, zu bezahlen und abzuheften. Bei einer eventuellen Betriebsprüfung müssen Sie auf Wunsch des Prüfers auch die elektronische Version der Rechnung vorweisen können.

Mit anderen Worten: Wenn Sie elektronische Rechnungen akzeptieren, sind Sie verpflichtet, sie auch elektronisch zu archivieren. Weitere Informationen zur Archivierung elektronischer Geschäftsdokumente finden Sie im Beitrag "GDPdU und digitale Steuerprüfung".

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Nebulöse Prüfvorgaben

So erfreulich die Neuregelung grundsätzlich ist: Was man sich unter einem "verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung" vorzustellen hat und welche konkreten Anforderungen an die innerbetrieblichen Kontrollverfahren gestellt werden, muss sich im Lichte der Umsatzsteuerprüfungen nach neuem Recht erst noch zeigen. Manche Experten, darunter der Deutscher Steuerberaterverband, befürchten aber schon, dass der Vereinfachungseffekt durch überzogene Anforderungen der Finanzverwaltungen gleich wieder zunichtegemacht wird.

Ministerielle Frage- und Antwortsammlung zur elektronischen Rechnungsstellung

Das Bundesfinanzministerium hat auf seiner Website einen 13 Punkte umfassenden Frage-Antwort-Katalog zur Vereinfachung der elektronischen Rechnungsstellung veröffentlicht.

Die Anforderungen an ein innerbetriebliches Kontrollverfahren bleiben aber auch nach Lektüre dieser ministeriellen Handreichung weiter nebulös. Immerhin: Angeblich soll es "in der einfachsten Form" bereits genügen, eine elektronische Eingangsrechnung auf sämtliche Pflichtangaben hin zu überprüfen und sie mit der Bestellung und ggf. dem Lieferschein abzugleichen (was sich unter Profis ohnehin von selbst versteht - egal, ob eine Rechnung elektronisch oder auf Papier übermittelt wird).

Bleibt zu hoffen, dass das die Finanzamtsprüfer bei späteren Betriebsprüfungen dann auch genauso sehen!

Fazit

Die Abschaffung des Signatur-Damoklesschwerts wurde höchste Zeit: Zwar haben große Teile der Wirtschaft die Plicht zur elektronischen Signatur jahrelang einfach ignoriert. Besonders bei Selbstständigen und Kleingewerbetreibenden hat die Vorschrift aber für unverhältnismäßig viel Unsicherheit gesorgt - vor allem in Bezug auf den gefährdeten Vorsteuerabzug.

Außerdem haben viele Geschäftsleute in der Vergangenheit sicherheitshalber auf die Kosten- und Zeitvorteile des elektronischen Rechnungsversands verzichtet - sei es, um den Signaturaufwand zu vermeiden, sei es, um Auseinandersetzungen mit Kunden über unsignierte Rechnungen aus dem Weg zu gehen.

Elektronische Rechnungen werden künftig zum Regelfall werden. Solange es dabei um überschaubare Vorsteuerbeträge geht, dürfte sich die Aufregung bald legen: Der kritische Blick auf Eingangsrechnungen versteht sich ja schon aus innerbetrieblichem Eigeninteresse von selbst. Wer dann noch überprüft, ob die allgemeinen Rechnungs-Pflichtbestandteile vorhanden sind, dürfte bei Alltagsgeschäften unter steuerlichen Gesichtspunkten auf der sicheren Seite sein.

Bei größeren Ausgaben empfiehlt sich dann eine gründlichere Prüfung. Falls Ihnen Zweifel an der Plausibilität und Glaubwürdigkeit einer elektronischen Rechnung kommen, lassen Sie sich im Einzelfall sicherheitshalber ein konventionelles Rechnungsdokument schicken. Damit räumen Sie dann zumindest alle Zweifel an Manipulationen auf dem elektronischen Übermittlungsweg aus.

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Unter einer Rechnung fand ich letztens die Aussage: "Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers." Gibt es eventuell für Kleinstbetragrechnungen auch eine Ausnahme in Bezug auf die digitale Signatur? Falls ja, bis zu welcher Höhe?

Hallo Frau Sabisch,
die von Ihnen zitierte Aussage ...
"Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers."
... trifft zu. Die Vorschriften zu "Rechnungen über Kleinbeträgen" finden Sie in § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__33.html
Eine Befreiung von der Signaturpflicht ist dort aber leider nicht vorgesehen.
Btw: Darauf hätten wir in unserem Beitrag über die elektronische Rechnungssignatur selbstverständlich hingewiesen. Schließlich sind es doch gerade die vergleichweise geringfügigen Rechnungen, bei denen die Signaturerfordernis aus Sicht von Ausstellern und Empfängern so ärgerlich ist.
Allzeit formvollendet signierte elektronische Rechnungen wünscht
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
in Ihrem Artikel "Signaturpflicht abgeschafft: Elektronische Rechnungen jetzt auch ohne digitale Signatur gültig" stellen Sie die Behauptung auf, das eine elektronische Signatur von digital verfertigten Rechnungen nicht mehr notwendig sei.
Dies ist jedoch nicht richtig. Bestätigt doch die Änderung des Artikel 14 UStG nachdrücklich die Erfordernis einer elektronischen Signatur. Offensichtlich haben Sie Abs. § 14, Abs. 1 fehlinterpretiert – bezieht sich dieser primär auf die Verfertigung von Papier-Rechnungen.
Man beachte folgende Sätze:

„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger
Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts als gewährleistet durch

qualifizierte elektronische Signatur mit Anbie-
ter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2
der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom
28.12.1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über
diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

1.
§ 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die
Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

Somit ist eine elektronische Signatur m.E. nach noch immer unverzichtbar.

Mit freundlichen Grüßen
Einar Wollweber

Hallo Herr Wollweber,
da haben Sie etwas missverstanden: Der von Ihnen zitierte Passus besagt lediglich, dass die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung und der elektronische Datenaustausch "unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren" (das sind die neuerdings zulässigen, vom Unternehmer selbst gewählten Verfahren) geeignet sind, weiterhin Echtheit und Unversehrtheit einer Rechnung und ihres Inhalts zu beweisen.
Wenn Sie Zweifel an dieser Lesart haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder fragen Sie direkt beim Finanzamt nach.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow