Trotz der Reform zahlen viele Selbstständige freiwillig in die Arbeitslosenversicherung ein. Längst nicht alle von ihnen wissen jedoch, unter welchen Voraussetzungen sie von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bekommen, wenn die Selbstständigkeit scheitert. Wann gilt ein Selbstständiger als arbeitslos? Eine Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur regelt die Details.
Anders als Arbeitnehmer unterliegen Selbstständige keinen externen Arbeitszeitvorgaben, wie zum Beispiel einer 40-Stundenwoche. Ein Selbstständiger kann sich im Grunde genommen jederzeit in Vollzeit mit seinem Unternehmen beschäftigen - selbst wenn damit kein Cent Umsatz erzielt wird. Zu Ende gedacht heißt das: Ein Selbstständiger hat niemals Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er sich immer irgendwie selbstständig beschäftigen kann. Dem ist aber zum Glück nicht so.
Wann ein Selbstständiger als arbeitslos gilt und bei vorhandener Anspruchsgrundlage auch Arbeitslosengeld beziehen kann, ist in § 119 Abs. 3 SGB III festgelegt. Demnach gilt derjenige Selbstständige als arbeitslos, dessen Tätigkeit weniger als 15 Stunden wöchentlich beträgt:
"(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet."
Mit anderen Worten: Versicherte, deren selbstständige Tätigkeit weniger als 15 Wochenstunden in Anspruch nimmt, gelten grundsätzlich als arbeitslos. Damit ein Selbstständiger Arbeitslosengeld erhalten kann, muss er also nicht unbedingt sein Geschäft aufgeben oder sein Gewerbe abmelden! (Hierzu mehr im Praxiskurs "Die Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige".)
Dreh- und Angelpunkt: Was zählt als Arbeitszeit?
Wie berechnet sich nun die Arbeits- oder Tätigkeitszeit für Selbstständige im Detail? Wie berechnet sich zum Beispiel die Arbeitszeit eines unausgelasteten Webdesigners im Unterschied zu einem selbstständigen Kneipenwirt, der zwar täglich 12 Stunden geöffnet hat, in dessen Kneipe es aber kaum etwas zu tun gibt, weil die Gäste ausbleiben?
Da die Arbeitsagentur tagtäglich mit solchen Fällen zu tun hat, gibt es eine Durchführungsanweisung (DA) für alle Mitarbeiter, in der solche Fragen beantwortet werden. Wir geben nachstehend den relevanten Passus der DA zum § 119 SGB III wieder (Stand Juni 2011). Die Verwaltungsrichtlinie ist insbesondere für Selbstständige mit freiwilliger Arbeitslosenversicherung interessant, die wegen schwieriger Geschäfts- und Einkommenslage den Gang zur Arbeitsagentur erwägen.

(119.50) Wie kann man seine Selbständigkeit in der Betreuung von pflegebedürftigen Menschen (keine Familienangehörige) beenden, um ALG zu eralten (freiwillige ALV wurde gezahlt,vorallem dann, wenn man diesen Job aus psychischen Gründen nicht mehr ausführen kann?
wie sieht es aus, wenn ich während meiner selbständigkeit für längere zeit krank werde und aufgrund dessen keine einnahmen, also arbeitslos bin? kann ich dann arbeitslosengeld beziehen?
Wenn Sie als Selbständiger krank werden können Sie nicht arbeitslos werden, weil sie als Kranker nicht arbeitssuchend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Deshalb empfiehlt es sich, bei der Krankenversicherung als Selbstständiger eine Absicherung für den Krankheitsfall (Krankentagegeld) nach ein paar Wochen zu vereinbaren, damit dieses Risiko aufgefangen werden kann.
Wenn Sie allerdings als Selbstständiger zunächst keine Arbeitsaufträge mehr haben (Arbeitsmangel, unter 15 Wochenstunden) und Sie sich arbeitslos melden, dann sind Sie gesetzlich krankenversichert (bzw. dürfen dann - wenn vorher privat versichert und noch unter 55 Jahren - in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln). Und wenn Sie dann als Arbeitsloser krank werden, erhalten sie auch bei Krankschreibung weiterhin Arbeitslosengeld. Bei längerer Krankheit ohne Unterbrechnung würde nach einigen Wochen dann die gesetzliche Krankenversicherung die Zahlungen übernehmen.
