Signaturpflicht abgeschafft: Elektronische Rechnungen jetzt auch ohne digitale Signatur gültig

Signaturzwang bei E-Rechnungen entfällt

Von: Robert Chromow
Stand: 28. September 2011 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Per E-Mail versandte oder im Internet zum Download bereitgestellte elektronische Rechnungen werden vom Finanzamt künftig auch dann akzeptiert, wenn sie nicht digital signiert sind. Das geht aus dem jetzt beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz hervor. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. Juli 2011 in Kraft. Wir erläutern die geänderte Rechtslage.

Immer mehr Unternehmen versenden Rechnungen als Dateianhang in E-Mails oder stellen sie in Form von PDF-Dokumtenten im Internet zum Download bereit. Doch so sinnvoll, ressourcenschonend und kostengünstig die elektronische Rechnungsstellung seit eh und je ist: Der Vorsteuerabzug durch Geschäftsleute war bislang offiziell nur dann zulässig, wenn das Rechnungsdokument eine "qualifizierte elektronische Signatur" enthielt oder per "elektronischem Datenaustausch" (EDI) erzeugt worden ist.

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Unter einer Rechnung fand ich letztens die Aussage: "Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers." Gibt es eventuell für Kleinstbetragrechnungen auch eine Ausnahme in Bezug auf die digitale Signatur? Falls ja, bis zu welcher Höhe?

Hallo Frau Sabisch,
die von Ihnen zitierte Aussage ...
"Dies ist eine Kleinstbetragrechnung und benötigt nicht die Angabe des Rechnungsempfängers."
... trifft zu. Die Vorschriften zu "Rechnungen über Kleinbeträgen" finden Sie in § 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
http://bundesrecht.juris.de/ustdv_1980/__33.html
Eine Befreiung von der Signaturpflicht ist dort aber leider nicht vorgesehen.
Btw: Darauf hätten wir in unserem Beitrag über die elektronische Rechnungssignatur selbstverständlich hingewiesen. Schließlich sind es doch gerade die vergleichweise geringfügigen Rechnungen, bei denen die Signaturerfordernis aus Sicht von Ausstellern und Empfängern so ärgerlich ist.
Allzeit formvollendet signierte elektronische Rechnungen wünscht
Robert Chromow

Hallo Herr Chromow,
in Ihrem Artikel "Signaturpflicht abgeschafft: Elektronische Rechnungen jetzt auch ohne digitale Signatur gültig" stellen Sie die Behauptung auf, das eine elektronische Signatur von digital verfertigten Rechnungen nicht mehr notwendig sei.
Dies ist jedoch nicht richtig. Bestätigt doch die Änderung des Artikel 14 UStG nachdrücklich die Erfordernis einer elektronischen Signatur. Offensichtlich haben Sie Abs. § 14, Abs. 1 fehlinterpretiert – bezieht sich dieser primär auf die Verfertigung von Papier-Rechnungen.
Man beachte folgende Sätze:

„(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger
Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung
die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des
Inhalts als gewährleistet durch

qualifizierte elektronische Signatur mit Anbie-
ter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz vom
16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung, oder

2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2
der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom
19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des
elektronischen Datenaustauschs (ABl. L 338 vom
28.12.1994 S. 98), wenn in der Vereinbarung über
diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren
vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.“

1.
§ 14b Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum die
Anforderungen des § 14 Absatz 1 Satz 2 erfüllen.“

Somit ist eine elektronische Signatur m.E. nach noch immer unverzichtbar.

Mit freundlichen Grüßen
Einar Wollweber

Hallo Herr Wollweber,
da haben Sie etwas missverstanden: Der von Ihnen zitierte Passus besagt lediglich, dass die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung und der elektronische Datenaustausch "unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren" (das sind die neuerdings zulässigen, vom Unternehmer selbst gewählten Verfahren) geeignet sind, weiterhin Echtheit und Unversehrtheit einer Rechnung und ihres Inhalts zu beweisen.
Wenn Sie Zweifel an dieser Lesart haben, sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater oder fragen Sie direkt beim Finanzamt nach.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow