Rechtsrisiko Facebook-Nutzung: Was darf man in sozialen Netzwerken?

Gesetze gelten auch in Sozialen Netzwerken - und auch für private Nutzer: Verleumdungen, üble Nachrede und Beleidigungen

∅ 2 / 2 Bewertungen

Verleumdungen, üble Nachrede und Beleidigungen

Üble Nachrede, Verleumdung und Beleidigung

Grundsätzlich und natürlich auch in sozialen Netzwerken gilt, dass Sie nur das veröffentlichen und verbreiten dürfen, was der Wahrheit entspricht. Unwahre Behauptungen, die geeignet sind andere Personen zu verunglimpfen oder z. B. deren Kreditwürdigkeit negativ zu beeinflussen, fallen unter den Straftatbestand der Beleidigung, der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung.

Strafgesetzbuch § 186 Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(§ 186 StGB)

  • Im Zweifel müssen Sie beweisen können, dass Ihre Behauptungen über andere wahr sind, sonst haben Sie den Straftatbestand der Üblen Nachrede erfüllt.

  • Wenn Sie sogar wissentlich etwas Falsches als Tatsache behaupten, ist das Verleumdung.

  • Eine Beleidigung begehen Sie mit einer Äußerung, die geeignet ist, die Ehre eines Menschen zu verletzen. Neben der Verwendung von Schimpfwörtern kann die Beleidigung aber auch in einem Verhalten bestehen (z.B. in einer Geste).

Pressefreiheit - und ihre Grenzen

Diese Definitionen gelten auch im journalistischen Bereich.

Ohnehin gilt nicht jedes Blog und schon gar nicht jede Facebook-Seite oder das eigene Profil in sozialen Netzwerken als „Veröffentlichung“ im Sinne des Presserechts. Und nicht jeder, der im Internet Unwahrheiten - auch unbeabsichtigte - verbreitet, kann sich auf die „Pressefreiheit“ berufen. Hier legen die Gerichte zunehmend strengere Maßstäbe an.

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 des Grundgesetzes geregelt, als Basis für eine freie Meinungsbildung und Meinungsfreiheit ohne staatliche Zensur. Sie ist aber nur in den Grenzen der übrigen Gesetze gewährleistet.

Art. 5 Grundgesetz:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(Artikel 5 GG)

Als Art. 5 und die sich daraus ableitenden und aufbauenden Gesetze zur Presse- und Meinungsfreiheit geschaffen wurden, gab es das Internet noch nicht. Presse war damals Rundfunk, Fernsehen und Druckmedien. Daher ist heute in der Fachliteratur umstritten, ob die Pressefreiheit im Internet überhaupt gilt, wenn ja, in welchem Umfang und wer sich darauf berufen kann.

Hinter Radio-/Fernseh- und Zeitungs-Journalisten stehen Redaktionen, die - so sollte es zumindest sein - auf die Einhaltung von gesetzlichen Grundlagen und dem journalistischen Ehrenkodex achten, recherchieren, Informationsquellen prüfen und im Zweifel für Fehlinformationen gerade stehen müssen.

Im Internet ist das leider nicht immer so. Hier kann sich praktisch jeder ein „Blog“ oder eine Facebook-Seite zulegen und dort seine Meinung darstellen, journalistisch aufbereiten und als „Wahrheit“ verbreiten - oft genug auch noch ohne Impressum oder mit falschen Kontaktdaten. Gerichte haben daher in letzter Zeit einen recht engen Rahmen für die Pressefreiheit im Internet gesteckt und in jedem Fall auch die Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflicht zur Grundvoraussetzung gemacht. Dabei handelt es sich um eine auch Pressekodex genannte Selbstverpflichtung des Presserates, dem sich alle Journalisten in Deutschland unterwerfen. Ein Auszug daraus:

  • Die Achtung vor der Wahrheit, die Wahrung der Menschenwürde und die wahrhaftige Unterrichtung der Öffentlichkeit sind oberste Gebote der Presse.

  • Nachrichten und Informationen sind auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ihr Sinn darf durch Bearbeitung, Überschrift oder Bildbeschriftung weder entstellt noch verfälscht werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche erkennbar zu machen.

  • Veröffentlichte Nachrichten oder Behauptungen, die sich nachträglich als falsch erweisen, hat das Publikationsorgan, das sie gebracht hat, unverzüglich richtigzustellen.

  • Bei der Recherche dürfen keine unlauteren Methoden angewandt werden. Die vereinbarte Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis sind zu wahren.

  • Redaktionelle Veröffentlichungen dürfen nicht durch private oder geschäftliche Interessen der Journalisten, Verleger oder Dritter beeinflusst werden. Eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Werbung ist ebenso notwendig wie die Verweigerung der Annahme von Vorteilen.

  • Die Presse achtet das Privatleben, die Intimsphäre sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Menschen.

  • Unbegründete Behauptungen und Beschuldigungen, Ehrverletzungen, Veröffentlichungen, die das sittliche oder religiöse Empfinden verletzen, und eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Brutalität sind nicht zulässig.

  • Niemand darf wegen seines Geschlechts, einer Behinderung oder seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen, religiösen, sozialen oder nationalen Gruppe diskriminiert werden.

Pressefreiheit ist etwas anderes als die Meinungsfreiheit. Die Pressefreiheit soll lediglich die freie Meinungsbildung der Bevölkerung garantieren, indem die Presse frei und sachlich berichten darf. Die Presse darf aber gemäß dem Ehrenkodex der Journalisten eben keine „Meinungen“ als Tatsachenberichte veröffentlichen, sondern nur sachlich fundierte Nachrichten und korrekt recherchierte Sachverhalte.

Meinungsfreiheit

Reine Meinungsäußerung oder gar Stimmungsmache sind, wenn überhaupt, nur von der Meinungsfreiheit gedeckt. Die Meinungsfreiheit endet in jedem Fall da, wo Rechte anderer Anderer verletzt werden. Wenn es zu Beleidigungen und Verleumdungen kommt, findet die Meinungsfreiheit ihre Grenzen.

Gerade in sozialen Netzwerken sollten Sie daher sehr vorsichtig mit Äußerungen sein, bei denen Sie nicht im Zweifel den Wahrheitsgehalt belegen können. Denn sobald diese einmal veröffentlicht sind, können Sie die Verbreitung weder rückgängig machen, noch beeinflussen.

Gekündigt wegen Facebook-Postings

Ehrverletzende Äußerungen spielen vor allem im Arbeitsrecht eine inzwischen nicht mehr nur unbedeutende Rolle. Verschiedene Arbeitsgerichte haben sich bereits mit der Frage beschäftigt, ob beleidigende und ehrverletzende Äußerungen von Mitarbeitern bei Facebook den Arbeitgeber zu fristlosen Kündigungen berechtigen.

Maßgeblich dafür ist, wie schwerwiegend die Beleidigungen sind. Die Ausdrücke „Menschenschinder“ und „Ausbeuter“ reichten jedenfalls aus, um ein Berufsausbildungsverhältnis außerordentlich und fristlos zu kündigen (LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, AZ 3 Sa 644/12).

In einem späteren Abschnitt kommen wir auf das Thema Soziale Netzwerke aus Sicht des Arbeitsrechts noch ausführlicher zu sprechen.