Künstler und Publizisten, die Leistungen freiberuflicher Kollegen in Anspruch nehmen und das Gesamtwerk anschließend einem Kunden in Rechnung stellen, werden zum "Verwerter" wider Willen: Auf die gezahlten Honorare ist die Künstlersozialabgabe fällig. Nur: Muss der Endabnehmer in dem Fall die Abgabe noch einmal auf den vollen Rechnungsbetrag zahlen?
Dass sich Funk- und Fernsehen, Theater, Verlage und ähnliche Medien-Unternehmen durch Zahlung einer vergleichsweise moderaten Sozialabgabe an den Kosten der Künstlersozialversicherung beteiligen sollen, klingt einleuchtend. In § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) steht aber auch, dass beliebige andere Unternehmen zum abgabepflichtigen "Verwerter" werden, wenn sie regelmäßig "Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen..."
Verschärfte Prüfungen
Seit im Sommer 2007 die 3. KSVG-Novelle in Kraft getreten ist, wird bundesweit flächendeckend geprüft, ob die Künstlersozialabgabe fällig und tatsächlich entrichtet worden ist. Die Grundlagen und das Verfahren der Beitragspflicht können Sie in den Beiträgen "Künstlersozialkasse aus Auftraggebersicht" sowie "Künstlersozialabgabe und KSK-Prüfung" nachlesen.
Wichtig: Betroffen von den Überprüfungen sind nicht nur kommerzielle Endverwerter künstlerischer Leistungen, sondern auch Künstler und Publizisten selbst (z. B. Webdesigner), die ihrerseits regelmäßig Leistungen freiberuflicher Kollegen in Anspruch nehmen (z. B. die eines Texters), um anschließend das Gesamtwerk (z. B. die fertige Website) einem Geschäftskunden in Rechnung zu stellen.
Mehrfach-Abgabe?
Wenn der Webdesigner das Texter-Honorar selbst zahlt, muss er vom Grundsatz her darauf auch die Künstlersozialabgabe abführen: Schließlich nutzt er die Arbeiten des Texter-Kollegen ja für Zwecke seines Unternehmens und erzielt mit dieser Nutzung Einnahmen.
Die Frage ist nun: Muss der spätere Endabnehmer auf den Honoraranteil des Texters ein zweites Mal die Sozialabgabe entrichten? Die Künstlersozialkasse meint, ja: Sie sieht in dem Vorgang eine "mehrstufige Verwertung" und möchte die Abgabe in dem Fall sowohl beim Webdesigner als auch anteilig beim Endabnehmer kassieren.
Von uns befragte Experten, darunter ein Fachanwalt der Freienberatung mediafon, sahen das mehrheitlich anders: Demnach stellt § 24 Abs. 2 KSVG auf die eigene höchstpersönliche Leistung des Künstlers oder Publizisten ab, für die dann auch nur einmal die Abgabe bezahlt werden muss - ganz gleich, von wem:

Hallo Jürgen,
dass die Abgabe auf (unveränderte!) Leistungen nur einmal zu zahlen ist, ergibt sich aus dem Gesetzestext und dem Kommentar zum KSVG (s. o.).
Brand gelöscht? :-)
Freundliche Grüße
Robert Chromow