Steuererklärung ausfüllen, Geld zurückbekommen: Eine Einführung für Steuer-Einsteiger

Von: Robert Chromow
Stand: 24. April 2012
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Lohnsteuer und Einkommensteuer

Bei gleichem Gehalt kann die fällige Lohn- bzw. Einkommensteuer sehr unterschiedlich ausfallen. Denn die Steuerlast ist nicht nur abhängig von Ihrer "Steuerklasse", also dem Familienstand und Zahl der Kinder: Einfluss auf die fälligen Steuern haben auch weitere eigene Einkünfte, die Ihres Partners sowie die notwendigen Ausgaben für den Erhalt Ihrer Arbeitskraft. Außerdem mindern Versicherungen, Spenden und ähnliche "Sonderausgaben" sowie "außergewöhnliche Belastungen" die Höhe der Einkommensteuer.

Übersicht: Einkunftsarten und Besteuerung

Das Prinzip: Den Weg vom Gehalt über die monatliche Lohnsteuer bis hin zur jährlichen Einkommensteuer und der abschließenden Steuererstattung (oder auch Nachzahlung) müssen Sie sich in etwa so vorstellen wie folgt.

  1. Ihr Arbeitgeber oder der zuständige Personalsachbearbeiter schaut in einer elektronischen oder gedruckten Lohnsteuertabelle nach, wie hoch die Lohnsteuer (plus Solidaritätszuschlag) ist, die bei Ihrem Gehalt und der von Ihnen gewählten Steuerklasse fällig ist.

Anonyme Lohnsteuer

Die monatliche, quartalsweise oder jährliche Überweisung des Arbeitgebers erfolgt in einer Gesamtsumme für die ganze Belegschaft. Daraus ist also nicht zu erkennen, wie hoch der Steueranteil jedes einzelnen Mitarbeiters ist. Dieser Nachweis ist ausschließlich anhand der Lohnsteuerbescheinigung möglich, die Ihnen zu Beginn des folgenden Jahres vom Arbeitgeber ausgehändigt wird.

  1. Zu Beginn des Folgejahres bekommen Sie eine Lohnsteuerbescheinigung, auf der die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, das Jahresbruttogehalt, weitere geldwerte Leistungen des Arbeitgebers und nicht zuletzt die Summe der gezahlten Lohnsteuer (plus Solidaritätszuschlag) eingetragen sind.

  2. Anschließend haben Sie als Arbeitnehmer normalerweise bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres Zeit, Ihre Steuererklärung abzugeben.

Sofern Sie neben Ihrem Arbeitseinkommen keine anderen oder nur geringfügige andere Einkünfte haben, können Sie laut Paragraf 46 Einkommensteuergesetz ganz auf die Abgabe einer Einkommensteuererklärung (= "Veranlagung") verzichten. Das mag zwar der bequemste Weg sein, ein lohnender jedoch nicht unbedingt: Selbst wenn Sie nur minimalen Aufwand betreiben und die allernotwendigsten Angaben machen, ergeben sich oftmals schon Erstattungen von ein paar Hundert Euro.

Die gute Nachricht: Die Finanzämter akzeptieren seit einigen Jahren eine vereinfachte Einkommensteuererklärung. Wer nur Arbeitslohn, Versorgungsbezüge und / oder Lohnersatzleistungen (wie Arbeitslosengeld oder Mutterschaftsgeld) bezogen hat, füllt einen vergleichsweise übersichtlichen zweiseitigen Vordruck aus (bei Bedarf gleich am Bildschirm), druckt das fertige Formular aus und schickt es zusammen mit den Belegen ans Finanzamt. Welche einzelnen Angaben erforderlich sind und worauf Sie sonst noch achten müssen, erfahren Sie im Kapitel "Steuererklärung light".

Motivationshilfe

Als Arbeitnehmer fährt man mit einer frühzeitigen und sogar unvollkommenen Einkommensteuererklärung in aller Regel besser als sie viel zu spät einzureichein oder überhaupt keine Steuererklärung abzugeben. Ganz abgesehen von der Seelenruhe: Überlegen Sie einmal, wie oft Sie negative Gedanken auf das Thema Steuererklärung verschwendet haben ("Mist, ich muss unbedingt noch die Steuer machen..."). Stellen Sie sich das angenehme Gefühl vor, sich von dieser Last schon zu Beginn des neuen Jahres zu befreien. Und Ihr Konto wird sich über den unverhofft frühen Geldsegen auch freuen....

Bitte beachten Sie: Vor Anfang März lohnt sich die Abgabe der Einkommensteuererklärung meistens wiederum nicht. Denn der Fiskus lässt Geldinstituten, Versicherungen, Sozialversicherungsträgern und anderen externen Datenlieferanten bis Ende Februar Zeit, ihren Informationspflichten nachzukommen. Ohne diese Informationen können die meisten Steuererklärungen nicht abschließend beschieden werden. Die ersten Einkommensteuerbescheide gehen daher nicht vor Mitte März raus.

Eine für alle: Lohnsteuer und andere Einkommensteuer-Arten

Bei der Einkommensteuer gibt es im Prinzip überhaupt keinen Unterschied zwischen Angestellten und Unternehmern. Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens und der darauf fällige Steuersatz sind identisch. Nun gibt es in der Praxis aber nicht nur "reinrassige" Angestellte und lupenreine Unternehmer. Schließlich kann man neben dem Arbeitseinkommen innerhalb des gleichen Jahres zum Beispiel auch Einkünften aus Vermietungen oder Kapitalvermögen haben. Darüber hinaus ist so ziemlich jede Kombinationen aus Arbeitnehmer-, Gewerbe- und Freiberuflereinkünften möglich.

Neben Ihrem Angestelltengehalt (= "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" laut Paragraf 19 EStG können Sie theoretisch Einkünfte haben aus ...

  • einem Gewerbebetrieb (= Unternehmen für die ein Gewerbeschein erforderlich ist),

  • Selbstständiger Arbeit (= Freiberufler wie Ärzte, Anwälte, Steuerberater und ähnliche Selbstständige),

  • Land- und Forstwirtschaft,

  • Vermietung und Verpachtung,

  • Kapitalvermögen (vom Sparbuch bis zu Aktien) sowie

  • sonstigen Einkommen (z. B. Renten)

Während die Höhe der Einkünfte bei Angestellten im Wesentlichen durch die Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers feststeht, ist der steuerpflichtige Gewinn bei den anderen Einkunftsarten eine ausgesprochen unbestimmte und schwankende Größe. Die zu ermitteln, stellt eine der Hauptfunktionen des komplizierten Einkommensteuergesetzes dar. Für Sie als Arbeitnehmer sind all die detaillierten Vorschriften über die Gewinnermittlung aber zum Glück weitgehend bedeutungslos.

Eine feste Größe ist die fällige Einkommensteuer aber auch bei Angestellten nicht: Trotz gleichem Gehalt kann die Steuerlast ganz unterschiedlich ausfallen. Denn die Einkommensteuer-Belastung hängt in jedem Einzelfall ab von

  • der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens (des Steuerpflichtigen und ggf. seines Partners),

  • Familienstand und Kinderzahl,

  • den sogenannten Werbungskosten (das sind die beruflich notwendigen Ausgaben für Arbeitsmittel, Fahrt-, Weiterbildungs- oder Bewerbungskosten),

  • Sonderausgaben (insbesondere für Renten-, Kranken-, Pflege-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen, Unterhaltsleitungen, Kirchensteuern oder Spenden) sowie

  • außergewöhnlichen Belastungen (z. B. besonders teure medizinische Behandlungskosten, Scheidungs- oder Beerdigungskosten).

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