Investitionsabzugsbetrag: gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffungen

Was sich hinter dem ominösen Investitionsabzugsbetrag verbirgt

Von: Robert Chromow
Stand: 17. August 2009
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Kleine und mittlere Unternehmen dürfen für geplante Anschaffungen Rücklagen bilden. Auf diese Weise sinkt die Steuerlast des laufenden Jahres, ohne dass ein einziger Cent geflossen ist. Wir erläutern, was sich hinter dem ominösen Investitionsabzugsbetrag verbirgt, der seit der letzten Steuerreform an die Stelle der beliebten Ansparabschreibung getreten ist.

Geschäftsleute können Ausgaben für betriebliche Anschaffungen normalerweise erst dann von der Steuer absetzen, wenn das Geld bereits geflossen ist. Mehr noch: Die Anschaffungskosten von dauerhaft genutzten Maschinen, Anlagen und Einrichtungsgegenständen dürfen sogar erst nach und nach als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Um Investitionsanreize zu schaffen, hat der Gesetzgeber das Prinzip der Abschreibungen vor einigen Jahren umgekehrt: Die sogenannte Ansparabschreibung bot nicht nur die Möglichkeit, Rücklagen für geplante Anschaffungen zu bilden - und damit den zu versteuernden Gewinn zu senken: Bis einschließlich 2007 durften Gründer sogar bis zu sechs Jahre lang unversteuerte Rücklagen bilden, ohne bei einem späteren Investitionsverzicht dafür Strafzinsen bezahlen zu müssen.

Diese ganz besonders einfache und bequeme Form der Gewinnkosmetik gibt es nicht mehr, seit im Zuge der Unternehmensteuerreform 2008 der Paragraf 7g Einkommensteuergesetz geändert worden ist. Der neue Investitionsabzugsbetrag hat aber auch Vorteile gegenüber der ehemaligen Ansparabschreibung: So dürfen rückwirkend ab dem Jahr 2007 auch Rücklagen für gebrauchte Wirtschaftsgüter gebildet werden. Außerdem wurden der Rücklage-Zeitraum für gestandene Unternehmer sowie die maximal zulässige Gesamtrücklage erhöht.

Voraussetzungen und Verfahren

In den Genuss der Investitionsrücklage kommen kleine und mittlere Betriebe. Als solche gelten ...

  • bilanzierende Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro (in den Jahren 2009 und 2010 wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise sogar 335.000 Euro),

  • nicht-bilanzierende Selbstständige und Unternehmen (="Einnahmen-Überschussrechner") mit einem jährlichen Gewinn (vor Abzug der Rücklage) von 100.000 Euro (2009 und 2010: 200.000 Euro) sowie

  • land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Wirtschaftswert von 125.000 Euro (2009 und 2010: 175.000 Euro).

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Frage zur Berechnung der zusätzlichen Sonder-AfA:
Ist der Betrag von 3600 EUR wirklich richtig?

Sind 20 % von 15.000 nicht 3000 EUR?

"Antwort zur Berechnung der zusätzlichen Sonder-AfA" :-)
Die Zahlen im Beitrag stimmen: 20 % von 18.000 Euro = 3.600 Euro.
Vom Anschaffungspreis (= 30.000 Euro) wird der Investitionsabzugsbetrag (= 12.000 Euro) abgezogen. Auf Basis der verbleibenden 18.000 Euro wird dann sowohl die normale lineare AfA (1/6 = 3.000 Euro) als auch die Sonderabschreibung (20 % = 3.600 Euro) berechnet.
Bitte beachten Sie, dass in diesem Beitrag die Rechtslage des Jahres 2007 beschrieben ist: Seit 2009 ist zum Beispiel die degressive Abschreibung wieder möglich.
Freundliche Grüße
Robert Chromow

Hallo odiettri,
Ausgaben für Fortbildungen müssen zum Glück gar nicht abgeschrieben werden: Es handelt sich vielmehr um Betriebsausgaben, die den Gewinn bereits im ersten Jahr in voller Höhe mindern. Einen Investitionsabzugsbetrag können Sie im Vorjahr bzw. in den Vorjahren allerdings nicht bilden: Wie Sie zu Recht vermuten, ist der Investitionsabzugsbetrag auf "Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens" beschränkt. Nachzulesen im Beitrag:
"Investitionsabzugsbetrag: gewinnmindernde Rücklage für künftige Anschaffungen"
http://www.akademie.de/direkt?pid=46710
und im Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/estg/__7g.html
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow