Wer Handwerker und Dienstleister mit Arbeiten am Eigenheim oder der Mietwohnung beauftragt, hat Anspruch auf eine satte Steuerermäßigung: Der Steuerbonus für Handwerksleistungen beträgt 1.200 Euro. Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen und häusliche Pflege senken die Steuerbelastung sogar um bis zu 4.000 Euro! Wir erläutern, worauf Sie bei Auftragsvergabe und Steuererklärungen achten sollten.
Es kann nicht oft genug wiederholt werden: Die unscheinbaren Steuerermäßigungen für häusliche Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen haben's in sich! Anders als bei normalen Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen verringern diese Ausgaben nicht bloß das zu versteuernde Einkommen: Der Steuerbonus wird vielmehr in voller Höhe direkt von der Steuerlast abgezogen!
Und weil die Einkommensteuer wiederum die Berechnungsgrundlage für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag bildet, sinkt die Steuerbelastung beim Steuerbonus für Handwerker, haushaltsnahe Dienstleister und häusliche Pflege unterm Strich sogar um mehr als die nominelle Steuerentlastung von 1.200 Euro bzw. 4.000 Euro.
Die Steuerermäßigungen im Überblick
Geregelt sind die "Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen" in Paragraf 35a EStG. Von der Steuerschuld abziehbar sind demnach:
20 Prozent der Ausgaben für geringfügige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (400-Euro-Jobs). Maximale Steuerermäßigung pro Jahr: 510 Euro.
20 Prozent aller Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen sowie sozialversicherungspflichtige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse von insgesamt bis zu 20.000 Euro. Maximale Steuerermäßigung pro Jahr: 4.000 Euro.
20 Prozent der Handwerker-Arbeitskosten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen von bis zu 6.000 Euro. Maximale Steuerermäßigung pro Jahr: 1.200 Euro.
Bitte beachten Sie: Alleinstehende, die gemeinsam in einem Haushalt leben, dürfen die genannten Höchstbeträge nur jeweils einmal in Anspruch nehmen. Das Gleiche gilt für getrennt veranlagte Eheleute: Sie dürfen die Steuerermäßigungen aber nach Belieben aufteilen.
Als Mitglied können Sie diesen Beitrag weiterlesen!
Werden Sie Mitglied und testen Sie akademie.de 14 Tage lang kostenlos!
In den ersten 14 Tagen haben Sie Zugriff auf alle Inhalte auf akademie.de, außer Downloads. Sie können in dieser Zeit ohne Angabe von Gründen stornieren. Eine E-Mail an service@akademie.de genügt. Nur wenn Sie Mitglied bleiben, wird der Mitgliedsbeitrag nach Ende der 14tägigen Stornofrist abgebucht.
Ich bin bereits Mitglied

Hallo bvogel1,
das Muster einer Vermieter-Bescheinigung finden Sie als "Anlage 2" auf Seite 30 des im Beitrag genannten BMF-"Anwendungsschreibens zu § 35a EStG". Rechnungskopien sind demnach aber nicht erforderlich.
Was den Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung (und damit Ihrer Steuererklärung) angeht, bleibt Ihnen m. E. keine andere Wahl, als von Ihrem Vermieter eine zeitnahe Abrechnung zu verlangen.
Alles Gute und freundliche Grüße
Robert Chromow
Hallo Herr Weber,
entscheidend ist der Zeitpunkt der Bezahlung.
Freundliche Grüße
Robert Chromow
Welches Datum ist dafür entscheidend, ob die Dienstleistung in 2008 oder 2009 anzugeben ist?
Datum der Leistung, Datum der Rechnung oder Datum der Überweisung?
Danke.