Steuererklärung ausfüllen, Geld zurückbekommen: Eine Einführung für Steuer-Einsteiger

Von: Robert Chromow
Stand: 24. April 2012
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Formvorschriften, Termine und Rechtsmittel

Wie senkt man die laufende Lohnsteuerlast? Wer kann oder muss bis wann seine Steuererklärung abgeben? Welche Termine und Fristen sind bei der Einkommensteuer zu beachten? Was tun, wenn ein ungünstiger Steuerbescheid kommt? Dieses Kapitel klärt die wichtigsten Formalien.

Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge

Wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber Monat für Monat als Erfüllungsgehilfe des Finanzamts von Ihrem Gehalt abzieht, können Sie in gewissem Umfang beeinflussen. Bei Bedarf stellen Sie einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung. Solange die elektronische noch nicht eingeführt ist, schicken Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Ermäßigungsantrag zusammen mit Ihre (Ersatz-)Lohnsteuerkarte ans Finanzamt (wenn Sie Ihre Lohnsteuerkarte bereits beim Arbeitgeber abgeliefert haben, müssen Sie das Dokument vorübergehend aus Ihrer Personalakte ausleihen). Verheiratete müssen beide Lohnsteuerkarten vorlegen, sofern der Antrag Auswirkungen auf die Besteuerung des Ehepartners hat (z. B. Wechsel der Steuerklasse, Umschreiben von Kinder-Freibeträgen).

Bitte beachten Sie: Anders als die übrigen Kapitel unseres Lohnsteuer-Kurses bezieht sich der Ermäßigungsantrag auf das laufende Steuerjahr 2012!

Freibeträge eintragen lassen

Gibt das Finanzamt Ihrem Antrag statt, wird ein (zusätzlicher) "Freibetrag" auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Auf dieser Grundlage darf der Arbeitgeber ab dem nächsten Abrechnungsmonat weniger Lohnsteuer, ggf. weniger Kirchensteuer und einen geringeren Solidaritätszuschlag einbehalten. Am Ende des Jahres müssen Sie dann aber auch nachweisen, dass die entsprechenden Belastungen tatsächlich eingetreten sind: Selbst wenn Sie keine anderen Einkünfte haben, ist die Einkommensteuererklärung dann also nicht mehr freiwillig, sondern eine Pflichtveranstaltung!

Den Antrag können Sie jederzeit bis Ende November des laufenden Jahres stellen. Im Prinzip handelt es sich um eine Art vorläufige Steuererklärung, in der Sie die Höhe der wichtigsten Steuerminderungen vorweg geltend machen. Wenn Sie erstmals einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen Sie das komplette sechsseitige Antragsformular ausfüllen.

Bild vergrößernSeite 1 des Antrags auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2012

Darin machen Sie unter anderem Angaben ...

  • zur Person, zum voraussichtlichen Bruttoarbeitslohn, sonstigen Einkünften im laufenden Jahr und zu Ihren Kindern (Abschnitte "A" und "B"),

  • zu den unbeschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen (= Abschnitt "C", das sind insbesondere Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigung, Pflege- und Betreuungskosten, Verlustvorträge sowie Aufwendungen für Behinderte und Hinterbliebene) sowie

  • zu den beschränkt antragsfähigen Ermäßigungsgründen (Abschnitt "D", das sind die Werbungskosten, die übrigen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, soweit sie insgesamt 600 Euro überschreiten. Werbungskosten finden dabei nur dann Berücksichtigung, wenn sie höher als 1.000 Euro sind. Grund: In der normalen Lohnsteuerberechnung wird bereits eine Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro berücksichtigt.)

Ist auf Ihrer Lohnsteuerkarte erst einmal ein Freibetrag eingetragen, genügt bei erforderlichen Änderungen in aller Regel der nur zweiseitige "vereinfachte Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung".

Sie können beide Antragsvordrucke - genauso wie die normalen Steuerformulare - direkt am Bildschirm ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit der Lohnsteuerkarte einreichen.

Fragen kostet nichts!

Zeit ist Geld: Um unnötige Verzögerungen zu vermeiden, besprechen Sie Zweifelsfragen und Unklarheiten am besten direkt mit dem zuständigen Mitarbeiter des Finanzamts.