Hallo akademie.de,
ich bin seit 29 Monaten freiwillig versichert und habe bis dato die Versicherung noch nicht in Anspruch nehmen müssen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, habe ich vor 17 Monaten die Bedingung (12 Monate Beitragszahler) für einen Leistungsanspruch erfüllt. Dieser Leistungsanspruch besteht insgesamt 4 Jahre, also noch weitere 31 Monate, auch wenn ich die Versicherung jetzt wegen der zukünftigen Beiträge bzw. 5 Jahren Mindestlaufzeit kündigen würde. Hätte also zumindest 5 Jahre Versicherungsschutz, aber weniger Beitragsjahre? Ist das richtig gesehen?
Und besteht die Möglichkeit die Versicherung ruhen zu lassen, ohne die 4 Jahre Anspruchzeit zu verlieren?
Und drittens: Generell die Frage, ob ich die einseitige Vertragsänderung meiner freiwilligen Arbeitslosenversicherung ablehnen kann? Hat der Versicherungsgeber dann das Recht auf Kündigung?
Besten Dank im voraus und mfG A.B.
Hallo A.B.,
zu Ihrer ersten Frage: ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht grundsätzlich nur dann, wenn in der normalerweise zweijährigen "Rahmenfrist" die Anwartschaftszeit (= Bestehen eines "Versicherungspflichtverhältnisses") von 12 Monaten erfüllt ist. Die 4-Jahresfrist aus § 147 SGB III
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__147.html
("Erlöschen des Anspruchs") bezieht sich auf Fälle, in denen die Rahmenfrist ausnahmsweise verlängert ist (z. B. Elternzeiten, Fortbildungen etc.) Sofern bei Ihnen solche Ausnahmetatbestände vorliegen, fragen Sie am besten direkt bei der Arbeitsagentur nach, wann genau vorhandene Ansprüche in Ihrem Fall erlöschen. Ansonsten gilt: Wenn Sie Ihr derzeit bestehendes "Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" Ende Febraur 2011 beenden, können Sie m. E. noch bis Februar 2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
2. Eine Möglichkeit, die freiwillige Arbeitslosenversicherung ruhen zu lassen, gibt es m. W. nicht.
3. Bei der Neuregelung des "Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag" zum 1.1.2011 handelt es sich keineswegs um eine Änderungskündigung des "Versicherungsgebers": Vielmehr ist die bisherige Regelung zum 31.12.2010 planmäßig ausgelaufen. Es bedurfte also weder eine Kündigung noch bestand die Notwendigkeit einer Änderungskündigung. Bis 31.3.2012 können Sie noch entscheiden, ob Sie sich zu den neuen Konditionen versichern wollen oder nicht.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Liebe Akademie.de,
mein Arbeitgeber hat mir gekündigt. Ich erfülle alle Anforderungen, dann Arbeitslosengeld zu bekommen, da ich zuvor 6 Jahre ohne Unterbrechung in einem Arbeitsverhältnis stand. Ich möchte mich nach Beendigung meines Arbeitsverhältnisses selbstständig machen, gehe aber davon aus, dass ich erstmal nur sehr wenige Aufträge haben werde - also unter 15 Stunden/Woche. Wie muss ich vorgehen? Kann ich mich arbeitslos melden und trotzdem mich gleichzeitig selbstständig machen? Wird dann über die Arbeitslosigkeit auch meine Krankenversicherung gezahlt?
Herzlcihen Dank im Voraus für Ihre Antwort
@anonym vom 10.6.:
Liebe/r Leser/in,
niemand, auch nicht die Arbeitsagentur, erwartet, dass Sie gleich zu Beginn Ihrer Gründung 40 Stunden pro Woche oder mehr nur mit
Auftragsabwicklung befasst sind. Mehr als 15 Wochenstunden kommen normalerweise auch so zusammen - Sie müssen sich ja erst einrichten, Marketing und Akquise starten, eine Buchführung aufbauen etcpp. Was zählt ist zunächst, ob die Selbstständigkeit als Vollzeittätigkeit angelegt ist und dass Sie keine
weiteren Tätigkeiten nebenher haben.
