Steuerminderung durch Verlustabzug

So beteiligen Sie das Finanzamt an Verlusten

Von: Robert Chromow
Stand: 7. Januar 2010 (aktualisiert)
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Über den Autor: Robert Chromow

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Robert Chromow ist gelernter Industriekaufmann, Betriebswirt und Politologe. Seit über fünfzehn Jahren arbeitet er als freiberuflicher Journalist, Texter und Berater im eigenen Projektbüro. Print- und Online-Medien beziehen dort Fach- und Serviceartikel sowie Lernmaterialien. Außerdem schreibt er Handbücher, Webtexte und Newsletter für Unternehmen.

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Wenn Sie rote Zahlen schreiben, sollten Sie das Finanzamt an den Verlusten beteiligen. Das geht nicht nur im laufenden Jahr, Sie können den Verlust auch verteilen: Das Einkommensteuerrecht ermöglicht Ihnen Verlust-Verlagerungen von bis zu einer Million Euro in die Vergangenheit. Außerdem ist auch die unbefristete Übertragung "negativer Einkünfte" in die Zukunft möglich. Wir erläutern, wie das Verrechnungsverfahren funktioniert und wie Sie sich beispielsweise als Existenzgründer durch geschickte Gewinnverlagerung Steuererstattungen sichern.

Dass man einen beträchtlichen Teil seiner Gewinne in Form von Einkommensteuer gleich wieder beim Finanzamt abliefern muss, ist jedem Selbstständigen schmerzhaft bewusst. Weit weniger bekannt ist hingegen, dass sich der Fiskus auch an Verlusten beteiligt. Dabei besteht die Möglichkeit des Verlustabzugs sogar in zweifacher Hinsicht - und zwar wahlweise als ...

  • Verlustrücktrag (Verrechnung mit bereits gezahlten Steuern) sowie

  • Verlustvortrag ("Anschreiben" für die Zukunft).

Ein Verlustrücktrag ist allerdings nur noch ins unmittelbar vorangegangene Jahr möglich. Eine zeitliche Befristung für den Verlustvortrag gibt es hingegen nicht.

Verrechnungs-Verfahren

Geregelt ist das Verrechnungs-Verfahren im Paragraf 10d ("Verlustabzug") des Einkommensteuergesetzes: Darin ist festgelegt, dass "negative Einkünfte" von bis zu 511.500 Euro (bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren sogar über eine Million Euro) zunächst vom "Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums" abgezogen werden dürfen (= Verlustrücktrag).

Sofern für diesen Zeitraum bereits ein Steuerbescheid ergangen ist, muss er vom Finanzamt nachträglich geändert werden. Der Verlustrücktrag hat dabei Vorrang vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen des Vorjahres.

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