Welche Termine und Fristen bei der Einkommensteuer zu beachten sind und was zu tun ist, wenn ein ungünstiger Steuerbescheid kommt, erfahren Sie im nächsten Kapitel.

Verzicht auf die Steuererklärung? Und: Der Umgang mit Steuerbescheiden

Verzicht auf die Steuererklärung: Für wen sie freiwillig und für wen sie Pflicht ist

Nicht jeder Steuerpflichtige muss eine Steuererklärung abgeben. Gemäß § 46 Einkommensteuergesetz entfällt für Arbeitnehmer die Pflicht zur "Veranlagung" insbesondere dann, wenn ...

  • ihr Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ordnungsgemäß der Lohnsteuer unterworfen worden ist,

  • sie nicht zeitgleich von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen haben,

  • die Summe ihres Einkommens aus anderen Einkunftsarten 410 Euro nicht überschritten hat und

  • Sie keinen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung gestellt haben (auf ihrer Lohnsteuerkarte also keine besonderen Freibeträge eingetragen worden sind).

Wenn Sie nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden (das heißt keine Steuererklärung abgeben müssen), hindert Sie niemand daran, das trotzdem freiwillig tun - und sich oft mit wenig Aufwand ein paar hundert Euro zurückzuholen.

Die gute Nachricht: Laut § 169 Abgabenordnung können sich neuerdings vier Jahre lang Zeit lassen, bevor Sie Ihre Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Für das Steuerjahr 2011 endet die Abgabefrist demnach erst am 31.12.2015! Sogar eine Verlängerung dieses recht großzügig bemessenen Zeitraums ist unter bestimmten Umständen möglich.

Je eher daran ...

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie Ihre freiwillige Steuererklärung aber nicht auf die lange Bank schieben: Erstens wird es von Jahr zu Jahr schwieriger, sich genau an die einzelnen Sachverhalte zu erinnern und fehlende Belege aufzutreiben. Und zweitens verlängern Sie mit langem Zaudern ohne Not das zinslose Darlehen für den Fiskus.

Sofern Sie hingegen zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung verpflichtet sind, bleibt Ihnen wesentlich weniger Zeit: In dem Fall müssen Sie Ihre Unterlagen grundsätzlich spätestens am 31. Mai des Folgejahres abgegeben haben. Worauf Sie bei eventuell erforderlichen Fristverlängerungen achten müssen, entnehmen Sie unserem aktuellen Beitrag zum Thema "Steuer-Deadline 31. Mai".

Umgehen mit Steuerbescheiden

Nicht immer erfüllt die Steuererstattung beim "Lohnsteuerjahresausgleich" die Erwartungen - im Gegenteil: Manchmal ist sogar eine Nachzahlung fällig. Grundsätzlich gilt: Lesen Sie den Bescheid gründlich durch. Lassen Sie sich dabei im Zweifel unterstützen. Erfahrungsgemäß ist ein erheblicher Anteil der Steuerbescheide sachlich falsch! Deshalb:

  • Wenn Sie einen ungünstigen Steuerbescheid bekommen, können Sie Widerspruch einlegen und bei Ablehnung notfalls vor dem Finanzgericht klagen. Welche Fristen und Formvorschriften Sie wahren und worauf Sie sonst noch achten müssen, erfahren Sie im Beitrag "Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt".

  • Wichtig: Nicht jeder Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Eventuelle Steuerschulden sind normalerweise sofort fällig und werden sehr konsequent eingetrieben. Der Fiskus ist ein ausgesprochen unduldsamer Gläubiger. Notfalls gibt es immerhin die Möglichkeit, eine Steuerstundung zu beantragen. Unter der Überschrift "So bekommen Sie für Ihre Steuerschulden Aufschub vom Finanzamt" erfahren Sie mehr zu diesem Thema.

Ganz gleich, ob Steuererklärung, Widerspruch gegen Bescheide oder Stundung von Steuerschulden: Das Steuerrecht ist ein ausgesprochen glattes Parkett, auf dem zuverlässige Unterstützung sehr willkommen ist. Steuerliche Hilfestellung muss keine astronomischen Summen verschlingen. Das abschließende Kapitel dieses Kurses stellt die wichtigsten Informationsquellen, Anlaufstellen und Hilfsmittel vor.