Wenn Sie mit dem Gründungszuschuss starten, erhalten Sie zuzüglich zur Fortzahlung Ihres ALG I-Betrages monatlich 300,- Euro als
Sozialversicherungspauschale. Krankenversicherung und Altersvorsorge müssen Sie davon selbst bezahlen. Diese Pauschale erhalten Sie auch -
auf Antrag - nach der neunmonatigen Förderphase 1 für sechs Extra-Monate bezahlt.
Sie müssen einen Tag arbeitslos gemeldet sein, um Gründungszuschuss beantragen zu können. Sie können sich aber alternativ auch erst einmal
für einzelne Aufträge vorübergehend aus der Arbeitslosigkeit abmelden, oder nebenher - als Teilzeitjob zur "hauptberuflichen Arbeitslosigkeit"
selbstständig machen.
Sämtliche Möglichkeiten und Voraussetzungen selbstständiger Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit zusammen mit konkreten Zahlen stehen in
unserem Leitfaden "Existenzgründung aus Arbeitslosigkeit", URL http://www.akademie.de/direkt?pid=9741&tid=11595
viel Erfolg bei Ihrer Gründung wünscht
Ihre akademie.de-Redaktion
Hallo ich bin eine Künstlerin im Bereich Mediendesign und habe 2007 als Existenzgründerin Zuschuss als Darlehn erhalten und mußte bis jetzt jeweils 200,-€ abbezahlen. Bis letztem Jahres ging es gerade noch mit dem Geldverdienen, aber jetzt kann ich weder die Mietanteil (wohne noch bei den Eltern, die beim Sozialamt sind) noch den Zuschuss zurückzahlen. Da die Geschäfte nicht gutlaufen und ich schon ein Konzept entwickelt habe, möchte ich ungern auf meine Selbständigkeit verzichten. Jedoch glaube ich damals unterschrieben zu haben, dass ich keine Hilfe bei dem Arbeitsamt , Sozialamt mehr in Anspruch nehmen werde. Gibt es eine Möglichkeit einen Antrag zu stellen, damit die Rückzahlung gestundet wird oder darf ich Arbeitslosengeld beantragen? Im Moment habe ich 0 Einkommen!!
Vielen Dank im Voraus
Hallo ich bin eine Künstlerin im Bereich Mediendesign und habe 2007 als Existenzgründerin Zuschuss als Darlehn erhalten und mußte bis jetzt jeweils 200,-€ abbezahlen. Bis letztem Jahres ging es gerade noch mit dem Geldverdienen, aber jetzt kann ich weder die Mietanteil (wohne noch bei den Eltern, die beim Sozialamt sind) noch den Zuschuss zurückzahlen. Da die Geschäfte nicht gutlaufen und ich schon ein Konzept entwickelt habe, möchte ich ungern auf meine Selbständigkeit verzichten. Jedoch glaube ich damals unterschrieben zu haben, dass ich keine Hilfe bei dem Arbeitsamt , Sozialamt mehr in Anspruch nehmen werde. Gibt es eine Möglichkeit einen Antrag zu stellen, damit die Rückzahlung gestundet wird oder darf ich Arbeitslosengeld beantragen? Im Moment habe ich 0 Einkommen!!
