Auf Visitenkarten, Geschäftspapieren und in Business-Profilen präsentieren sich viele Selbstständige und Unternehmer als "Geschäftsführer" - obwohl sie formal keine Geschäftsführer im Sinne des Handels- und Gesellschaftsrechts sind. Wir sind der Frage nachgegangen, ob sie damit streng genommen gegen Recht und Gesetz verstoßen oder gar zum Kaufmann wider Willen ("Scheinkaufmann") werden.
Mit der Entscheidung über die passende Firma oder Geschäftsbezeichnung des eigenen Unternehmens ist es noch nicht getan: Spätestens beim Druck von Visitenkarten und Briefbögen oder auch beim Ausfüllen von Netzwerk-Profilen stellt sich auch noch die Frage nach der korrekten Funktions- oder Positionsbezeichnung des Unternehmers:
Während Angestellte sich über die Bezeichnung ihres Postens meist nicht lange Gedanken machen müssen, tun sich Gründer, Selbstständige und Nachwuchsunternehmer damit oft schwer: "Chef" hört sich allzu hemdsärmlig an, "Direktor", "Präsident" oder gar "CEO" klingen albern und "Inhaber" ist handelsrechtlich dem Einzelkaufmann (und seinem Nachfolger) vorbehalten.
Positionsbeschreibung beim Business-Netzwerk: Darf der das?
Geschäftsführer ist ...
Was liegt da näher, als sich mit dem klangvollen Titel "Geschäftsführer" zu schmücken!? Nur: Ist das überhaupt erlaubt? Die gute Nachricht: Wer tatsächlich die Geschäfte eines Unternehmens, Vereins oder Verbands führt, darf sich grundsätzlich auch als deren Geschäftsführer bezeichnen. Das gilt auch für einen nicht ins Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmer oder dessen mit der Geschäftsführung beauftragten Mitarbeiter.
Abmahnungen allein aufgrund der Positions- oder Funktionsbezeichnung "Geschäftsführer" müssen Einzelunternehmer nicht befürchten: Geschäftsführer ist keine geschützte Berufsbezeichnung. Sie wird in der geschäftlichen Praxis auch nicht als Fachbegriff verwendet, der ausschließlich dem gleichnamigen Vertretungsorgan einer GmbH vorbehalten ist. Dies ergab eine Umfrage unter Praktikern und Experten - darunter Unternehmensberater, Rechtsanwälte und IHK-Vertreter.
... wer die Geschäfte führt!
Die Wahl der Funktionsbezeichnung "Geschäftsführer" durch einen Einzelunternehmer weckt nach Ansicht von Fachleuten für sich genommen nicht bereits automatisch falsche Vorstellungen von Art und Umfang des Unternehmens. Zum "Scheinkaufmann" wird ein nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelunternehmer auch nicht ohne weiteres, nur weil er sich als Geschäftsführer bezeichnet.