Vielen Dank im Voraus
Hallo,
vielen Dank für Ihre Anfrage: Leider ist daraus nicht zu erkennen, um welches Darlehen es sich handelt. Deshalb kann ich nicht beurteilen, welche Stundungsmöglichkeiten es gibt. Dass Sie einen Ausschluss von Versicherungs- oder Fürsorgeleistungen unterschrieben haben, halte ich für unwahrscheinlich. Am besten schauen Sie in Ihren Unterlagen nach, wie die Darlehenskonditionen lauten und / oder nehmen Kontakt mit der Institution auf, die Ihnen das Darlehen damals gewährt hat.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Ich war einige Jahre freiberufl. Kleinunternehmer Grafik/Tanz, jetzt habe ich keine Aufträge mehr und zusätzlich Steuerschulden beim FA (bin 2010 Mwst pflichtig geworden, musste die Rechnungen von 2010 korrigieren und die Kunden bitten, diese zu bezahlen, was leider nicht alle getan haben...). Ratenzahlung wurde vom FA nicht gewährt. Ab September habe ich keine Einnahmen mehr, bis auf die Miete von 300€, die ich als Vermieter einer kleinen Wohnung erhalte. Welche möglichkeiten gibt es für mich, mich aus dieser Lage zu befreien? Bitte um dringende fachkundliche Unterstützung, bin sehr verzweifelt. Vielen DANK!!!! Melanie aus München
Hallo Melanie, Sie können doch auch als Selbstständige Hartz IV (Arbeitslosengeld II) beantragen. Mehr dazu erfahren Sie u. a. in unserem Beitrag "ALG II für Selbstständige" (http://www.akademie.de/direkt?pid=22240).
Vielleicht lässt das Finanzamt ja mit sich reden?
"Erfolgreich mit dem Finanzamt verhandeln": http://www.akademie.de/direkt?pid=56391
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Redaktion von akademie.de
Hallo akademie.de,
ich war in 2009 arbeitslos. Dann hab ich im April 2010 ein Fitnesstudio eröffnet. Hab Gründungszuschuss vom AA erhalten. Und von Anfang hab ich mich freiwillig arbeitslos versichert. Anfangs hatte ich drei bis vier Teilzeitkräfte (3 Geringverdiener, und eine Teilzeitkraft). Nun hab ich nur noch zwei Geringverdiener (eine Aushilfe arbeitet nur drei STunden pro Woche, die andere ist drei Stunden für die Buchhaltung tätig). Die Mitgliederzahl stagniert bzw. ist rückläufig seit Monaten. Und Mitglieder schulden mir Beiträge im niedrigen 4stelligen Bereich. Darüber hinaus schulde ich dem Finanzamt seit Juni die Umsatzsteuer. Und Rechnungen sind auch noch offen. Ich selber steh nun alleine den ganzen Tag im Studio. Dabei würde ich gerne, was meine eigentliche Aufgabe ist, rausgehen, um Kooperationen mit Firmen, etc. zu schließen. Die Zeit hab ich leider nicht, weil ich im Studio stehen muss.
Besteht die Möglichkeit, dass, wenn ich für das Studio Aushilfskräfte einstelle, die für mich wenigstens das Alltagsgeschäft erledigen, dass ich mich dann arbeitslos melden kann. Und ich dann zumindest 10 - 15 Stunden auf Akquise gehen kann.
Anderenfalls wird es wahrscheinlich darauf hinauslaufen, dass ich das Studio schließen muss. Und ich auf dem Darlehen meiner Bank und den Steuerschulden sitzen muss.
Ich würd mich auf eine Antwort von Ihnen freuen.
Vielen Dank
Hallo,
in der "Durchführungsanweisung" der Bundesagentur für Arbeit zum § 119 SGB III ...
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arb...
http://bit.ly/pPLQsE
... heißt es zu Ihrer Frage:
"Die Arbeitslosigkeit ist insbesondere fraglich, wenn ein
Selbständiger zugleich Arbeitgeber ist. Dabei lässt die Beschäftigung
von Arbeitnehmern im Umfang einer Vollzeittätigkeit (ggf. insgesamt)
widerleglich vermuten, dass der Selbständige selbst durch seine
Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich gebunden ist."
Immerhin:
"Durch entsprechenden Sachvortrag kann dies widerlegt werden."
Das in der Durchführungsanweisung genannte Beispiel (Inhaber einer Kfz-Werkstatt ohne Meisterbrief) legt die Hürde allerdings recht hoch. Und bei Licht betrachtet sind Sie ja wahrlich nicht arbeitslos - im Gegenteil. Trotzdem: Sie können sich durchaus arbeitslos melden - schlimmstenfalls bekommen Sie eine Ablehnung.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow